Inhalt
Im Hinblick auf die Frage, ob das Führen der DStV-Fachberaterbezeichnung berufsrechtlich zulässig ist, haben sich DStV und BStBK auf eine übereinstimmende Sichtweise verständigt, welche durch die Bundeskammerversammlung am 31.03.2008 bestätigt wurde (vgl. gemeinsame Pressemitteilung vom 09.04.2008). Die gefundene Einigung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufes erheblich. Mit dem Kompromiss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Führen der Bezeichnung zu Werbezwecken jedenfalls zulässig ist. Von berufsrechtlicher Zulässigkeit ist danach auszugehen, wenn die DStV-Fachberaterbezeichnung nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die vom DStV verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Handelt es sich um die Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fußleiste bzw. in der Seitenleiste bei der Nennung der Fachberaterbezeichnung der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden. Außerdem hat sich der DStV bereit erklärt, die Fachberaterbezeichnung um den Zusatz „e.V.“ zu ergänzen, so dass diese nunmehr „Fachberater für … (DStV e.V.)“ lautet.
Diese gemeinsame Auffassung von BStBK und DStV ist zwischenzeitlich auch höchstrichterlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 23.2.2010 (Az. VII R 24/09) hat der Bundesfinanzhof für die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" entschieden, dass Steuerberater die Fachberaterbezeichnung für vereinbare Tätigkeiten führen dürfen, wenn sie diese räumlich von der Berufsbezeichnung absetzen. Mit Beschluss vom 09.06.2010 (Az. 1 BvR 1198/10) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Entscheidung bestätigt (Vergleiche inzwischen auch: § 9 Abs. 3 BOStB in der Fassung vom 8.9.2010).
Verschiedene Muster für die Gestaltung von Geschäftsbriefbögen und Visitenkarten am Beispiel der Einzelpraxis, Sozietät und Steuerberatungsgesellschaft dienen als Anregung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt allerdings der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten.
Häufig gestellte Fragen
Mit Hilfe einer Übersicht über die häufig gestellten Fragen zum „Fachberater (DStV e.V.)“ lassen sich erste Fragen schnell klären.
Ihre Meinung zu diesem Thema interessiert uns.
Als Verbandsmitglied haben Sie deshalb die Möglichkeit, sich unter www.stbdirekt.de an dem Diskussionsforum „Fachberater“ zu beteiligen. Nicht-Verbandsmitglieder können sich per E-Mail zu diesem Thema äußern (fachberater@dstv.de).
Informationen zum Fachberater (DStV e.V.)
Vereinbarkeit des „Fachberaters (DStV e.V.)“ mit dem geltenden BerufsrechtIm Hinblick auf die Frage, ob das Führen der DStV-Fachberaterbezeichnung berufsrechtlich zulässig ist, haben sich DStV und BStBK auf eine übereinstimmende Sichtweise verständigt, welche durch die Bundeskammerversammlung am 31.03.2008 bestätigt wurde (vgl. gemeinsame Pressemitteilung vom 09.04.2008). Die gefundene Einigung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufes erheblich. Mit dem Kompromiss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Führen der Bezeichnung zu Werbezwecken jedenfalls zulässig ist. Von berufsrechtlicher Zulässigkeit ist danach auszugehen, wenn die DStV-Fachberaterbezeichnung nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die vom DStV verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Handelt es sich um die Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fußleiste bzw. in der Seitenleiste bei der Nennung der Fachberaterbezeichnung der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden. Außerdem hat sich der DStV bereit erklärt, die Fachberaterbezeichnung um den Zusatz „e.V.“ zu ergänzen, so dass diese nunmehr „Fachberater für … (DStV e.V.)“ lautet.
Diese gemeinsame Auffassung von BStBK und DStV ist zwischenzeitlich auch höchstrichterlich bestätigt worden. Mit Urteil vom 23.2.2010 (Az. VII R 24/09) hat der Bundesfinanzhof für die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" entschieden, dass Steuerberater die Fachberaterbezeichnung für vereinbare Tätigkeiten führen dürfen, wenn sie diese räumlich von der Berufsbezeichnung absetzen. Mit Beschluss vom 09.06.2010 (Az. 1 BvR 1198/10) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Entscheidung bestätigt (Vergleiche inzwischen auch: § 9 Abs. 3 BOStB in der Fassung vom 8.9.2010).
Verschiedene Muster für die Gestaltung von Geschäftsbriefbögen und Visitenkarten am Beispiel der Einzelpraxis, Sozietät und Steuerberatungsgesellschaft dienen als Anregung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall bleibt allerdings der zuständigen Steuerberaterkammer vorbehalten.
Häufig gestellte Fragen
Mit Hilfe einer Übersicht über die häufig gestellten Fragen zum „Fachberater (DStV e.V.)“ lassen sich erste Fragen schnell klären.
Ihre Meinung zu diesem Thema interessiert uns.
Als Verbandsmitglied haben Sie deshalb die Möglichkeit, sich unter www.stbdirekt.de an dem Diskussionsforum „Fachberater“ zu beteiligen. Nicht-Verbandsmitglieder können sich per E-Mail zu diesem Thema äußern (fachberater@dstv.de).








