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Häufig gestellte Fragen
Mit Hilfe einer Übersicht über die häufig gestellten Fragen zum „Fachberater (DStV e.V.)“ lassen sich erste Fragen schnell klären.-
1. Was ist der Unterschied zwischen dem Fachberaterkonzept des DStV und dem der Bundessteuerberaterkammer?
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2. Darf ich die Bezeichnung „Fachberater/in (DStV e.V.)“ auf dem Briefkopf meiner Kanzlei führen?
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3. Ich möchte an einem Fachberaterlehrgang für vereinbare Tätigkeiten teilnehmen, obwohl ich nicht Steuerberater/in bin. Geht das?
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4. Kann ich jeden Fachberaterlehrgang besuchen und mit dem entsprechenden Teilnahmezertifikat die Fachberaterbezeichnung des DStV beantragen?
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5. Müssen zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse ein Teilnahmezertifikat des Fachberaterlehrgangs, ein Klausurenzertifikat UND die Klausuren eingereicht werden?
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6. Wie genau hat der Nachweis der praktischen Erfahrungen gemäß § 3 der DStV-Fachberaterrichtlinien auszusehen?
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7. Kann ich beim Nachweis der praktischen Erfahrungen auch Fälle angeben, die ich als angestellter Steuerberater zwar persönlich, aber ohne Zeichnungsrecht bearbeitet habe?
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8. Kann ich sicher sein, dass meine Angaben (u.U. auch solche zu den Mandanten) vertraulich behandelt werden und nicht in „falsche Hände“ geraten?
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9. Wie lange muss ich auf die Verleihung der Fachberaterbezeichnung (DStV e.V.) warten?
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10. Wie viel Zeit habe ich, um nach Abschluss des Lehrgangs meine praktischen Erfahrungen zu sammeln und den Antrag beim DStV zu stellen?
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11. Ab wann muss ich den Nachweis über meine jährliche Fortbildung erbringen?
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12. Welche Fortbildungsseminare werden vom DStV entsprechend § 5 der DStV-Fachberaterrichtlinien anerkannt?








