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Gemäß der Verordnung sollen Risikofilter implementiert werden, die insbesondere aufgrund steuerrechtlicher oder verhaltensorientierter Umstände auf Sachverhalte hinweisen, die nicht maschinell geprüft werden sollen, sondern durch einen Mitarbeiter der Finanzverwaltung. Demnach könnten die Risikofiltereinstellungen von jedem Finanzamt zum Teil individuell bestimmt werden. Der DStV kritisiert insbesondere, dass im Endeffekt die freien Personalressourcen bei den einzelnen Finanzämtern über die Häufigkeit und Intensität von Betriebsprüfungen Einfluss haben werden und somit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewährleistet ist. Finanzämter mit besseren personellen Ressourcen können intern viel strengere interne Maßstäbe anlegen.
Weiterhin bemängelt der DStV im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung die nicht hinreichend - in der Verordnung - konkretisierte Überprüfung der Risikofiltereinstellungen. Auch hier besteht wieder latent die Gefahr, dass Finanzämter mit größeren Personalressourcen die Überprüfungen öfter vornehmen werden als Finanzämter, die über einen geringere Personalausstattung verfügen, weil diese den unbestimmten Zeitraum möglicherweise regelmäßig länger auslegen werden.
Der DStV weist ausdrücklich in seiner Eingabe auf die tragende Rolle der Steuerberater im Finanzverfahren hin und fordert, die Zuhilfenahme eines Steuerberaters im Rahmen des Risikomanagements als positiven Compliance-Faktor bei den Risikofiltereinstellungen aufzunehmen. Denn die ordnende Funktion des Steuerberaters im Vorfeld der Steuererklärungsabgabe bringt nicht nur dem Mandanten Vorteile, sondern ermöglicht dem Finanzamt vielfach überhaupt erst die Verarbeitung des Sachverhalts in der gebotenen Zeit.
Außerdem führt der DStV aus, dass es im Rahmen eines Risikomanagementsystems keinen Risikofilter geben darf, der die Arbeit des Steuerberaters gewichtet, da seine Arbeit von der Qualität, Relevanz und Pünktlichkeit der ihm vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen abhängt. Die vollständige Stellungnahme des DStV an das BMF kann HIER heruntergeladen werden.
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF zur zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Der rechtliche Ausgangspunkt für ein bundeseinheitliches Risikomanagement ist die Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 3 AO, wonach das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der in § 85 AO festgelegte Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung eingehalten wird. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für das Risikomanagementsystem. Hieraus ergibt sich für das Risikomanagementsystem, dass für Steuersünder ein bundesweit gleiches Entdeckungsrisiko bestehen muss.Gemäß der Verordnung sollen Risikofilter implementiert werden, die insbesondere aufgrund steuerrechtlicher oder verhaltensorientierter Umstände auf Sachverhalte hinweisen, die nicht maschinell geprüft werden sollen, sondern durch einen Mitarbeiter der Finanzverwaltung. Demnach könnten die Risikofiltereinstellungen von jedem Finanzamt zum Teil individuell bestimmt werden. Der DStV kritisiert insbesondere, dass im Endeffekt die freien Personalressourcen bei den einzelnen Finanzämtern über die Häufigkeit und Intensität von Betriebsprüfungen Einfluss haben werden und somit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewährleistet ist. Finanzämter mit besseren personellen Ressourcen können intern viel strengere interne Maßstäbe anlegen.
Weiterhin bemängelt der DStV im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung die nicht hinreichend - in der Verordnung - konkretisierte Überprüfung der Risikofiltereinstellungen. Auch hier besteht wieder latent die Gefahr, dass Finanzämter mit größeren Personalressourcen die Überprüfungen öfter vornehmen werden als Finanzämter, die über einen geringere Personalausstattung verfügen, weil diese den unbestimmten Zeitraum möglicherweise regelmäßig länger auslegen werden.
Der DStV weist ausdrücklich in seiner Eingabe auf die tragende Rolle der Steuerberater im Finanzverfahren hin und fordert, die Zuhilfenahme eines Steuerberaters im Rahmen des Risikomanagements als positiven Compliance-Faktor bei den Risikofiltereinstellungen aufzunehmen. Denn die ordnende Funktion des Steuerberaters im Vorfeld der Steuererklärungsabgabe bringt nicht nur dem Mandanten Vorteile, sondern ermöglicht dem Finanzamt vielfach überhaupt erst die Verarbeitung des Sachverhalts in der gebotenen Zeit.
Außerdem führt der DStV aus, dass es im Rahmen eines Risikomanagementsystems keinen Risikofilter geben darf, der die Arbeit des Steuerberaters gewichtet, da seine Arbeit von der Qualität, Relevanz und Pünktlichkeit der ihm vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen abhängt. Die vollständige Stellungnahme des DStV an das BMF kann HIER heruntergeladen werden.








