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Gemeinsame Eingabe: Steuerliches Verfahrensrecht an die moderne Kommunikation anpassen!

Die elektronische Datenübertragung und Datenverarbeitung setzt sich in Deutschland auch bei der Einkommensbesteuerung immer mehr durch. Das nützt vor allem der Finanzverwaltung. Der Bund der Steuerzahler Deutschlands, der DStV sowie der Bundesverband und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mahnen Änderungen im Interesse der Steuerzahler an.

In einer gemeinsamen Eingabe vom 13.9.2011 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages und an das BMF fordern die Verbände in drei Punkten rasche Änderungen, um entstandene Nachteile der Steuerpflichtigen zu beseitigen.

Mitteilungspflichten Dritter

Diese betreffen zum einen die Pflicht Dritter, Daten der Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung zu übermitteln (vgl. nur §§ 10 (2a), 10a (1) 22a, 32b (3), 41b EStG) . Diese haben dadurch zusätzlichen Aufwand und die Finanzverwaltung erhält komfortabel Informationen, die die Steuerfestsetzung erleichtert. Der Steuerpflichtige bleibt in diesem Verfahren oft außen vor. In manchen Fällen erhält er eine Information über die gemeldeten Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen sind die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid sichtbar. Dem steuerlichen Laien fällt dies oft gar nicht mehr auf. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren. Nach Ansicht der Verbände berührt diese Pflicht nicht nur das Steuerecht, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Frühzeitige Aufklärung widersprüchlicher Daten

Die Verbände kritisieren aber auch die Arbeitspraxis der Finanzämter bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig werden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben, wenn die Werte abweichen. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Daten in der Steuererklärung doch zutrafen, wird das Finanzamt den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn ein Nachteil des Fiskus vorlag. Der Steuerbürger hätte dagegen Einspruch einlegen müssen, um sein Recht durchzusetzen. Die Verbände fordern deshalb, dass die Finanzämter Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen, sondern frühzeitig im Sinne von §§ 88, 91 AO aufklären.

Anpassung der Korrekturvorschriften zu Gunsten der Steuerpflichtigen

Als drittes fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerpflichtigen gemäß § 129 oder § 173 (1) AO nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung war dies kein Problem, wenn sich das Finanzamt den Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen machte. Im heutigen EDV-Zeitalter überlässt der Fiskus die Dateneingabe immer mehr dem Steuerzahler, der die Daten dann via Elster überträgt. Hat dieser sich nun aber zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, ist eine Änderung rechtlich äußerst zweifelhaft. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern.

Deutlicher lässt sich nicht feststellen, auf wessen Seite der Vorteil der EDV-Umstellung bei der Einkommensbesteuerung liegt, kritisieren die Verbände. In der aktuellen Eingabe wird deshalb der Gesetzgeber aufgefordert, die gebotene Fairness auf rechtlicher Ebene wieder herzustellen. Die gemeinsame Eingabe ist HIER nachzulesen.