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Der Deutsche Anwaltverein richtete am 29.3.2012 in Berlin ein Symposium zum Anwaltsgeheimnis beim Outsourcing und Cloud Computing aus. Zahlreiche Podiums- und Plenumsgäste, darunter auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, diskutierten Fragen der Sicherung des Mandatsgeheimnisses bei der Auslagerung von Arbeitsprozessen im Wege des Outsourcings sowie bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme externer Dienstleister. Eine besondere Betrachtung erfuhr dabei auch die Frage des Cloud Computings. Für den DStV nahm Berufsrechtsreferent RA Christian Michel an der Veranstaltung teil.
Den Ausgangspunkt der Diskussion bildete die Feststellung, dass eine Verletzung des Mandatsgeheimnisses nicht nur berufsrechtlich geahndet, sondern auf Antrag auch strafrechtlich zu verfolgen sei. Allerdings gelte § 203 StGB in diesem Zusammenhang bislang nur für Berufsträger und ihre berufsmäßigen Gehilfen. Nicht umfasst seien demgegenüber alle weiteren Personen, die im Rahmen eines Outsourcings Zugang zu mandatsbezogenen Informationen erhalten. Diskutiert wurde insoweit der Vorschlag des DAV, eine Erweiterung des bestehenden gesetzlichen Straftatbestandes auf die vom Berufsträger beauftragten externen Dienstleister vorzunehmen. Ihre Einbeziehung sei aus Sicht des Mandanten sinnvoll, um auch für diese Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu schaffen und ein Beschlagnahmeverbot zu gewährleisten. Insbesondere mit Blick auf die Besonderheiten grenzüberschreitender Fragestellungen bedürfe dieser Vorschlag allerdings noch einer weitergehenden Prüfung und Diskussion, um eine optimale normative Lösung zu erreichen – so DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer in seinem Fazit.
Stand: 17.4.2012
Symposium des DAV zum Mandatsgeheimnis
Der Deutsche Anwaltverein richtete am 29.3.2012 in Berlin ein Symposium zum Anwaltsgeheimnis beim Outsourcing und Cloud Computing aus. Zahlreiche Podiums- und Plenumsgäste, darunter auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, diskutierten Fragen der Sicherung des Mandatsgeheimnisses bei der Auslagerung von Arbeitsprozessen im Wege des Outsourcings sowie bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme externer Dienstleister. Eine besondere Betrachtung erfuhr dabei auch die Frage des Cloud Computings. Für den DStV nahm Berufsrechtsreferent RA Christian Michel an der Veranstaltung teil.Den Ausgangspunkt der Diskussion bildete die Feststellung, dass eine Verletzung des Mandatsgeheimnisses nicht nur berufsrechtlich geahndet, sondern auf Antrag auch strafrechtlich zu verfolgen sei. Allerdings gelte § 203 StGB in diesem Zusammenhang bislang nur für Berufsträger und ihre berufsmäßigen Gehilfen. Nicht umfasst seien demgegenüber alle weiteren Personen, die im Rahmen eines Outsourcings Zugang zu mandatsbezogenen Informationen erhalten. Diskutiert wurde insoweit der Vorschlag des DAV, eine Erweiterung des bestehenden gesetzlichen Straftatbestandes auf die vom Berufsträger beauftragten externen Dienstleister vorzunehmen. Ihre Einbeziehung sei aus Sicht des Mandanten sinnvoll, um auch für diese Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu schaffen und ein Beschlagnahmeverbot zu gewährleisten. Insbesondere mit Blick auf die Besonderheiten grenzüberschreitender Fragestellungen bedürfe dieser Vorschlag allerdings noch einer weitergehenden Prüfung und Diskussion, um eine optimale normative Lösung zu erreichen – so DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer in seinem Fazit.
Stand: 17.4.2012





