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EuGH-Generalanwältin: Anwaltsgeheimnis nicht für Syndikus-Anwälte

EuGH-Generalanwältin: Anwaltsgeheimnis nicht für Syndikus-AnwälteDer Bundesverband der freien Berufe (BFB) berichtet, dass sich die EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott in einem Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof zum Anwaltsgeheimnis bei Syndikus-Anwälten positioniert hat. Ihrer Ansicht nach dient das unionsrechtliche Anwaltsgeheimnis allein dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem unabhängigen Rechtsanwalt. Ein angestellter Unternehmensjurist genieße trotz seiner etwaigen Zulassung als Rechtsanwalt nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten. Berufsrechtliche Besonderheiten eines Mitgliedstaats könnten nicht ausreichen, um die Frage nach der Unabhängigkeit zu beantworten.

Bereits eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1982 (Rechtssache 155/79, AM & S) weise in diese Richtung – so die Generalanwältin-, sodass an den dort aufgestellten Grundsätzen zum Anwaltsgeheimnis festzuhalten sei. Zum einen müssten spezifisch anwaltliche Dinge zwischen dem Berater und dem Beratenden betroffen sein, zum anderen müsse der Berater unabhängig sein.

Die Auseinandersetzung um das Anwaltsgeheimnis steht im Mittelpunkt eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren (Rechtssache C-550/07 P, Akzo Nobel Chemicals Ltd. u.a. ./. Europäische Kommission). Die Kommission hatte bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume des klagenden Unternehmens u.a. Kopien von E-Mails eines leitenden Geschäftsführers des Klägers anfertigen und zu den Ermittlungsakten nehmen lassen, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen war.

Der DStV wird den Fortgang des Verfahrens weiter beobachten.