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Bundesverfassungsgericht bestätigt: Fachberaterbezeichnungen (DStV e.V.) dürfen von Steuerberatern geführt werden

Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geschieht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 9. Juni 2010 (Az. 1 BvR 1198/10) für die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ entschieden. Es bestätigt damit ausdrücklich die in dieser Frage ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen wie zuletzt des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.2.2010 (Az. VII R 24/09). Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung abschließend die Zulässigkeit von privatrechtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufs, indem es den Berufsangehörigen die erforderliche Sicherheit gibt, die erworbene Fachberaterbezeichnung (DStV e.V.) auch werbend einsetzen zu dürfen.

Wie zuvor bereits der BFH wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es wegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht erlaubt ist, die Fachberaterbezeichnungen des DStV als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Steuerberatertitel, zu verwenden. Für die gebotene Abgrenzung, wann es sich um einen „Zusatz“ handelt, ist in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise (Stbg. 05/2008, S. 222) darauf abzustellen, ob die Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist - bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seiten- oder Fußleiste.

Weitere Informationen zum Fachberaterkonzept des DStV sowie praktische Hinweise zur Gestaltung von Briefbögen und Visitenkarten erhalten Sie hier.