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Der DStV hat in seiner Stellungnahme vom 1.10.2010 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung begrüßt.
Gerade für die Berufsgruppe der Steuerberater – so der DStV- komme diesem Thema eine besondere Bedeutung zu, insbesondere weil die Mediatorenausbildung ein Bestandteil des DStV-Fachberaterkonzeptes für den Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG ist, welches mittlerweile sogar vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.
Zu begrüßen ist nach Ansicht des DStV, dass der vorliegende Referentenentwurf keine gesetzliche Mindestqualifikation für Mediatoren vorschreibe, sondern die Möglichkeit der freiwilligen Zertifizierung und der Auswahl durch den mündigen Bürger biete.
Ebenfalls begrüßt der DStV die Absicht, den Aspekt der Vertraulichkeit der Mediation zukünftig für alle Mediatoren auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen und eine grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht festzuschreiben. Durch die Normierung dieser Pflicht im Mediationsgesetz als lex specialis zu den für den Berufsstand bereits bestehenden Verschwiegenheitspflichten nach § 57 Abs. 1 StBerG werde sichergestellt, dass der Schutz der Vertraulichkeit bei allen Mediatoren unabhängig von ihrem Grundberuf in gleicher Weise verpflichtend zu beachten sei.
Schließlich sei der vorgesehene Ausschluss der Mediationstätigkeit bei einer eigenen vorherigen Parteivertretung nach Ansicht des DStV grundsätzlich geeignet, die im Interesse der Parteien notwendige Neutralität des Mediators bei seiner Tätigkeit zu gewährleisten.
Der DStV wird auch weiterhin die Entwicklungen in diesem Bereich im Interesse des Berufsstands beobachten.
Die Stellungnahme des DStV ist in ihrem Wortlaut hier abrufbar.
DStV begrüßt den Entwurf eines Mediationsgesetzes
Der DStV hat in seiner Stellungnahme vom 1.10.2010 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung begrüßt. Gerade für die Berufsgruppe der Steuerberater – so der DStV- komme diesem Thema eine besondere Bedeutung zu, insbesondere weil die Mediatorenausbildung ein Bestandteil des DStV-Fachberaterkonzeptes für den Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG ist, welches mittlerweile sogar vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.
Zu begrüßen ist nach Ansicht des DStV, dass der vorliegende Referentenentwurf keine gesetzliche Mindestqualifikation für Mediatoren vorschreibe, sondern die Möglichkeit der freiwilligen Zertifizierung und der Auswahl durch den mündigen Bürger biete.
Ebenfalls begrüßt der DStV die Absicht, den Aspekt der Vertraulichkeit der Mediation zukünftig für alle Mediatoren auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen und eine grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht festzuschreiben. Durch die Normierung dieser Pflicht im Mediationsgesetz als lex specialis zu den für den Berufsstand bereits bestehenden Verschwiegenheitspflichten nach § 57 Abs. 1 StBerG werde sichergestellt, dass der Schutz der Vertraulichkeit bei allen Mediatoren unabhängig von ihrem Grundberuf in gleicher Weise verpflichtend zu beachten sei.
Schließlich sei der vorgesehene Ausschluss der Mediationstätigkeit bei einer eigenen vorherigen Parteivertretung nach Ansicht des DStV grundsätzlich geeignet, die im Interesse der Parteien notwendige Neutralität des Mediators bei seiner Tätigkeit zu gewährleisten.
Der DStV wird auch weiterhin die Entwicklungen in diesem Bereich im Interesse des Berufsstands beobachten.
Die Stellungnahme des DStV ist in ihrem Wortlaut hier abrufbar.








