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Der DStV hat in seiner Stellungnahme vom 14.10.2010 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Bedenken geäußert, ob mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen das beabsichtigte Ziel einer Stärkung des Sanierungsaspekts tatsächlich erreicht werden kann.
Grundsätzlich positiv zu bewerten sei die Absicht der Bundesregierung, den Schwerpunkt im geltenden Insolvenzrecht insoweit zu verlagern, als insolvenzgefährdeten Unternehmen zunächst die Sanierung erleichtert werden soll. So sei die angestrebte Reform der Insolvenzverwalterauswahl in ihrer Zielrichtung zu begrüßen. Bedenken bestehen nach Ansicht des DStV allerdings dahingehend, dass nach § 56 Abs. 2 des Entwurfs zukünftig allein die wesentlichen Gläubiger das Recht erhalten sollen, einen Insolvenzverwalter vorzuschlagen. Damit bestehe die Gefahr, dass einflussreiche Gläubigergruppen auch weiterhin jeweils diejenigen Personen als Verwalter vorschlagen, die dieses Amt bereits in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt haben.
Ebenso wohne dem Umstand, dass das Insolvenzgericht einen vorgeschlagenen Verwalter auch weiterhin ablehnen kann, wenn dieser aus Sicht des Gerichts ungeeignet erscheine, weiterhin die Gefahr inne, dass die bislang von den Gerichten zugrunde gelegten Eignungskriterien nach § 56 Abs. 1 InsO auch weiterhin in unveränderter Weise fortgelten. Der DStV fordert stattdessen eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers, dass Steuerberater, insbesondere wenn sie die Qualifikation und Anerkennung als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung erworben haben, die nach § 56 Abs. 1 InsO erforderliche Geschäftskunde und damit Eignung für das Verwalteramt besitzen.
Die im Weiteren vorgesehenen Anpassungen im bestehenden Insolvenzplanverfahren sind nach Ansicht des DStV zu begrüßen, da sie dazu beitragen, die Gefahr einer möglichen Blockade durch sog. Altgesellschafter zu verringern. Ebenso zu befürworten sei die in § 270 b des Entwurfs vorgesehene Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, mit dem es der Geschäftsleitung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens möglich werde, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die für eine Sanierung des Unternehmens erforderlichen Schritte mit den Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplans zu vereinbaren. Auch hier betont der DStV das Erfordernis, den besonderen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnissen und Erfahrungen der Steuerberater bereits gesetzlich in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
Der DStV wird die weiteren Entwicklungen beobachten und sich auch zukünftig im Interesse des Berufsstands in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.
Die Stellungnahme des DStV ist in ihrem Wortlaut hier abrufbar.
DStV äußert Bedenken zum Gesetzentwurf zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen
Der DStV hat in seiner Stellungnahme vom 14.10.2010 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Bedenken geäußert, ob mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen das beabsichtigte Ziel einer Stärkung des Sanierungsaspekts tatsächlich erreicht werden kann. Grundsätzlich positiv zu bewerten sei die Absicht der Bundesregierung, den Schwerpunkt im geltenden Insolvenzrecht insoweit zu verlagern, als insolvenzgefährdeten Unternehmen zunächst die Sanierung erleichtert werden soll. So sei die angestrebte Reform der Insolvenzverwalterauswahl in ihrer Zielrichtung zu begrüßen. Bedenken bestehen nach Ansicht des DStV allerdings dahingehend, dass nach § 56 Abs. 2 des Entwurfs zukünftig allein die wesentlichen Gläubiger das Recht erhalten sollen, einen Insolvenzverwalter vorzuschlagen. Damit bestehe die Gefahr, dass einflussreiche Gläubigergruppen auch weiterhin jeweils diejenigen Personen als Verwalter vorschlagen, die dieses Amt bereits in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt haben.
Ebenso wohne dem Umstand, dass das Insolvenzgericht einen vorgeschlagenen Verwalter auch weiterhin ablehnen kann, wenn dieser aus Sicht des Gerichts ungeeignet erscheine, weiterhin die Gefahr inne, dass die bislang von den Gerichten zugrunde gelegten Eignungskriterien nach § 56 Abs. 1 InsO auch weiterhin in unveränderter Weise fortgelten. Der DStV fordert stattdessen eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers, dass Steuerberater, insbesondere wenn sie die Qualifikation und Anerkennung als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung erworben haben, die nach § 56 Abs. 1 InsO erforderliche Geschäftskunde und damit Eignung für das Verwalteramt besitzen.
Die im Weiteren vorgesehenen Anpassungen im bestehenden Insolvenzplanverfahren sind nach Ansicht des DStV zu begrüßen, da sie dazu beitragen, die Gefahr einer möglichen Blockade durch sog. Altgesellschafter zu verringern. Ebenso zu befürworten sei die in § 270 b des Entwurfs vorgesehene Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, mit dem es der Geschäftsleitung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens möglich werde, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die für eine Sanierung des Unternehmens erforderlichen Schritte mit den Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplans zu vereinbaren. Auch hier betont der DStV das Erfordernis, den besonderen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnissen und Erfahrungen der Steuerberater bereits gesetzlich in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
Der DStV wird die weiteren Entwicklungen beobachten und sich auch zukünftig im Interesse des Berufsstands in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.
Die Stellungnahme des DStV ist in ihrem Wortlaut hier abrufbar.








