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Neuordnung der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüfer geplant

Gegenwärtig bestehen Überlegungen, die Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zur Berufsaufsicht und zur Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüfer zu reformieren. Anlass für die geplante Neuordnung gibt eine EU-Empfehlung vom 6.5.2008, die die Einrichtung berufsstandsunabhängiger Qualitätssicherungssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften fordert. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) haben zwischenzeitlich ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet, das die Eckpunkte einer möglichen Umstrukturierung zusammenfasst.

Zuständigkeitsverlagerung auf die APAK

Die Planungen umfassen zum einen eine Verlagerung der Zuständigkeit im Bereich der Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer von der WPK auf die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Bisher liegt die Erstzuständigkeit im Bereich der präventiven und repressiven Berufsaufsicht über ihre Mitglieder bei der WPK (vgl. § 61a WPO), die APAK ist im Rahmen der Fachaufsicht zuständig und hat ein Weisungsrecht inne (vgl. § 66a WPO). Künftig soll die Erstzuständigkeit in diesem Bereich vollständig auf die APAK übergehen. Bei der WPK soll die Zuständigkeit für Widerrufsverfahren sowie für die übrigen außerhalb der Berufsaufsicht bestehenden gesetzlichen Aufgaben verbleiben. Die APAK soll sich zur Durchführung ihrer Aufgaben allerdings der WPK und deren Mitarbeitern bedienen, denen gegenüber sie unmittelbar weisungsbefugt sein soll. In ihrer Struktur soll die APAK daher unverändert mit 6 bis 10 Persönlichkeiten aus den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft, Rechtsprechung besetzt sein. Neu hinzukommen sollen allerdings zwei im Prüfungswesen erfahrene Personen, sofern sie nicht mehr als WP/vBP bestellt sind.

Im Bereich der repressiven Berufsaufsicht soll die Zuständigkeit der Berufsgerichte (vgl. §§ 67 ff. WPO) für schwere Berufspflichtverletzungen entfallen. Künftig soll die APAK auch in diesen Fällen zuständig sein, deren Entscheidungen allerdings einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein sollen.

Reform der Qualitätskontrolle

Bisher erfolgte in der Wirtschaftsprüferordnung eine Trennung von Qualitätskontrolle (vgl. § 57a WPO) und anlassbezogener Sonderuntersuchung (vgl. § 62b WPO). Künftig soll ein einheitliches Inspektionsverfahren durchgeführt werden, sodass das heutige Erfordernis der Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung, um gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu dürfen, entfällt. Stattdessen sollen alle Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, die APAK hierüber unterrichten und sich damit dem neuen einheitlichen Inspektionsverfahren unterwerfen. Wie in Zeiten vor Einführung des heutigen Qualitätskontrollverfahrens soll damit allein die Bestellung als WP/vBP zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen berechtigen.

Das neue Inspektionsverfahren soll auch auf Reviews bei sog. § 319 HGB-Praxen (Prüferpraxen ohne Prüfaufträge bei kapitalmarktorientierten Unternehmen) erweitert werden. Bei sog. § 319a HGB-Praxen (Prüferpraxen mit Prüfaufträgen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen) soll das Inspektionsverfahren weiterhin mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren durchgeführt werden, und zwar durch bei der WPK angestellte Inspektoren. § 319-Praxen sollen hingegen mindestens einmal innerhalb von 6 Jahren überprüft werden, und zwar durch Berufskollegen. Diese sollen wie bisher von der Praxis vorgeschlagen werden können, allerdings sollen sie bei der Durchführung der Prüfung nunmehr den Vorgaben der APAK unterliegen. Zudem sollen diese Inspektoren ihrerseits Inspektionen durch bei der WPK angestellte Inspektoren unterliegen, dies allerdings nur stichprobenartig und nicht flächendeckend. Schließlich soll für § 319a-Praxen die Möglichkeit eingeführt werden, auch ihre § 319-Mandate in die Inspektion durch die angestellten WPK-Inspektoren einzubeziehen. Dann würden auch diese Mandate in den beschriebenen 3-Jahres Turnus einbezogen. Hieran wäre man sodann für zwei Zyklen, d.h. 6 Jahre gebunden.

Ausblick

Weitere Prognosen zum zeitlichen Fortgang des Reformvorhabens lassen sich derzeit noch nicht verlässlich anstellen. Die berufsständischen Organisationen hätten nach eigenem Bekunden eine Umsetzung bereits zum 1.1.2011 begrüßt. Angestrebt wird von ihnen nunmehr eine gesetzliche Umsetzung im Laufe des Jahres 2011. Das federführende BMWi prüft nach Auskunft der WPK derzeit die rechtlichen Konsequenzen der Zuständigkeitsverlagerung. Der DStV wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.