Inhalt
Mit dem heiklen Thema „Mandant in der Insolvenz“ beschäftigte sich am 8.11.2010 der mittlerweile 8. Juniorenstammtisch des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V. in einer lebhaften Runde. Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe tauschen sich nicht nur junge Verbandsmitglieder in persönlicher Atmosphäre über Kanzlei-Themen aus.
In einem Impulsreferat legte RA/Notar/FAStR Klaus Feuersänger die Schwerpunkte der Gefahren dar, die von Krisen-Unternehmen für den Steuerberater ausgehen. Dabei konnte er zunächst Entwarnung geben, was die verschiedenen Versuche der Insolvenzverwalter in der jüngeren Vergangenheit anging, den Berufsstand als Haftungsmasse im Insolvenzverfahren zu nutzen. Dem sei aber die Praxis nicht gefolgt. Den Grund für diese neuerdings aggressivere Taktik sah Feuersänger in der Marktkonzentration von Insolvenz-Kanzleien, die zunehmend um Mandate konkurrieren.
Ein immer wiederkehrender Prüfungspunkt durch den Insolvenzverwalter sei die Zahlung der Stammeinlage. Überraschenderweise gebe es hierbei regelmäßig Schwierigkeiten, so dass eine nochmalige Zahlung durch den Gesellschafter drohe. Dem könne schon dadurch Rechnung getragen werden, als im Rahmen der Überweisung eindeutig die Zweckbestimmung gekennzeichnet und die entsprechenden Belege ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Allein die Tatsache des fehlenden Ausweises der noch nicht eingeforderten Einlage im Jahresabschluss sei hingegen noch kein Beweis für die Erbringung der Einlage.
Unklarheiten herrsche nach Aussage von Feuersänger regelmäßig bei den Beratern hinsichtlich des Umfangs des Zurückbehaltungsrechts nach § 66 Abs. 2 StBerG. Dieses beziehe sich nur auf die Arbeitsergebnisse während des Mandatsverhältnisses, jedenfalls aber nicht auf die zur Verfügung gestellten Belege. Gegenüber den Insolvenzverwaltern gelte im Übrigen die Vorschrift nicht, wohl aber gegenüber dem lediglich vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser könne aber wiederum den Steuerberater als Zeugen vernehmen, was regelmäßig das Zurückbehaltungsrecht aushebele. Als überragend wichtig bezeichnete der Referent die Pflicht des steuerlichen Beraters zum Hinweis auf die rechnerische Überschuldung bei Kapitalgesellschaften; dies gelte vor allem bei den Unternehmergesellschaften (UG). Anderenfalls drohe erheblicher Schadensersatz, der sich darauf begründet, dass die Gesellschaft angesichts der Schieflage nicht weiterhin wirtschaftlich aktiv gewesen wäre. Im Übrigen wies der Rechtsanwalt auf die Gefahren von leichtfertigen Sanierungsberatungen hin: Einerseits drohe bei zu optimistischer Einschätzung der Lage die strafrechtliche Verfolgung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Verhängnisvoll wirke sich dabei aus, dass im Rahmen der Insolvenzrechts-Reform im Jahr 1999 zwar der Insolvenztatbestand ausgeweitet, gleichzeitig aber die Straftatbestände dem diesem Umstand nicht angepasst wurden. Demgegenüber dürfte ein - wenn auch nur aus Mandantensicht - zu frühzeitiger Insolvenzantrag das Auftragsverhältnis belasten.
Ein weiteres wichtiges Thema nahm die Gefahr der Gläubigerbevorzugung nach §§ 129 InsO ein, mit der Folge, dass frühere Honorarzahlungen an den Steuerberater durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sind. Die einhergehende Rückzahlungspflicht könne theoretisch einen Zeitraum von zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung umfassen, beträfen in der Praxis jedoch zumeist die letzten ein bis zwei Jahre. Um dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung entgegenzuwirken sei ein straffes Forderungsmanagement samt frühzeitiger Rechnungslegung bei kritischen Mandanten notwendig. Sofern bereits Rückstände bestehen, sollten diese zunächst zurückgestellt und nur aktuelle Forderung fakturiert werden. Hierbei helfe die so genannte „Barzahlungs“-Regel nach § 142 InsO, die auch im unbaren Bankverkehr anwendbar ist. Danach gilt eine Zahlung des Mandanten bei laufenden Geschäftsbeziehungen innerhalb von 30 Tagen als unkritisch und nicht anfechtbar. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg soll diese Frist im Zuge der Erstellung von Lohnsteuer-Anmeldungen allerdings sogar nur 14 Tage betragen. Vorsicht sei mithin angebracht. Einen „Lichtblick“ stelle laut Feuersänger eine jüngere BGH-Entscheidung dar, nach der die Einrichtung einer Einzugsermächtigung nicht stets als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne beurteilt werden kann.
Als „Super-Gau“ bezeichnete Klaus Feuersänger schließlich den fehlenden Hinweis des Beraters auf die Thesaurierungsverpflichtung von Gewinnen bei den UG nach § 5a Abs. 3 GmbHG, mit der weitreichenden Konsequenz, dass alle folgenden Jahresabschlüsse nichtig sind. Im Folgenden entspann sich noch eine angeregte Diskussion unter den Teilnehmern zu den möglichen Vorgehensweisen bei ihren Praxisfällen. StB Carsten Butenschön, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V., berichtete aus seinen Kanzleierfahrungen, dass eine frühzeitige Konfrontation des Mandanten mit der kritischen Lage samt Hinweis auf spezialisierte Berater bei möglichen Sanierungen erhebliche Früchte getragen habe und somit viele langjährige Vertragsbeziehungen aufrecht erhalten werden konnten. Viele ehemals sanierungsbedürftige Unternehmen gehörten noch immer zum Mandantenstamm der Sozietät. Der Juniorenstammtisch wird mit weiteren praxisnahen Themen auch im Jahr 2011 fortgesetzt.
Mandant in der Insolvenz - was tun?
Zwar befindet sich die deutsche Wirtschaft derzeit in einem anhaltenden Aufschwung, dennoch gehören Krisensituationen von Unternehmen weiterhin zum Alltag im Wirtschaftsleben. Von etwaigen Insolvenzen sind nicht nur die „normalen“ Gläubiger betroffen, sondern auch die steuerberatenden Berufe, die nicht selten Gläubiger sind und zugleich mit Haftungsansprüchen und Anfechtungen seitens des Insolvenzverwalters konfrontiert werden.Mit dem heiklen Thema „Mandant in der Insolvenz“ beschäftigte sich am 8.11.2010 der mittlerweile 8. Juniorenstammtisch des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V. in einer lebhaften Runde. Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe tauschen sich nicht nur junge Verbandsmitglieder in persönlicher Atmosphäre über Kanzlei-Themen aus.
In einem Impulsreferat legte RA/Notar/FAStR Klaus Feuersänger die Schwerpunkte der Gefahren dar, die von Krisen-Unternehmen für den Steuerberater ausgehen. Dabei konnte er zunächst Entwarnung geben, was die verschiedenen Versuche der Insolvenzverwalter in der jüngeren Vergangenheit anging, den Berufsstand als Haftungsmasse im Insolvenzverfahren zu nutzen. Dem sei aber die Praxis nicht gefolgt. Den Grund für diese neuerdings aggressivere Taktik sah Feuersänger in der Marktkonzentration von Insolvenz-Kanzleien, die zunehmend um Mandate konkurrieren.
Ein immer wiederkehrender Prüfungspunkt durch den Insolvenzverwalter sei die Zahlung der Stammeinlage. Überraschenderweise gebe es hierbei regelmäßig Schwierigkeiten, so dass eine nochmalige Zahlung durch den Gesellschafter drohe. Dem könne schon dadurch Rechnung getragen werden, als im Rahmen der Überweisung eindeutig die Zweckbestimmung gekennzeichnet und die entsprechenden Belege ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Allein die Tatsache des fehlenden Ausweises der noch nicht eingeforderten Einlage im Jahresabschluss sei hingegen noch kein Beweis für die Erbringung der Einlage.
Unklarheiten herrsche nach Aussage von Feuersänger regelmäßig bei den Beratern hinsichtlich des Umfangs des Zurückbehaltungsrechts nach § 66 Abs. 2 StBerG. Dieses beziehe sich nur auf die Arbeitsergebnisse während des Mandatsverhältnisses, jedenfalls aber nicht auf die zur Verfügung gestellten Belege. Gegenüber den Insolvenzverwaltern gelte im Übrigen die Vorschrift nicht, wohl aber gegenüber dem lediglich vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser könne aber wiederum den Steuerberater als Zeugen vernehmen, was regelmäßig das Zurückbehaltungsrecht aushebele. Als überragend wichtig bezeichnete der Referent die Pflicht des steuerlichen Beraters zum Hinweis auf die rechnerische Überschuldung bei Kapitalgesellschaften; dies gelte vor allem bei den Unternehmergesellschaften (UG). Anderenfalls drohe erheblicher Schadensersatz, der sich darauf begründet, dass die Gesellschaft angesichts der Schieflage nicht weiterhin wirtschaftlich aktiv gewesen wäre. Im Übrigen wies der Rechtsanwalt auf die Gefahren von leichtfertigen Sanierungsberatungen hin: Einerseits drohe bei zu optimistischer Einschätzung der Lage die strafrechtliche Verfolgung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Verhängnisvoll wirke sich dabei aus, dass im Rahmen der Insolvenzrechts-Reform im Jahr 1999 zwar der Insolvenztatbestand ausgeweitet, gleichzeitig aber die Straftatbestände dem diesem Umstand nicht angepasst wurden. Demgegenüber dürfte ein - wenn auch nur aus Mandantensicht - zu frühzeitiger Insolvenzantrag das Auftragsverhältnis belasten.
Ein weiteres wichtiges Thema nahm die Gefahr der Gläubigerbevorzugung nach §§ 129 InsO ein, mit der Folge, dass frühere Honorarzahlungen an den Steuerberater durch den Insolvenzverwalter anfechtbar sind. Die einhergehende Rückzahlungspflicht könne theoretisch einen Zeitraum von zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung umfassen, beträfen in der Praxis jedoch zumeist die letzten ein bis zwei Jahre. Um dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung entgegenzuwirken sei ein straffes Forderungsmanagement samt frühzeitiger Rechnungslegung bei kritischen Mandanten notwendig. Sofern bereits Rückstände bestehen, sollten diese zunächst zurückgestellt und nur aktuelle Forderung fakturiert werden. Hierbei helfe die so genannte „Barzahlungs“-Regel nach § 142 InsO, die auch im unbaren Bankverkehr anwendbar ist. Danach gilt eine Zahlung des Mandanten bei laufenden Geschäftsbeziehungen innerhalb von 30 Tagen als unkritisch und nicht anfechtbar. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg soll diese Frist im Zuge der Erstellung von Lohnsteuer-Anmeldungen allerdings sogar nur 14 Tage betragen. Vorsicht sei mithin angebracht. Einen „Lichtblick“ stelle laut Feuersänger eine jüngere BGH-Entscheidung dar, nach der die Einrichtung einer Einzugsermächtigung nicht stets als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne beurteilt werden kann.
Als „Super-Gau“ bezeichnete Klaus Feuersänger schließlich den fehlenden Hinweis des Beraters auf die Thesaurierungsverpflichtung von Gewinnen bei den UG nach § 5a Abs. 3 GmbHG, mit der weitreichenden Konsequenz, dass alle folgenden Jahresabschlüsse nichtig sind. Im Folgenden entspann sich noch eine angeregte Diskussion unter den Teilnehmern zu den möglichen Vorgehensweisen bei ihren Praxisfällen. StB Carsten Butenschön, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V., berichtete aus seinen Kanzleierfahrungen, dass eine frühzeitige Konfrontation des Mandanten mit der kritischen Lage samt Hinweis auf spezialisierte Berater bei möglichen Sanierungen erhebliche Früchte getragen habe und somit viele langjährige Vertragsbeziehungen aufrecht erhalten werden konnten. Viele ehemals sanierungsbedürftige Unternehmen gehörten noch immer zum Mandantenstamm der Sozietät. Der Juniorenstammtisch wird mit weiteren praxisnahen Themen auch im Jahr 2011 fortgesetzt.








