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Anhörung zu überlangen Gerichtsverfahren

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren fand am 23.3.2011 eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages statt. Laut Gesetzentwurf sollen Betroffene entschädigt werden, wenn das Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt wird. Die geladenen Sachverständigen begrüßten grundsätzlich, dass Betroffene zukünftig eine Möglichkeit erhalten sollen, ihr Recht auf ein zügiges Verfahren durchzusetzen. Gleichwohl äußerten sie auch Kritik am vorliegenden Entwurf.

So erschwerten die zahlreichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe das Verständnis für den Bürger. Auch bedürfe das unbedingte Erfordernis der Verzögerungsrüge einer nochmaligen Prüfung. Sie stelle sich – so der Sachverständige Carsten Lübbert, Vizepräsident des Amtsgerichts Lübeck - letztlich als „Verhinderungsinstrument einer Entschädigungsklage“ für nicht anwaltlich vertretene Parteien dar. Ebenso hatte bereits der DStV in seiner Eingabe R 05/10 vom 3.6.2010 darauf hingewiesen, dass nicht anwaltliche vertretende Bürger häufig der Auffassung sein dürften, dass das Gericht die in Anspruch genommene Zeit wohl auch tatsächlich benötigen werde, um in der Sache zu entscheiden (vgl. auch Prof. Dr. Pestke, Stbg 5/2010, 226, 228).

Auch wurden mit Blick auf die vorgesehene konzentrierte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte Bedenken geäußert. Es stelle sich -so die Sachverständige Monika Paulat, Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg- die Frage, ob die Oberlandesgerichte überhaupt objektiv in der Lage seien, eine Verzögerung im Bereich der Fachgerichtsbarkeit beurteilen zu können. Die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte – so der Sachverständige Dr. Hans-Peter Korte, Präsident des Finanzgerichts Baden-Württemberg - führe allerdings auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu weiteren bedenklichen Konsequenzen. Insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die zur Vertretung vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof berechtigt sind, wären von einer Vertretung ihrer Mandanten in einem parallel oder anschließend zu führenden Entschädigungsverfahren ausgeschlossen. Dies erscheine mit Rücksicht auf ihre Mitwirkung in finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren und ihre sich daraus ergebenden fallbezogenen Kenntnisse nicht vertretbar. Zudem bestehe die Gefahr, dass sie sich als Prozessvertreter vor dem Finanzgericht zur Erhebung von Verzögerungsrügen genötigt sehen könnten, um eine persönliche Haftung wegen nicht oder nicht rechtzeitig erhobener Rügen zu vermeiden. Damit drohe die vorgesehene Regelung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu einem neuen Haftungsrisiko zu werden und die finanzgerichtlichen Verfahren mit unnötigen Verzögerungsrügen zu befrachten.

Für den DStV nahm als Beobachter der Referent für Berufsrecht, RA Dipl-Verw. (FH) Christian Michel an der öffentlichen Anhörung teil. Der DStV wird den Gang des Verfahrens auch weiterhin kritisch begleiten.