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Anhörung zum Mediationsgesetz

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation fand am 25.5.2011 eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages statt. Der Entwurf sieht insbesondere vor, die sogenannte außergerichtliche Mediation, also die Vermittlung zwischen den Streitparteien durch Mediatoren, zu stärken. Die geladenen Sachverständigen begrüßten grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu fördern, um die Justiz zu entlasten. Gleichwohl äußerten sie auch Kritik am vorliegenden Entwurf. Als Beobachter nahm der Referent für Berufsrecht, RA Dipl-Verw. (FH) Christian Michel an der öffentlichen Anhörung teil.

Der Gesetzentwurf beschränke sich im Wesentlichen auf die Normierung einiger Grundsätze der Mediation – so die Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Reinhard Greger, Richter am BGH a.D. Um die außergerichtliche Konfliktbeilegung wirksam zu fördern, bedürfe es stärkerer Impulse des Gesetzgebers. So müssten über die Mediation hinaus die Konfliktlösungsmethoden in ihrer Gesamtheit und insbesondere die Schnittstellen zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in den Blick genommen werden. Es sei außerdem zu kritisieren, dass zwar die streitige Konfliktaustragung mittels Prozesskostenhilfe staatlich finanziert werde, nicht aber die Vermeidung solcher Verfahren durch die Förderung der einvernehmlichen Konfliktlösung.

Die ersatzlose Streichung der Regelungen zur Einführung der gerichtsinternen Mediation forderte der Sachverständige Michael Krämer, Vorsitzender Richter am Landgericht Mühlhausen. Es sei verfassungsrechtlich nicht haltbar, wenn künftig die einzelnen Landesregierungen entscheiden sollen, ob eine gerichtinterne Mediation angeboten werde. Aber auch die Einführung durch den Bundesgesetzgeber wäre verfassungswidrig, betonte Krämer, da die Mediation als Streitschlichtungsinstrument eine Loslösung von der Gesetzesbindung der Richter vorsehe. Gerade dies sei aber mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Der Sachverständige Michael Plassmann, Rechtsanwalt und Mediator aus Berlin, sprach sich hingegen für eine Entwicklung der gerichtsinternen Mediation zum Güterrichtermodell aus. Dieses würde den Richtermediatoren die Möglichkeit eröffnen, ihre vorhandene Kompetenz zur Streitschlichtung einzubringen, ohne wegen möglicher Verschwiegenheitspflichten in einen Rollenkonflikt zu gelangen.

Der Sachverständige Dr. Wilfried Hausmanns, Präsident des OLG Rostock a.D., forderte, die im Entwurf genannten Ausbildungs- und Fortbildungsregelungen um besondere Sicherungsinstrumente zu erweitern und diesen Bereich nicht der Eigenverantwortung der Mediatoren zu überlassen. Als im Grundsatz sachgerecht sieht es hingegen Prof. Dr. Reinhard Greger an, dass der Entwurf die Qualitätssicherung in die alleinige Verantwortung des Mediators stellt. Es wäre verfehlt, die Anwendung der Mediation von besonderen beruflichen Voraussetzungen, Befähigungsnachweisen und Zulassungsverfahren abhängig zu machen. Dem stünde bereits Art. 12 GG und Art. 9 der EU-Dienstleistungsrichtlinie entgegen. Um den Mediationsmarkt für den Verbraucher klarer zu gestalten, müsse allerdings das Vertrauen in die Kompetenz der Mediatoren weiter gestärkt werden. Dies sei allerdings nicht durch die Einführung staatlicher Ausbildungsordnungen zu erreichen. Vielmehr sollten die Mediatoren die Möglichkeit erhalten, ihre Qualifikation in geeigneter Weise etwa durch eine Zertifizierung kundzutun. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des DStV, der in seinen Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gefordert hat, dass die Aus- und Fortbildung zum Mediator frei bleiben muss.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der DStV insoweit im Bereich der Mediatorenausbildung durch sein Fachberaterkonzept bereits einen geeigneten Qualifikationsrahmen gesetzt hat. Weitere Informationen hierzu sind auch im Internet abrufbar unter www.dstv.de/fuer-die-praxis/fachberater. Die Bezeichnung „Fachberater für Mediation (DStV e.V.)“ bzw. „Mediator (DStV e.V.)“ wird nach den Richtlinien zur Anerkennung von Fachberatern (DStV e.V.) nur verliehen, wenn der Antragsteller gegenüber dem DStV zum einen die erfolgreiche Teilnahme an einem akkreditieren Fachlehrgang nachweist, der eine Mindestdauer von 120 Zeitstunden in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets zu umfassen hat. Darüber hinaus muss der Antragsteller bereits eine gewisse Zeit in seinem Beruf tätig gewesen sein und praktische Fälle nachweisen, die er persönlich in diesem Fachgebiet bearbeitet hat.

Aktuell bietet die Steuerakademie Hessen ab Oktober 2011 in 5 Modulen eine Ausbildung zum/zur Fachberater/-in für Mediation (DStV e.V.) in Frankfurt am Main an. Weitere Informationen zu den genauen Terminen und Inhalten des Lehrgangs sind z.B. im Internet abrufbar unter http://www.stbverband-hessen.de/index.php?seite=222&show=artikel&ARTnr=119.