Inhalt
Wichtigstes Ziel des Projekts ist nach Aussage der DRV die Vereinfachung ihrer Betriebsprüfung durch den Einsatz elektronischer Prüfsoftware. Dafür soll ein vom jeweiligen Arbeitgeber gelieferter Prüfungs-Datensatz bereits vor Durchführung der eigentlichen Vor-Ort-Prüfung analysiert und ausgewertet werden, um im Ergebnis die Prüfungsdauer beim Arbeitgeber zu reduzieren. Eine Pilotphase soll noch in diesem Jahr beginnen. Das Projekt euB betrifft sowohl den steuerberatenden Beruf als auch die von ihm vertretenen Unternehmen, insbesondere des Mittelstands. Das Verbändeforum EDV des DStV hat daher anhand der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen eine erste Bewertung des Projekts vorgenommen:
Die Einführung der euB soll nach Auskunft der DRV der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung dienen. Dieses Ziel ist insoweit ausdrücklich bereits im Jahresbericht der Bundesregierung zur Anwendung des Standardkostenmodells und zum Stand des Bürokratieabbaus vom Dezember 2009 formuliert und wird vom DStV ausdrücklich begrüßt. Die DRV führt im Weiteren aus, mit der euB solle es zu einer Entlastung der Arbeitgeber und Steuerberater kommen. Dieses Ziel ist aus Sicht des DStV ebenfalls ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings ist beim gegenwärtigen Stand der Diskussion noch nicht ersichtlich, welcher Art die beabsichtigte Entlastung sein und in welchem Umfang sie ausgestaltet sein soll. Hier besteht dringend weiterer Erläuterungsbedarf durch die DRV.
Schließlich wird von der DRV der Aspekt der Kostensenkung angeführt. Hier steht allerdings zu befürchten, dass dem beabsichtigten Abbau von Kosten in der Verwaltung ein entsprechender Aufwandszuwachs bei Arbeitgebern und Steuerberatern etwa im Rahmen der Aufrüstung der EDV gegenübersteht. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Investition auch bei den Berufsangehörigen zu greifbaren Vorteilen führt. Diese Vorteile sind jedoch gegenwärtig noch nicht erkennbar. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die DRV als weiteres Ziel der euB die Entlastung der Betriebsprüfer vor dem Hintergrund neuer Prüfaufgaben sieht, ist hier nach Auffassung des DStV dringend dafür Sorge zu tragen, dass die beabsichtigte Entlastung auf Seiten der Verwaltung nicht mit einem erhöhten Arbeitsaufwand bei Arbeitgebern und Steuerberatern einhergeht. Die Erfahrungen im Rahmen des ELENA-Verfahrens lassen auch hier befürchten, dass es eher zu einem Mehraufwand kommen könnte. Daran dürfte auch die Aussage der DRV, es bestehe gegenwärtig keine Verpflichtung zum Software-Einsatz, das Verfahren werde lediglich optional angeboten, nichts ändern. Sicherlich wird man nach erfolgreich absolvierter Pilotphase ebenso wie im ELENA-Verfahren zu gegebener Zeit von einem verpflichtenden Einsatz ausgehen können.
Die Prüfung im Rahmen der euB soll nach Auskunft der DRV im Einzelnen neben den Bereichen Lohn/Gehalt, sonstige Zahlungen an die Arbeitnehmer, Entgeltarten, Beitragsgruppen, Meldedaten und Sollstellungen der Einzugsstellen insbesondere auch die Buchungen in der Finanzbuchhaltung umfassen. Gerade bei den Daten der Finanzbuchhaltung handelt es sich jedoch um entsprechend sensible Unternehmensdaten, die insoweit bereits aus Gründen des Datenschutzes nicht ohne Weiteres herausgegeben werden sollten. Daher muss bei der euB eine Beschränkung auf die zur Prüfung und das jeweilige Prüfgebiet notwendigen Daten erfolgen. Zu Zwecken der Betriebsprüfung durch die DRV ist eine Prüfung der Finanzbuchhaltung insoweit gegenwärtig nicht notwendig. Daher bestehen bereits aus datenschutzrechtlicher Sicht ernsthafte Bedenken, der DRV ohne weiteres die Daten der Finanzbuchhaltung zur Verfügung zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als bislang offenbar noch keine Informationen darüber vorliegen, was mit den Daten nach der Betriebsprüfung geschehen, insbesondere wie lange eine Speicherung erfolgen soll.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass alle übrigen oben genannten Datensätze bereits im Rahmen des ELENA-Verfahrens übermittelt und in der Datenbank der zentralen Speicherstelle gem. § 96 SGB IV abrufbar sind. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Daten im Rahmen der euB erneut an die DRV übermittelt werden sollen. Der damit verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand bei Arbeitgebern und Steuerberatern erscheint nicht gerechtfertigt.
Der DStV wird die weiteren Entwicklungen dieses Projekts beobachten und im Interesse des Berufsstands weiterhin kritisch begleiten.
Kritik des DStV am Projekt der „elektronisch unterstützten Betriebsprüfung“ der Deutschen Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) betreibt derzeit für ihre Betriebsprüfungsdienste ein Projekt zur Einführung einer „elektronisch unterstützten Betriebsprüfung“ (euB). Der DStV begrüßt den damit beabsichtigten Beitrag der DRV zum Bürokratieabbau, einzelne Aspekte dieses Projekts müssen aus Sicht des Berufsstands allerdings kritisch betrachtet werden.Wichtigstes Ziel des Projekts ist nach Aussage der DRV die Vereinfachung ihrer Betriebsprüfung durch den Einsatz elektronischer Prüfsoftware. Dafür soll ein vom jeweiligen Arbeitgeber gelieferter Prüfungs-Datensatz bereits vor Durchführung der eigentlichen Vor-Ort-Prüfung analysiert und ausgewertet werden, um im Ergebnis die Prüfungsdauer beim Arbeitgeber zu reduzieren. Eine Pilotphase soll noch in diesem Jahr beginnen. Das Projekt euB betrifft sowohl den steuerberatenden Beruf als auch die von ihm vertretenen Unternehmen, insbesondere des Mittelstands. Das Verbändeforum EDV des DStV hat daher anhand der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen eine erste Bewertung des Projekts vorgenommen:
Die Einführung der euB soll nach Auskunft der DRV der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung dienen. Dieses Ziel ist insoweit ausdrücklich bereits im Jahresbericht der Bundesregierung zur Anwendung des Standardkostenmodells und zum Stand des Bürokratieabbaus vom Dezember 2009 formuliert und wird vom DStV ausdrücklich begrüßt. Die DRV führt im Weiteren aus, mit der euB solle es zu einer Entlastung der Arbeitgeber und Steuerberater kommen. Dieses Ziel ist aus Sicht des DStV ebenfalls ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings ist beim gegenwärtigen Stand der Diskussion noch nicht ersichtlich, welcher Art die beabsichtigte Entlastung sein und in welchem Umfang sie ausgestaltet sein soll. Hier besteht dringend weiterer Erläuterungsbedarf durch die DRV.
Schließlich wird von der DRV der Aspekt der Kostensenkung angeführt. Hier steht allerdings zu befürchten, dass dem beabsichtigten Abbau von Kosten in der Verwaltung ein entsprechender Aufwandszuwachs bei Arbeitgebern und Steuerberatern etwa im Rahmen der Aufrüstung der EDV gegenübersteht. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Investition auch bei den Berufsangehörigen zu greifbaren Vorteilen führt. Diese Vorteile sind jedoch gegenwärtig noch nicht erkennbar. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die DRV als weiteres Ziel der euB die Entlastung der Betriebsprüfer vor dem Hintergrund neuer Prüfaufgaben sieht, ist hier nach Auffassung des DStV dringend dafür Sorge zu tragen, dass die beabsichtigte Entlastung auf Seiten der Verwaltung nicht mit einem erhöhten Arbeitsaufwand bei Arbeitgebern und Steuerberatern einhergeht. Die Erfahrungen im Rahmen des ELENA-Verfahrens lassen auch hier befürchten, dass es eher zu einem Mehraufwand kommen könnte. Daran dürfte auch die Aussage der DRV, es bestehe gegenwärtig keine Verpflichtung zum Software-Einsatz, das Verfahren werde lediglich optional angeboten, nichts ändern. Sicherlich wird man nach erfolgreich absolvierter Pilotphase ebenso wie im ELENA-Verfahren zu gegebener Zeit von einem verpflichtenden Einsatz ausgehen können.
Die Prüfung im Rahmen der euB soll nach Auskunft der DRV im Einzelnen neben den Bereichen Lohn/Gehalt, sonstige Zahlungen an die Arbeitnehmer, Entgeltarten, Beitragsgruppen, Meldedaten und Sollstellungen der Einzugsstellen insbesondere auch die Buchungen in der Finanzbuchhaltung umfassen. Gerade bei den Daten der Finanzbuchhaltung handelt es sich jedoch um entsprechend sensible Unternehmensdaten, die insoweit bereits aus Gründen des Datenschutzes nicht ohne Weiteres herausgegeben werden sollten. Daher muss bei der euB eine Beschränkung auf die zur Prüfung und das jeweilige Prüfgebiet notwendigen Daten erfolgen. Zu Zwecken der Betriebsprüfung durch die DRV ist eine Prüfung der Finanzbuchhaltung insoweit gegenwärtig nicht notwendig. Daher bestehen bereits aus datenschutzrechtlicher Sicht ernsthafte Bedenken, der DRV ohne weiteres die Daten der Finanzbuchhaltung zur Verfügung zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als bislang offenbar noch keine Informationen darüber vorliegen, was mit den Daten nach der Betriebsprüfung geschehen, insbesondere wie lange eine Speicherung erfolgen soll.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass alle übrigen oben genannten Datensätze bereits im Rahmen des ELENA-Verfahrens übermittelt und in der Datenbank der zentralen Speicherstelle gem. § 96 SGB IV abrufbar sind. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Daten im Rahmen der euB erneut an die DRV übermittelt werden sollen. Der damit verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand bei Arbeitgebern und Steuerberatern erscheint nicht gerechtfertigt.
Der DStV wird die weiteren Entwicklungen dieses Projekts beobachten und im Interesse des Berufsstands weiterhin kritisch begleiten.








