Inhalt
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG dar. Er verkennt völlig, dass das Vertrauensverhältnis der Steuerberater zu ihren Mandanten in völlig gleicher Weise des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, wie es auch bei Rechtsanwälten der Fall ist. Steuerberater stehen Rechtsanwälten gleich, sie haben die gleichen Berufspflichten und sind Organe der Steuerrechtspflege.
Ebenso wie bei den Rechtsanwälten lässt sich auch bei den Steuerberatern eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Strafverteidiger und einer solchen als Steuerberater in der Praxis oftmals nicht durchführen. Insoweit benennt § 33 StBerG als Inhalt der Tätigkeit des Steuerberaters ausdrücklich neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten insbesondere auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen. Wenn mithin den Steuerberatern bereits gesetzlich das Recht zur Strafverteidigung eingeräumt wird und eine Gleichstellung mit den Rechtsanwälten erfolgt, können diese beiden Berufsgruppen konsequenterweise nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs eine unterschiedliche Behandlung erfahren.
Eine alleinige Erweiterung des absoluten Schutzes auf die Rechtsanwälte lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Berufspflichten sowohl der Rechtsanwälte als auch der Steuerberater sind berufsrechtlich parallel und deckungsgleich ausgestaltet. Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte nach § 43a Abs.2 S.1 BRAO ist in gleicher Weise auch für die Steuerberater in § 57 Abs.1 StBerG normiert. Diese Pflicht erfährt bei den Steuerberatern sogar eine besondere Bedeutung, indem die Mandanten ihrem Berater regelmäßig Einblicke in ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse geben müssen, wie sie in diesem Umfang kaum einem Angehörigen eines anderen freien Berufs gewährt werden. Das Bewusstsein der Vertraulichkeit diese Kenntnisse bildet bei den Steuerberatern in besonderem Maße die Grundlage des Mandatsverhältnisses Daher muss auch für den Bereich der Steuerberater sichergestellt werden, dass das Mandatsverhältnis nicht etwa wegen der Möglichkeit des Einsatzes von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung bereits von Beginn an mit Unsicherheiten in Bezug auf die Vertraulichkeit belastet wird. Auch das gesetzlich garantierte Steuergeheimnis nach § 30 AO wäre vor diesem Hintergrund ansonsten wertlos.
Schließlich kommt den Steuerberatern ebenso wie den Rechtsanwälten die Funktion eines unabhängigen Organs der (Steuer-)Rechtspflege zu. Dies ergibt sich bereits aus § 32 StBerG, der die Hilfeleistung in Steuersachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater festlegt und ist insoweit ausdrücklich in § 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (BOStB) normiert. Ebenso hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.7.1989, BVerfGE 80,269, 281) festgestellt, dass sich berufliche Stellung und Organisation der Rechtsanwälte und der Steuerberater gleichen und beide eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-) Rechtspflege einnehmen. Aktuell wurde dies vor wenigen Wochen vom Bundesgerichtshof (BGH vom 10.12.2009, Az. VII ZR 42/08, ) im Zusammenhang mit der Stellung eines Wirtschaftsprüfers im Verhältnis zu derjenigen der Rechtsanwälte und Steuerberater bestätigt. Steuerberater sollen ebenso wie die Anwälte die Teilhabe am Recht gewährleisten und der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen.
Nur wenn der Anwendungsbereich des § 160a Abs.1 StPO nicht nur auf Rechtsanwälte sondern zugleich auch auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte erweitert wird, kann ein sachgerechter, verfassungskonformer Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und dem institutionellen Schutz sowohl der Anwaltschaft als auch der Steuerberater als Organe der (Steuer-) Rechtspflege und unabhängige Interessenvertreter der Bürger hergestellt werden. Der DStV wird die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und im Interesse des Berufsstands weiterhin kritisch begleiten.
DStV kritisiert Regierungsentwurf zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern – Einbeziehung der Steuerberater unerlässlich
Deutliche Kritik durch den DStV erfährt die Absicht der Bundesregierung, allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen. Im Interesse der Berufsangehörigen fordert der DStV die Bundesregierung auf, die Erweiterung des Schutzes in einem einzigen Gesetzgebungsverfahren unmittelbar sowohl bezüglich der Rechtsanwälte als auch der Steuerberater umzusetzen. Seine Position brachte der DStV im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ zum Ausdruck:Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG dar. Er verkennt völlig, dass das Vertrauensverhältnis der Steuerberater zu ihren Mandanten in völlig gleicher Weise des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, wie es auch bei Rechtsanwälten der Fall ist. Steuerberater stehen Rechtsanwälten gleich, sie haben die gleichen Berufspflichten und sind Organe der Steuerrechtspflege.
Ebenso wie bei den Rechtsanwälten lässt sich auch bei den Steuerberatern eine Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Strafverteidiger und einer solchen als Steuerberater in der Praxis oftmals nicht durchführen. Insoweit benennt § 33 StBerG als Inhalt der Tätigkeit des Steuerberaters ausdrücklich neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten insbesondere auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen. Wenn mithin den Steuerberatern bereits gesetzlich das Recht zur Strafverteidigung eingeräumt wird und eine Gleichstellung mit den Rechtsanwälten erfolgt, können diese beiden Berufsgruppen konsequenterweise nicht im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs eine unterschiedliche Behandlung erfahren.
Eine alleinige Erweiterung des absoluten Schutzes auf die Rechtsanwälte lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Berufspflichten sowohl der Rechtsanwälte als auch der Steuerberater sind berufsrechtlich parallel und deckungsgleich ausgestaltet. Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte nach § 43a Abs.2 S.1 BRAO ist in gleicher Weise auch für die Steuerberater in § 57 Abs.1 StBerG normiert. Diese Pflicht erfährt bei den Steuerberatern sogar eine besondere Bedeutung, indem die Mandanten ihrem Berater regelmäßig Einblicke in ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse geben müssen, wie sie in diesem Umfang kaum einem Angehörigen eines anderen freien Berufs gewährt werden. Das Bewusstsein der Vertraulichkeit diese Kenntnisse bildet bei den Steuerberatern in besonderem Maße die Grundlage des Mandatsverhältnisses Daher muss auch für den Bereich der Steuerberater sichergestellt werden, dass das Mandatsverhältnis nicht etwa wegen der Möglichkeit des Einsatzes von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung bereits von Beginn an mit Unsicherheiten in Bezug auf die Vertraulichkeit belastet wird. Auch das gesetzlich garantierte Steuergeheimnis nach § 30 AO wäre vor diesem Hintergrund ansonsten wertlos.
Schließlich kommt den Steuerberatern ebenso wie den Rechtsanwälten die Funktion eines unabhängigen Organs der (Steuer-)Rechtspflege zu. Dies ergibt sich bereits aus § 32 StBerG, der die Hilfeleistung in Steuersachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater festlegt und ist insoweit ausdrücklich in § 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (BOStB) normiert. Ebenso hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.7.1989, BVerfGE 80,269, 281) festgestellt, dass sich berufliche Stellung und Organisation der Rechtsanwälte und der Steuerberater gleichen und beide eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-) Rechtspflege einnehmen. Aktuell wurde dies vor wenigen Wochen vom Bundesgerichtshof (BGH vom 10.12.2009, Az. VII ZR 42/08, ) im Zusammenhang mit der Stellung eines Wirtschaftsprüfers im Verhältnis zu derjenigen der Rechtsanwälte und Steuerberater bestätigt. Steuerberater sollen ebenso wie die Anwälte die Teilhabe am Recht gewährleisten und der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen.
Nur wenn der Anwendungsbereich des § 160a Abs.1 StPO nicht nur auf Rechtsanwälte sondern zugleich auch auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte erweitert wird, kann ein sachgerechter, verfassungskonformer Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und dem institutionellen Schutz sowohl der Anwaltschaft als auch der Steuerberater als Organe der (Steuer-) Rechtspflege und unabhängige Interessenvertreter der Bürger hergestellt werden. Der DStV wird die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten und im Interesse des Berufsstands weiterhin kritisch begleiten.








