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Der DStV hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28.05.2010 aufgefordert, eine Revision und Begrenzung des ELENA-Verfahrensgesetzes zu prüfen. Auch eine Aufhebung des Gesetzes müsse in Betracht gezogen werden. Hintergrund dieser Forderung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (AZ 1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08) zur Frage der Vorratsdatenspeicherung bei der Telekommunikationsüberwachung.
Die Tatsache, dass Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2010 monatlich umfangreiche Datensätze wie etwa die Stammdaten der Arbeitnehmer, die Höhe des gezahlten Entgelts, Angaben über Fehlzeiten sowie zu Kündigungen ohne konkreten Anlass auf Vorrat an die zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger übermitteln müssen, verstößt nach Auffassung des DStV gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass eine umfangreiche Datenspeicherung auf Vorrat nur zum Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern wie bei der Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben zulässig ist. Das Ziel des ELENA-Verfahrens, Bürokratiekosten abzubauen, sei demgegenüber – so der DStV in seiner Stellungnahme gegenüber dem federführenden Bundesministerium des Innern- kein derart überragend wichtiges Rechtsgut, welches eine Datenspeicherung dieser Größenordnung und dieses Umfangs rechtfertigt. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die umfassende monatliche Übermittlung der Daten auf Seiten der Arbeitgeber tatsächlich zu der beabsichtigten Kostenentlastung führt. Stattdessen zeige die Praxis, dass der gestiegene Arbeitsaufwand auch eine entsprechende Kostensteigerung mit sich bringt. Ein Abbau der Bürokratiekosten ließe sich daher auch mit weniger einschneidenden Mitteln wie etwa einer anlassbezogenen elektronischen Meldung erreichen. Schließlich gibt der DStV zu Bedenken, dass die Gefahr des Missbrauchs der gespeicherten Daten durch Unbefugte aufgrund der zentralen Datenhaltung und Datennutzung nicht auszuschließen sei. Gerade Erfahrungen in jüngerer Zeit beim Umgang mit Arbeitnehmerdaten zeigten, dass zentrale Datensammlungen immer auch erhebliche Missbrauchspotenziale bieten.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zum ELENA-Verfahrensgesetz hatte der DStV mit einer Stellungnahme vom 01.12.2008 gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages seine verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere hinsichtlich der mit dem ELENA-Verfahren einhergehenden Datenspeicherung auf Vorrat geäußert. Der DStV wird die künftigen Entwicklungen auch weiterhin aufmerksam verfolgen und im Interesse der Berufsangehörigen kritisch begleiten.
Hier finden Sie die Eingabe R 4/10.
DStV fordert Revision des ELENA-Verfahrensgesetzes
Der DStV hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28.05.2010 aufgefordert, eine Revision und Begrenzung des ELENA-Verfahrensgesetzes zu prüfen. Auch eine Aufhebung des Gesetzes müsse in Betracht gezogen werden. Hintergrund dieser Forderung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (AZ 1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08) zur Frage der Vorratsdatenspeicherung bei der Telekommunikationsüberwachung.Die Tatsache, dass Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2010 monatlich umfangreiche Datensätze wie etwa die Stammdaten der Arbeitnehmer, die Höhe des gezahlten Entgelts, Angaben über Fehlzeiten sowie zu Kündigungen ohne konkreten Anlass auf Vorrat an die zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger übermitteln müssen, verstößt nach Auffassung des DStV gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass eine umfangreiche Datenspeicherung auf Vorrat nur zum Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern wie bei der Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben zulässig ist. Das Ziel des ELENA-Verfahrens, Bürokratiekosten abzubauen, sei demgegenüber – so der DStV in seiner Stellungnahme gegenüber dem federführenden Bundesministerium des Innern- kein derart überragend wichtiges Rechtsgut, welches eine Datenspeicherung dieser Größenordnung und dieses Umfangs rechtfertigt. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die umfassende monatliche Übermittlung der Daten auf Seiten der Arbeitgeber tatsächlich zu der beabsichtigten Kostenentlastung führt. Stattdessen zeige die Praxis, dass der gestiegene Arbeitsaufwand auch eine entsprechende Kostensteigerung mit sich bringt. Ein Abbau der Bürokratiekosten ließe sich daher auch mit weniger einschneidenden Mitteln wie etwa einer anlassbezogenen elektronischen Meldung erreichen. Schließlich gibt der DStV zu Bedenken, dass die Gefahr des Missbrauchs der gespeicherten Daten durch Unbefugte aufgrund der zentralen Datenhaltung und Datennutzung nicht auszuschließen sei. Gerade Erfahrungen in jüngerer Zeit beim Umgang mit Arbeitnehmerdaten zeigten, dass zentrale Datensammlungen immer auch erhebliche Missbrauchspotenziale bieten.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zum ELENA-Verfahrensgesetz hatte der DStV mit einer Stellungnahme vom 01.12.2008 gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages seine verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere hinsichtlich der mit dem ELENA-Verfahren einhergehenden Datenspeicherung auf Vorrat geäußert. Der DStV wird die künftigen Entwicklungen auch weiterhin aufmerksam verfolgen und im Interesse der Berufsangehörigen kritisch begleiten.
Hier finden Sie die Eingabe R 4/10.








