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Arbeitsgruppe „Bürokratieabbau“ des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU- Bundestagsfraktion (PKM); DStV-Vorschläge für einen Bürokratieabbau im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

R 01/11 | 02.02.2011

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Sehr geehrter Herr Dr. Fuchs,

der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Dem DStV gehören 15 Mitgliedsverbände an, in denen über 33.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen sind. Wir würden gerne in der genannten Arbeitsgruppe mitwirken und Ihnen in diesem Zusammenhang folgendes mitteilen:

Der DStV begrüßt ausdrücklich die Absicht der Bundesregierung, den Bürokratieabbau in Deutschland voranzubringen. Im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 ist dieses Ziel besonders betont worden: Danach soll spätestens zum Ende dieses Jahres für die Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2006 eine Entlastung von Bürokratiekosten um 25% erreicht werden. Dieses ehrgeizige Ziel wird sich nach unserer Überzeugung allerdings nur erreichen lassen, wenn beispielsweise im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf Arbeitgeberseite der Aufwand für die Meldung von Arbeitnehmerdaten auf das tatsächlich notwendige Maß reduziert wird. Daneben muss auch die längst überfällige Harmonisierung des Steuerrechts und des Beitragsrechts der Sozialversicherung vorangebracht werden. Unsere Vorschläge im Einzelnen:

ELENA – anlassbezogene Meldungen
Der DStV hatte hinsichtlich des bürokratischen Aufwands bei der Meldung von Arbeitnehmerdaten aufgrund des ELENA-Verfahrensgesetzes zuletzt mit Schreiben vom 28.5.2010 an das Bundesministerium des Innern darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vorratsdatenspeicherung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Form der Datenübermittlung durch die Arbeitgeber und Speicherung durch die ZSS bestehen.

Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Bürokratieabbaus lässt sich nach unserer Auffassung mit einfacheren Mitteln bereits dadurch erreichen, dass im jeweiligen Einzelfall durch den Arbeitgeber entsprechende anlassbezogene Meldungen an die zuständigen Sozialversicherungsbehörden auf elektronischem Wege übermittelt werden. Ziel muss es unseres Erachtens sein, durch eine Revision, besser noch eine Aufhebung des ELENA-Verfahrensgesetzes eine Entlastung der Arbeitsgeber von einem übermäßigen bürokratischen Aufwand zu erreichen.

Angleichung von Verfahrensregelungen
Des Weiteren ließe sich durch eine Angleichung der Verfahrensregelungen im Lohnsteuerrecht und im Beitragsrecht der Sozialversicherung eine Verringerung des bürokratischen Aufwands auf Seiten der Arbeitgeber erreichen. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Lohnsteuer fällig am zehnten Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums (§ 41a Abs.1 Nr. 2, Abs.2 EStG). Demgegenüber muss die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats erfolgen (vgl. § 23 Abs. 1 SGB IV). Diese seit dem 1.1.2006 geltende Regelung sollte nach Ansicht des DStV wieder rückgängig gemacht werden. Sie führt auf Seiten der Arbeitgeber in Fällen der Zahlung einer variablen Vergütung zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand, wenn die genaue Beitragsschuld bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau berechnet und daher nur geschätzt werden konnte (z.B. beim Einsatz von Aushilfskräften in der Gastronomie). In diesen Fällen sind entsprechende Arbeiten für die Ermittlung der endgültigen Vergütung und für die Korrektur der Berechnung erforderlich, die den Arbeitgeber zusätzlich in Anspruch nehmen.

Harmonisierung von Inkrafttretenszeitpunkten
Auch durch eine Angleichung des Zeitpunkts des Inkrafttretens neuer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen könnten Arbeitgeber zukünftig von übermäßigem bürokratischem Aufwand entlastet werden. Damit könnten zukünftig Fälle vermieden werden, in denen etwa Lohnbestandteile rückwirkend zum Jahresbeginn steuerfrei gestellt wurden (vgl. z.B. § 3 Nr. 26a EStG), ihre sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung gleichwohl noch bis zur entsprechenden Neufassung des Sozialgesetzbuches (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) notwendig war.

Vereinheitlichung von Anknüpfungsprinzipien
Die Geltung des sog. Entstehungsprinzips im Sozialversicherungsrecht und des sog. Zuflussprinzips im Lohnsteuerrecht verursacht auf Seiten der Arbeitgeber regelmäßig Schwierigkeiten bei der Behandlung von Gehaltsbestandteilen. So sind etwa für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer sowohl seine laufenden Bezüge als auch Sonderzuwendungen (z.B. eine Weihnachtsgratifikation) steuerlich nur relevant, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Sozialversicherungsrechtlich ist aber bereits die Entstehung des Anspruchs maßgeblich: Zwar besteht hier die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, auf Sonderzuwendungen zu verzichten mit der Folge, dass insoweit keine Beiträge fällig werden (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV). Für die laufenden Bezüge entsteht jedoch eine Beitragspflicht. Eine Beseitigung des Nebeneinanders von Entstehungs- und Zuflussprinzip würde insoweit zum Bürokratieabbau beitragen.

Vereinheitlichung von Aufbewahrungsfristen
Nicht praxisgerecht ist nach Ansicht des DStV auch die derzeitige Regelung unterschiedlicher Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht. So sind nach § 28f SGB IV Lohnunterlagen u.a. bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres aufzubewahren, welches auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung folgt. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften sind hingegen Aufbewahrungspflichten von 6 und 10 Jahren zu beachten (vgl. § 257 HGB). Eine Angleichung der Fristen ist nach unserer Auffassung angezeigt, um den Bürokratieaufwand auch in diesem Bereich zu senken.

Wie bereits gesagt: Der DStV steht Ihnen für eine aktive Mitwirkung in der Arbeitsgruppe „Bürokratieabbau“ des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU (PKM) gerne zur Verfügung. Über eine Einladung zu den anstehenden Sitzungen würden wir uns freuen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident des DStV)

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