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Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“

R 2/10 | 18.02.2010

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Sehr geehrte Frau Dr. Wingenfeld,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ vom 17.12.2009 Stellung zu nehmen.

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern insgesamt weiter zu verbessern. Ein positives Signal ist insoweit die im Koalitionsvertrag in Aussicht genommene Anpassung der Regelungen des § 160a StPO zur Einschränkung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen.

Die im vorliegenden Referentenentwurf vorgesehene alleinige Einbeziehung der Rechtsanwälte als weitere Berufsgruppe in den absoluten Schutz des § 160a Abs.1 StPO greift allerdings in erschreckender Weise zu kurz. Der Entwurf verkennt völlig, dass das Vertrauensverhältnis der Steuerberater zu ihren Mandanten in völlig gleicher Weise des Schutzes vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, wie das bei Rechtsanwälten der Fall ist. Steuerberater stehen Rechtsanwälten gleich, sie haben die gleichen Berufspflichten und sind Organe der Steuerrechtspflege.

Wegen der vorgesehenen sachlich durch nichts zu begründenden Diskriminierung der Mandanten der Steuerberater lehnt der DStV den vorliegenden Referentenentwurf ab. Was Steuerberater und Rechtsanwälte angeht, muss die Erweiterung des Schutzes in einem einzigen Gesetzgebungsverfahren unmittelbar sowohl bezüglich der Rechtsanwälte als auch der Steuerberater umgesetzt werden. Die einzelnen Regelungen sind daher wie folgt anzupassen:

§ 160a Abs.1 Satz 1 StPO:
„Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.“

§ 160a Abs.1 Satz 5 StPO:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.“

§ 160a Absatz 2 StPO:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.“


Der Notwendigkeit, den Schutz auf Steuerberater zu erstrecken, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die im Referentenentwurf vorgesehene Einbeziehung allein der Rechtsanwälte als weitere Berufsgruppe in den absoluten Schutzbereich des § 160a Abs.1 StPO stellt nach Auffassung des DStV einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.3 Abs.1 GG dar, indem zwar die Rechtsanwälte, nicht jedoch die Steuerberater in diesen Schutzbereich aufgenommen werden sollen. Eine Gleichbehandlung der Rechtsanwälte und der Steuerberater ist in dieser Frage jedoch geboten.

Der Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Adressaten anderes behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72,88).

Nach dem vorgestellten Referentenentwurf soll ein absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot allein bei Geistlichen in Ihrer Eigenschaft als Seelsorger, Abgeordneten und Verteidigern sowie Rechtsanwälten gelten. Demgegenüber soll der relative Schutz des § 160a Abs.2 StPO u.a. für alle weiteren Berufsangehörigen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs.1 Nr.3 StPO zusteht, mit Ausnahme der Rechtsanwälte gelten. Die Konsequenz wäre, dass zukünftig der Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit seinem Steuerberater (wenn dieser nicht zugleich Strafverteidiger ist) erheblich schwächer ausgeprägt wäre als der Schutz der Kommunikation zu einem Rechtsanwalt. Dies stellt nach Auffassung des DStV eine offensichtliche Ungleichbehandlung der Berufsgruppe der Steuerberater gegenüber der Gruppe der Rechtsanwälte dar, die im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist.

Eine im Vergleich zur Berufsgruppe der Steuerberater andere (besondere) Behandlung von Rechtsanwälten wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn festgestellt werden könnte, dass die Informationen, die ein Mandant seinem Steuerberater anvertraut, weniger bedeutsam sind (beispielsweise für seine Verfahrensposition als Beschuldigter in einem Strafverfahren) als etwa diejenigen Informationen, die er einem Rechtsanwalt anvertraut. Eine solche unterschiedliche Gewichtung wird man jedoch nicht vornehmen können.

In der Begründung des Referentenentwurfs wird zunächst ausgeführt, die Einbeziehung der Rechtsanwälte in den absoluten Schutz des § 160a StPO sei bereits deshalb notwendig, weil es in der Praxis regelmäßig problematisch sei, eine Differenzierung zwischen dem Vertrauensverhältnis zu einem Verteidiger einerseits und zu einem (sonstigen) Rechtsanwalt andererseits vorzunehmen und sich der Übergang von einem Anwalts- zu einem Verteidigermandat oftmals fließend darstelle. Der vorliegende Entwurf lässt jedoch außer Acht, dass dies in gleicher Weise für die Mandatsverhältnisse der Steuerberater zutrifft. Ebenso wie bei den Rechtsanwälten setzt auch hier eine Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und Steuerberatern eine Abgrenzung beider Tätigkeiten voraus, die sich in der Praxis oftmals nicht durchführen lässt. Insoweit benennt § 33 StBerG als Inhalt der Tätigkeit des Steuerberaters ausdrücklich neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten insbesondere auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen. Nach den §§ 392, 410 AO können daher im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. In allen anderen Verfahren können Steuerberater die Verteidigung in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt führen (vgl. Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage, § 33 Rn.10). Wenn mithin den Steuerberatern bereits gesetzlich das Recht zur Strafverteidigung eingeräumt wird und eine Gleichstellung mit den Rechtsanwälten erfolgt, können diese beiden Berufsgruppen konsequenterweise nicht im Rahmen des vorliegenden Referentenentwurfs eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

Ebenso wenig kann die bloße Feststellung des Referentenentwurfs, dem Rechtsanwalt komme als unabhängigem Organ der Rechtspflege bereits eine besondere Bedeutung zu, die seine Einbeziehung in den absoluten Schutz des § 160a Abs.1 StPO erfordere, eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Den Steuerberatern kommt insoweit ebenso wie den Rechtsanwälten die Funktion eines unabhängigen Organs der (Steuer-)Rechtspflege zu. Dies ergibt sich bereits aus § 32 StBerG, der die Hilfeleistung in Steuersachen als berufliche Aufgabe der Steuerberater festlegt und ist insoweit ausdrücklich in § 2 Abs.1 der Berufsordnung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (BOStB) normiert. Ebenso hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.7.1989, Az. 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87, 1 BvR 1460/85, 1239/87, BVerfGE 80, 269,281) festgestellt, dass sich Stellung und Organisation der Berufsstände der Rechtsanwälte und Steuerberater gleichen und beide eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-) Rechtspflege einnehmen. Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof im Rahmen einer aktuellen Entscheidung (BGH vom 10.12.2009, Az. VII ZR 42/08, DB 3/2010, S. 159 f.) festgestellt, dass das Berufsbild der Rechtsanwälte und Steuerberater beispielsweise nicht mit demjenigen des Wirtschaftsprüfers vergleichbar sei. Zwar genieße auch der Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit als Abschlussprüfer aufgrund seines fachlichen Wissens gegenüber dem Auftraggeber eine Vertrauensstellung. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten und Steuerberatern habe er jedoch den Auftraggeber nicht umfassend rechtlich zu beraten.

Insoweit ist entgegen der Begründung des Referentenentwurfs nicht erkennbar, dass in dieser Frage nur den Rechtsanwälten quasi als Alleinstellungsmerkmal eine besondere Bedeutung zukommt. Vielmehr sollen die Steuerberater ebenso wie die Anwälte die Teilhabe am Recht gewährleisten und der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen.

Eine alleinige Erweiterung des absoluten Schutzes auf die Rechtsanwälte lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Insoweit greift auch in diesem Punkt die Begründung des Referentenentwurfs zu kurz, die herausgehobene Stellung des Rechtsanwalts manifestiere sich in seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Wenn auch zutreffend festgestellt wird, dass diese Pflicht seit jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten zählt, so hat dies allerdings in gleicher Weise auch für den Beruf der Steuerberater zu gelten. Insoweit sind die Berufspflichten sowohl der Rechtsanwälte als auch der Steuerberater berufsrechtlich parallel und deckungsgleich ausgestaltet. Insbesondere die in der Begründung des Referentenentwurfs in Bezug genommene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte nach § 43a Abs.2 S.1 BRAO ist in gleicher Weise auch für die Steuerberater in § 57 Abs.1 StBerG normiert. Nach unserer Auffassung erfährt diese Pflicht gerade bei den Steuerberatern eine besondere Bedeutung, indem die Mandanten ihrem Berater regelmäßig einen Einblick in ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse geben müssen, wie er in diesem Umfang kaum einem Angehörigen eines anderen freien Berufs gewährt wird. Insoweit werden im Allgemeinen Rechtsanwälte im Zweifel nur Tatsachen aus bestimmten, abgegrenzten Gebieten und Lebensbereichen ihres Mandanten erfahren, während dem Steuerberater fast alle persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bekannt gemacht oder anvertraut werden. Das Bewusstsein, dass diese Kenntnisse vertraulich behandelt werden, bildet daher bei den Steuerberatern in besonderem Maße die Grundlage des Mandatsverhältnisses (vgl. auch Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, § 57 Rn. 57 m.w.N.). Wenn insoweit in der Begründung des Referentenentwurfs auf die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant verwiesen wird, so ist anzumerken, dass dieses Vertrauen erst Recht zwischen Mandant und Steuerberater gelten muss. Der Eigenwert der steuerberatenden Tätigkeit würde ebenso wie der Wert der Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Schmälerung erfahren, wenn Maßnahmen der Strafverfolgung sie beeinträchtigen könnten. Daher muss auch für den Bereich der Steuerberater sichergestellt werden, dass das Mandatsverhältnis nicht etwa wegen der Möglichkeit des Einsatzes von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung bereits von Beginn an mit Unsicherheiten in Bezug auf die Vertraulichkeit belastet wird. Auch das gesetzlich garantierte Steuergeheimnis nach § 30 AO wäre vor diesem Hintergrund ansonsten wertlos.

Die Begründung des Referentenentwurfs weist schließlich darauf hin, der Bürger, der anwaltliche Leistungen in Anspruch nehme, könne bei einem bloßen relativen Schutz des Rechtsanwalts, wie er derzeit noch normiert ist, im Einzelfall nicht abschätzen, welcher Schutz vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen beispielsweise telefonischen Beratungsgesprächen zukomme. Daher könne sich nur schwerlich ein notwendiges Vertrauensverhältnis aufbauen lassen, wenn die latente Gefahr bestehe, dass solche Ermittlungsmaßnahmen eingesetzt werden. Insoweit sei eine Ausweitung des absoluten Schutzes auf Rechtsanwälte geboten. Diese Ausführungen sind sicherlich zutreffend, jedoch vermögen auch sie eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Steuerberatern nicht zu rechtfertigen. Der Referentenentwurf übersieht, dass die gleiche Betrachtungsweise in der Konsequenz auch beim Mandatsverhältnis zum Steuerberater vorzunehmen ist, insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur den identischen Verschwiegenheitspflichten des Steuerberaters und der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant.

Fazit:

Im Ergebnis stellt eine Nichtberücksichtigung der Steuerberater bei der vorgesehenen Erweiterung des absoluten Schutzes des § 160a StPO einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG dar.

Der DStV fordert, den Anwendungsbereich des § 160a Abs.1 StPO nicht nur auf Rechtsanwälte sondern zugleich auch auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zu erweitern. Nur auf diesem Weg kann ein sachgerechter, verfassungskonformer Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und dem institutionellen Schutz sowohl der Anwaltschaft als auch der Steuerberater als Organe der (Steuer-) Rechtspflege und unabhängige Interessenvertreter der Bürger hergestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald

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