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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011; Regelungen des Luftverkehrsteuergesetzes zum steuerlichen Beauftragten

R 12/10 | 08.12.2010

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vertritt als Spitzenorganisation die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in der Bundesrepublik Deutschland. Dem DStV gehören 15 Mitgliedsverbände an, in denen über 33.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften freiwillig zusammengeschlossen sind.

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2010 die Einführung einer Luftverkehrsteuer im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 beschlossen. Am 26. November 2010 ist die abschließende Beratung im Bundesrat vorgesehen.

Mit Schreiben vom 10. November 2010 hat uns das Bundesministerium der Finanzen die von den Hauptzollämtern zu verwendenden Musterformulare mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Darunter befindet sich unter anderem der Entwurf eines Antragsformulars auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen (Formular Nr. 1162/1). Das Formular nimmt Bezug auf §§ 6 und 8 des Luftverkehrsteuergesetzes, wonach neben dem Luftverkehrsunternehmen auch der steuerliche Beauftragte gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld haften soll (§ 6 Abs. 1 LuftVStG). Für die Berufsgruppe der Steuerberater kommt dieser Frage in den Fällen, in denen eine entsprechende Mandatierung durch ein Luftverkehrsunternehmen erteilt wurde, welches nicht über einen Sitz im Inland verfügt, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

Die Regelung mag zwar unter dem Gesichtspunkt eines staatlichen Interesses an der Sicherung der entsprechenden Steuereinnahmen nachvollziehbar sein. Das betreffende Haftungsrisiko übersteigt jedoch in der Regel die wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Beraters bei weitem. Nach Ansicht des DStV wird sich deshalb in der Praxis nur schwerlich ein steuerlicher Berater freiwillig einem entsprechenden Haftungsrisiko aussetzen und im Zweifel darauf verzichten, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten von Luftverkehrsunternehmen zu stellen.

Dies muss umso mehr gelten, als in dem oben genannten Formular Nr. 1162/1 unter Ziff. 7 neben dem Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung zusätzlich der weitergehende Hinweis enthalten ist, dass der steuerliche Beauftragte in der Regel vorrangig als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird, wenn die Steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet wird oder ein Steuerbescheid ergeht. Damit geht das Formular im Ergebnis sogar über die vorgeschlagene gesetzliche Regelung hinaus, indem eine vorrangige Inanspruchnahme des steuerlichen Beauftragten festgeschrieben wird.

Insoweit steht zu befürchten, dass durch die beschriebenen Haftungsrisiken für steuerliche Beauftragte in der Konsequenz die tatsächlichen Steuereinnahmen geringer ausfallen als dies ohne eine solche Regelung der Fall wäre.

Wir fordern Sie daher auf, insbesondere anlässlich der anstehenden Befassung im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des Luftverkehrsteuergesetzes zum steuerlichen Beauftragten nicht in der vorgeschlagenen Form Eingang in das Gesetz finden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald


nachrichtlich:

Bundesministerium der Finanzen
Referat II B 6
Herrn Benjamin Heß
Am Probsthof 78a
53121 Bonn

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