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Hintergrund ist die verpflichtende Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die es ab 2011 nicht mehr erlaubt, bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden die volle Umsatzsteuer zurückzuerlangen, soweit die Immobilie nicht gänzlich für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird – Abschaffung des „Seeling-Modells“. Allerdings erfolgt in diesen Fällen bereits nach derzeitiger Rechtslage eine Korrektur dieser Erstattung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach den Grundsätzen des § 15a UStG.
Angesichts eines aktuellen Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent brachte diese legale Gestaltung jedoch oftmals einen entscheidenden Liquiditätsvorteil, um Bauvorhaben überhaupt in die Tat umzusetzen. Gerade Kommunen, die ihre Immobilien auch fremd vermieten, profitieren hiervon ganz erheblich.
Diese schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen aufzeigend, wandte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit der Eingabe S 3/2010 (www.dstv.de) an das BMF, um eine angemessene Übergangsfrist zu erreichen. Der Verband bezog sich dabei auch auf frühere Systemwechsel im Umsatzsteuerrecht, die billigerweise von praxisgerechten Übergangsfristen begleitet wurden.
Dem kam die Bundesregierung nunmehr nach, indem die neue Regelung des § 15 Abs. 1b UStG-E nicht auf Gebäude angewendet werden soll, deren Anschaffung oder Beginn der Herstellung vor dem 1. Januar 2011 liegt.
DStV begrüßt Vertrauensschutz für Bauherren - Forderung des Verbandes umgesetzt
Private Unternehmer und Kommunen, die sich derzeit als Bauherren betätigen, können aufatmen: Der vorliegende Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 gewährt im Rahmen der Einschränkung eines vollen Vorsteuerabzugs bei gemischt-genutzten Gebäuden nach § 15 Abs. 1b UStG-E eine angemessene Übergangsfrist. Anderenfalls wären viele aktuelle Bauprojekte akut gefährdet. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) war gemäß § 27 Abs. 16 UStG-E noch vorgesehen, die Neuregelung auf Gebäude anzuwenden, „die vor dem 1. Januar 2011 fertig gestellt oder angeschafft worden sind“.Hintergrund ist die verpflichtende Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die es ab 2011 nicht mehr erlaubt, bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden die volle Umsatzsteuer zurückzuerlangen, soweit die Immobilie nicht gänzlich für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird – Abschaffung des „Seeling-Modells“. Allerdings erfolgt in diesen Fällen bereits nach derzeitiger Rechtslage eine Korrektur dieser Erstattung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach den Grundsätzen des § 15a UStG.
Angesichts eines aktuellen Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent brachte diese legale Gestaltung jedoch oftmals einen entscheidenden Liquiditätsvorteil, um Bauvorhaben überhaupt in die Tat umzusetzen. Gerade Kommunen, die ihre Immobilien auch fremd vermieten, profitieren hiervon ganz erheblich.
Diese schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen aufzeigend, wandte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit der Eingabe S 3/2010 (www.dstv.de) an das BMF, um eine angemessene Übergangsfrist zu erreichen. Der Verband bezog sich dabei auch auf frühere Systemwechsel im Umsatzsteuerrecht, die billigerweise von praxisgerechten Übergangsfristen begleitet wurden.
Dem kam die Bundesregierung nunmehr nach, indem die neue Regelung des § 15 Abs. 1b UStG-E nicht auf Gebäude angewendet werden soll, deren Anschaffung oder Beginn der Herstellung vor dem 1. Januar 2011 liegt.








