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Bemerkenswert ist, dass das Gremium nicht nur die Forderung des DStV auf Ausschöpfung der europarechtlich möglichen Frist von einem Monat teilt, sondern in der Begründung des Antrages auch auf die vom DStV seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Argumente rekurriert. Zutreffend wird dort ausgeführt, dass durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben vom 8. April 2010 verkürzte Frist insbesondere Steuerberater vor erhebliche praktische Probleme gestellt werden, denn die ZM kann regelmäßig erst nach abschließender Bearbeitung der Buchhaltung und der damit verbundenen umsatzsteuerlichen Wertungen erstellt werden. Damit wird jedoch de facto die Frist zur Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um regelmäßig 15 Tage verkürzt, wenn man die bei beratenden Mandanten als Standard zu bezeichnende Dauerfristverlängerung berücksichtigt. Bedenkt man weiter, dass die Buchhaltungsunterlagen durch den Mandanten zunächst aufbereitet und dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssen, zeigt sich sehr schnell, dass die derzeitige gesetzliche Regelung problematisch ist.
Der DStV hat bei den Finanzexperten der Länder Gehör gefunden. Nun gilt es, sich bei den anstehenden weiteren Beratungen des JStG 2010 nachdrücklich dafür einzusetzen, dass diese sinnvolle Anregung des Finanzausschusses der Länderkammer Eingang in das Gesetz finden wird. Der DStV wird trotz dieses ersten Erfolges in seinem Bemühungen nicht nachlassen.
Verlängerung der Frist zur Abgabe der ZM?
In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates (BR-Drucks. 318/1/10) wird die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bis zum Ende des Folgemonats gefordert.Bemerkenswert ist, dass das Gremium nicht nur die Forderung des DStV auf Ausschöpfung der europarechtlich möglichen Frist von einem Monat teilt, sondern in der Begründung des Antrages auch auf die vom DStV seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Argumente rekurriert. Zutreffend wird dort ausgeführt, dass durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben vom 8. April 2010 verkürzte Frist insbesondere Steuerberater vor erhebliche praktische Probleme gestellt werden, denn die ZM kann regelmäßig erst nach abschließender Bearbeitung der Buchhaltung und der damit verbundenen umsatzsteuerlichen Wertungen erstellt werden. Damit wird jedoch de facto die Frist zur Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um regelmäßig 15 Tage verkürzt, wenn man die bei beratenden Mandanten als Standard zu bezeichnende Dauerfristverlängerung berücksichtigt. Bedenkt man weiter, dass die Buchhaltungsunterlagen durch den Mandanten zunächst aufbereitet und dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden müssen, zeigt sich sehr schnell, dass die derzeitige gesetzliche Regelung problematisch ist.
Der DStV hat bei den Finanzexperten der Länder Gehör gefunden. Nun gilt es, sich bei den anstehenden weiteren Beratungen des JStG 2010 nachdrücklich dafür einzusetzen, dass diese sinnvolle Anregung des Finanzausschusses der Länderkammer Eingang in das Gesetz finden wird. Der DStV wird trotz dieses ersten Erfolges in seinem Bemühungen nicht nachlassen.








