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Die nunmehr verabschiedete, ab dem 1. August 2009 geltende Regelung beinhaltet eine Wahloption für die Versicherten: Sie können zukünftig wählen zwischen dem bisher üblichen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche bei Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes. Sie können sich aber auch für den ermäßigten Satz entscheiden und versichern das Krankengeld entweder gar nicht oder schließen einen von den gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Versicherungsunternehmen angebotenen Wahlzusatztarif ab.
Nach der alten Rechtslage galten unterschiedliche Krankengeldansprüche je nach Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes (ab der 7. Woche), eines erhöhten Beitragssatzes (ab der 3. Woche) oder eines ermäßigten Beitragssatzes (kein Krankengeldanspruch). Die nunmehr zusätzlich angebotenen Wahltarife dürften indes kaum konkurrenzfähig zum gesetzlichen Krankengeldanspruch sein, da sie sich selbst tragen müssen und voraussichtlich eher weniger nachgefragt werden.
Krankengeldanspruch für Selbstständige und Freiberufler gesichert
Selbstständige und Freiberufler haben wieder einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes ab der 7. Woche. Damit hat der Gesetzgeber die erst zum Jahresbeginn eingeführte Streichung des Krankengeldanspruchs für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rückgängig gemacht. - Ein Erfolg auch im Interesse des Berufsstands, denn bereits im September des vergangenen Jahres hatte der Bundesverband der freien Berufe (BFB) mit Unterstützung des DStV als eine der ersten Interessenvertretungen eine Rückkehr zur alten Regelung gefordert.Die nunmehr verabschiedete, ab dem 1. August 2009 geltende Regelung beinhaltet eine Wahloption für die Versicherten: Sie können zukünftig wählen zwischen dem bisher üblichen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche bei Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes. Sie können sich aber auch für den ermäßigten Satz entscheiden und versichern das Krankengeld entweder gar nicht oder schließen einen von den gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Versicherungsunternehmen angebotenen Wahlzusatztarif ab.
Nach der alten Rechtslage galten unterschiedliche Krankengeldansprüche je nach Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes (ab der 7. Woche), eines erhöhten Beitragssatzes (ab der 3. Woche) oder eines ermäßigten Beitragssatzes (kein Krankengeldanspruch). Die nunmehr zusätzlich angebotenen Wahltarife dürften indes kaum konkurrenzfähig zum gesetzlichen Krankengeldanspruch sein, da sie sich selbst tragen müssen und voraussichtlich eher weniger nachgefragt werden.








