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In einem am 22.6.2010 veröffentlichten BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2133/09/10001) verzichtet das BMF auf die im ursprünglichen Anwendungsschreiben zur Maßgeblichkeit angeordnete rückwirkende Erhöhung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze.
In seinem ersten Schreiben vom 12.3.2010 (IV C 6 - S 2133/09/10001) wollte die Finanzverwaltung in Rdnr. 8 zwingend die in § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB genannten Kosten (angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung) bei der Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 (Rdnr. 24) einbeziehen.
Das neue Schreiben erklärt nun, dass die Regelung in Tz. 8 des Schreibens vom 12.3.2010 zunächst nicht angewendet werden braucht, solange die entgegenstehende Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) nicht geändert wird.
Hiermit kommt das BMF der Forderung des DStV nach. Mit der Eingabe 4/2010 (abrufbar unter www.dstv.de) hatten wir uns auch gegen die rückwirkende Anwendung der neuen Verwaltungsauffassung gewendet.
Freilich ist damit das Hauptproblem, nämlich die unzutreffende Rechtsauffassung der Verwaltung zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff, noch nicht beseitigt. Der DStV wird sich weiterhin für eine steuerliche Untergrenze der Herstellungskosten einsetzen, die einen Gleichlauf mit dem Handelsrecht gewährleistet.
Keine rückwirkende Anhebung der Untergrenze der steuerlichen Herstellungskosten
In einem am 22.6.2010 veröffentlichten BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2133/09/10001) verzichtet das BMF auf die im ursprünglichen Anwendungsschreiben zur Maßgeblichkeit angeordnete rückwirkende Erhöhung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze. In seinem ersten Schreiben vom 12.3.2010 (IV C 6 - S 2133/09/10001) wollte die Finanzverwaltung in Rdnr. 8 zwingend die in § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB genannten Kosten (angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung) bei der Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 (Rdnr. 24) einbeziehen.
Das neue Schreiben erklärt nun, dass die Regelung in Tz. 8 des Schreibens vom 12.3.2010 zunächst nicht angewendet werden braucht, solange die entgegenstehende Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) nicht geändert wird.
Hiermit kommt das BMF der Forderung des DStV nach. Mit der Eingabe 4/2010 (abrufbar unter www.dstv.de) hatten wir uns auch gegen die rückwirkende Anwendung der neuen Verwaltungsauffassung gewendet.
Freilich ist damit das Hauptproblem, nämlich die unzutreffende Rechtsauffassung der Verwaltung zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff, noch nicht beseitigt. Der DStV wird sich weiterhin für eine steuerliche Untergrenze der Herstellungskosten einsetzen, die einen Gleichlauf mit dem Handelsrecht gewährleistet.








