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Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (BFH, BGH) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Zu einer solchen Vorlage kommt es allerdings nur, wenn das nationale Gericht entscheidet, dass die Auslegung des EU-Rechts fraglich ist. Entscheidet das Gericht, dass die Auslegung durch ein vorheriges EuGH-Urteil ausreichend geklärt ist, wird es diese Frage nicht erneut vorlegen. Darüber hinaus haben etliche nationale Gerichte unter Berufung auf die „Acte Clair-Doktrin“ von einer Vorlage abgesehen, also unter Berufung darauf, der EU-Rechtsakt sei eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.
Die CFE lud am 19.4.2012 Richter und Akademiker aus Deutschland, England, Spanien, der Tschechischen Republik, Österreich und den Niederlanden ein, um die unterschiedliche Praxis in den Ländern in der Steuerrechtsprechung zu vergleichen.
Prof. Dr. Ekkehart Reimer von der Universität Heidelberg stellte eine Studie vor, die ein deutliches Nord-Süd-Gefälle in der Vorlagepraxis zeigte. In Gerichtsverfahren hinsichtlich direkter Steuern waren es vor allem Gerichte aus Deutschland, den Niederlanden und Belgien, welche den EuGH konsultierten. Aus Griechenland, Spanien und Portugal kamen hingegen sehr wenige Vorlagen an den EuGH. Die unterschiedliche Praxis hängt dabei nach Einschätzung der Diskussionsteilnehmer sowohl mit der unterschiedlichen Rechtskultur zusammen, als auch mit einem unterschiedlichen Acte Clair-Verständnis. So werde es in den südlichen Ländern eher vermieden die Steuerbehörden zu verklagen und auch innerhalb der Verfahren werde häufig auf eine Einigung gesetzt. Im Norden hingegen gilt es nicht als persönlicher Angriff, wenn eine Entscheidung der Finanzbehörden als rechtlich falsch angesehen wird.
Da die „Acte Clair-Doktrin“ nicht in der EU-Gesetzgebung verankert ist, sondern lediglich eine Theorie ist, sichern sich die Gerichte mit ihr einen weiten Entscheidungsspielraum, wann sie vorlegen oder nicht. Betrachtet man die europäischen Rechtsakte im Bereich der Steuern, so müssten die nationalen Gerichte eigentlich häufiger den EuGH anrufen.
Die Praxis zeigt, dass eine einheitliche Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH nicht ausreichend gewährleistet ist. Auch ist es problematisch, dass der EuGH erst dann die Gelegenheit erhält, eine vorherige Entscheidung zu revidieren, wenn ein nationales Gericht eine Rechtsfrage erneut vorlegt und sich nicht auf die alte Entscheidung beruft.
Umfangreich diskutiert wurden daher Möglichkeiten, dieses Defizit zu beheben, indem der EU Kommission, dem EuGH selbst oder den Generalanwälten des EuGH die Möglichkeit gegeben würde ein nationales Verfahren an den EuGH zu verweisen. Dadurch könnte sich auch in den südlichen Ländern eine Vorlagepraxis entwickeln.
Auch die Möglichkeit den Prozessparteien ein Recht zuzugestehen, eine EuGH-Vorlage zu fordern, wurde besprochen. Dies würde allerdings wahrscheinlich eine sehr hohe Zahl von Vorlagen hervorrufen und die Konzentration des EuGH auf wichtige Fragen behindern.
Für den DStV nahm Europarechtsreferent Matthias Kschammer an der Veranstaltung teil.
Weitere Informationen und die Präsentationen können Sie auf der Homepage der CFE einsehen.
CFE-Konferenz zur „Acte Clair-Doktrin“ Wann müssen nationale Gerichte in Steuerverfahren dem EuGH vorlegen?
Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (BFH, BGH) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Zu einer solchen Vorlage kommt es allerdings nur, wenn das nationale Gericht entscheidet, dass die Auslegung des EU-Rechts fraglich ist. Entscheidet das Gericht, dass die Auslegung durch ein vorheriges EuGH-Urteil ausreichend geklärt ist, wird es diese Frage nicht erneut vorlegen. Darüber hinaus haben etliche nationale Gerichte unter Berufung auf die „Acte Clair-Doktrin“ von einer Vorlage abgesehen, also unter Berufung darauf, der EU-Rechtsakt sei eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.Die CFE lud am 19.4.2012 Richter und Akademiker aus Deutschland, England, Spanien, der Tschechischen Republik, Österreich und den Niederlanden ein, um die unterschiedliche Praxis in den Ländern in der Steuerrechtsprechung zu vergleichen.
Prof. Dr. Ekkehart Reimer von der Universität Heidelberg stellte eine Studie vor, die ein deutliches Nord-Süd-Gefälle in der Vorlagepraxis zeigte. In Gerichtsverfahren hinsichtlich direkter Steuern waren es vor allem Gerichte aus Deutschland, den Niederlanden und Belgien, welche den EuGH konsultierten. Aus Griechenland, Spanien und Portugal kamen hingegen sehr wenige Vorlagen an den EuGH. Die unterschiedliche Praxis hängt dabei nach Einschätzung der Diskussionsteilnehmer sowohl mit der unterschiedlichen Rechtskultur zusammen, als auch mit einem unterschiedlichen Acte Clair-Verständnis. So werde es in den südlichen Ländern eher vermieden die Steuerbehörden zu verklagen und auch innerhalb der Verfahren werde häufig auf eine Einigung gesetzt. Im Norden hingegen gilt es nicht als persönlicher Angriff, wenn eine Entscheidung der Finanzbehörden als rechtlich falsch angesehen wird.
Da die „Acte Clair-Doktrin“ nicht in der EU-Gesetzgebung verankert ist, sondern lediglich eine Theorie ist, sichern sich die Gerichte mit ihr einen weiten Entscheidungsspielraum, wann sie vorlegen oder nicht. Betrachtet man die europäischen Rechtsakte im Bereich der Steuern, so müssten die nationalen Gerichte eigentlich häufiger den EuGH anrufen.
Die Praxis zeigt, dass eine einheitliche Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH nicht ausreichend gewährleistet ist. Auch ist es problematisch, dass der EuGH erst dann die Gelegenheit erhält, eine vorherige Entscheidung zu revidieren, wenn ein nationales Gericht eine Rechtsfrage erneut vorlegt und sich nicht auf die alte Entscheidung beruft.
Umfangreich diskutiert wurden daher Möglichkeiten, dieses Defizit zu beheben, indem der EU Kommission, dem EuGH selbst oder den Generalanwälten des EuGH die Möglichkeit gegeben würde ein nationales Verfahren an den EuGH zu verweisen. Dadurch könnte sich auch in den südlichen Ländern eine Vorlagepraxis entwickeln.
Auch die Möglichkeit den Prozessparteien ein Recht zuzugestehen, eine EuGH-Vorlage zu fordern, wurde besprochen. Dies würde allerdings wahrscheinlich eine sehr hohe Zahl von Vorlagen hervorrufen und die Konzentration des EuGH auf wichtige Fragen behindern.
Für den DStV nahm Europarechtsreferent Matthias Kschammer an der Veranstaltung teil.
Weitere Informationen und die Präsentationen können Sie auf der Homepage der CFE einsehen.





