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Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die Gelegenheit, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Gesetzentwurf) und der als Anlage 3 ergänzend übersandten Formulierungshilfen Stellung nehmen zu können. Gerne werde ich Ihnen meine Anmerkungen in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010 persönlich erläutern.
Mit Ausnahme der in Art. 5 Nr. 8 des Gesetzentwurfs geplanten Änderungen zur Erstattung Zusammenfassender Meldungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die vorgeschlagenen Maßnahmen aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) überwiegend zu begrüßen. Daher erlauben wir uns, im Folgenden nur die aus unserer Sicht korrekturbedürftigen Punkte anzusprechen.
Art. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs: Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 10b EStG setzt aus Sicht des DStV die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH v. 27.1.2009,
Rs. C-318/07) zutreffend um.
Leider konkretisiert der jetzt vorliegende Entwurf in nicht ausreichendem Maße, welche Nachweise der Steuerpflichtige für eine steuerliche Berücksichtigung für Leistungen an in der EU oder des EWR ansässige Empfänger beizubringen hat. Der nach derzeitiger Planung unverändert bleibende § 50 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) schreibt vor, dass Zuwendungen nur dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn diese durch eine Zuwendungsbescheinigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt hat (vgl. auch BMF-Schreiben v. 13.12.2007, BStBl. 2008 I, S. 4). Hier bedarf es dringend einer Ergänzung in der EStDV. Um europarechtlichen Anforderungen zu genügen, sollten die dabei einzuhaltenden formellen Ansprüche nicht überspannt werden. Ein Nachweis anhand eines amtlichen (deutschen) Musters scheidet unseres Erachtens aus.
Art. 5 Nr. 8 des Gesetzentwurfs: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Die geplante Verkürzung der Frist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG hat der DStV bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des vorliegenden Gesetzes (Eingabe S 24/09 vom 30.11.2009, abrufbar unter www.dstv.de) kritisiert. Leider haben unsere Hinweise nicht dazu geführt, die praxisuntaugliche und jedenfalls nicht vollständig durch europarechtliche Vorgaben erzwungene Fristverkürzung im vorliegenden Regierungsentwurf zu korrigieren.
Aus diesem Grunde möchten wir auf diesen für die tägliche Arbeit unserer Mitglieder äußerst wichtigen Punkt im Gesetzentwurf nochmals mit Nachdruck ausführlich hinweisen:
Durch die geplante Streichung des § 18a Abs. 1 Satz 6 UStG wird es künftig nicht mehr möglich sein, für die Abgabe einer ZM bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen die einem Unternehmer gewährte Dauerfristverlängerung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu nutzen. Vielmehr sehen die geplanten Neuregelungen in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG vor, dass die Zusammenfassenden Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats oder Kalendervierteljahres abzugeben sind.
Dies bedeutet gegenüber der derzeitigen Regelung eine Verkürzung der Frist um regelmäßig ca. 15 Tage, da die Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung jedenfalls bei beratenden Mandaten Standard ist. Folge hiervon ist, dass es de facto auch zu einer Fristverkürzung für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung kommen wird, da in der Praxis meist nur eine einheitliche Bearbeitung erfolgen kann.
Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass am Ende eines Monats die fachlichen Kräfte in Steuerbüros häufig durch andere Tätigkeiten wie Lohnabrechnung gebunden sind. Zudem werden die Buchhaltungsdaten durch die Mandanten regelmäßig erst zehn bis fünfzehn Tage nach Ende des Meldezeitraums zur Verfügung gestellt, da die erforderlichen Daten in den Unternehmen selbst für die weitere Bearbeitung durch den steuerlichen Berater aufbereitet werden müssen. Dies zeigt, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Anforderungen der Praxis verkennt.
Die deutsche Wirtschaft zeichnet sich durch eine starke Exportorientierung aus. Diese führt dazu, dass die Mehrzahl der von Steuerberatern betreuten Mandanten eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen hat, so dass die verkürzte Frist für den Berufsstand eine erhebliche Bedeutung hat.
Der DStV verkennt nicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine Reaktion auf die Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) ist und dem -selbstverständlich auch vom DStV unterstützen - Ziel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen dienen soll.
Aus Sicht des DStV ist es aber unverständlich, warum der nun vorgelegte Regelungsentwurf die in der europäischen Richtlinie eingeräumte Frist von einem Monat zur Abgabe der Meldungen (vgl. Art. 263 Abs. 1 MwStSystRL) im nationalen Recht auf lediglich 25 Tage verkürzen will. Dies ist insbesondere für uns deshalb nicht nachvollziehbar, da andere Mitgliedsstaaten die in der Richtlinie vorgesehene Frist möglicherweise ausschöpfen werden und hierdurch kein Beschleunigungseffekt beim Datenabgleich ermöglicht werden kann.
Der DStV appelliert daher nachdrücklich, die in der MwStSystRL eingeräumte Frist von einem Monat im nationalen Recht voll auszuschöpfen.
Daneben rege ich an, dass sich die Deutsche Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Änderung der MwStSystRL einsetzt. Für die von uns vertretenen Steuerberater wäre es außerordentlich wünschenswert, wenn die vorgenannte Richtlinie in Art. 263 Abs. 1 dahingehend geändert werden würde, dass die Frist für die Erstattung der Zusammenfassenden Meldung an die in Deutschland üblichen Fristen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung nach §§ 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung angepasst wird.
Diese Maßnahme wäre ein wirksamer Beitrag zur Vermeidung oder zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Bereich des europäischen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Die derzeitige Reglung mit ihren verkürzten Fristen bedeutet im Ergebnis mehr Aufwand für die Erfüllung steuerlicher Berichtspflichten, die zu vermeidbaren Kosten für die Wirtschaft führt. Im Übrigen ist diese geringfügige Verlängerung des Zeitraums mit dem begrüßenswerten Ziel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbar.
In diesem Zusammenhang unterstützt der DStV die vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR) für dringend geboten erachtete Evaluierung der neuen in § 18a UStG vorgesehenen Meldepflichten. Zutreffend weist der NKR auf die immensen Bürokratiekosten für die Wirtschaft hin. Es bedarf in Anbetracht dieser Lasten zwingend einer Prüfung, ob die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf den Zweck der Regelung verhältnismäßig sind.
Mit freundlichen Grüßen
gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident des DStV)
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
S 01/10 | 05.02.2010Download als PDF
Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die Gelegenheit, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Gesetzentwurf) und der als Anlage 3 ergänzend übersandten Formulierungshilfen Stellung nehmen zu können. Gerne werde ich Ihnen meine Anmerkungen in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010 persönlich erläutern.
Mit Ausnahme der in Art. 5 Nr. 8 des Gesetzentwurfs geplanten Änderungen zur Erstattung Zusammenfassender Meldungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die vorgeschlagenen Maßnahmen aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) überwiegend zu begrüßen. Daher erlauben wir uns, im Folgenden nur die aus unserer Sicht korrekturbedürftigen Punkte anzusprechen.
Art. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs: Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 10b EStG setzt aus Sicht des DStV die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH v. 27.1.2009,
Rs. C-318/07) zutreffend um.
Leider konkretisiert der jetzt vorliegende Entwurf in nicht ausreichendem Maße, welche Nachweise der Steuerpflichtige für eine steuerliche Berücksichtigung für Leistungen an in der EU oder des EWR ansässige Empfänger beizubringen hat. Der nach derzeitiger Planung unverändert bleibende § 50 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) schreibt vor, dass Zuwendungen nur dann steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn diese durch eine Zuwendungsbescheinigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt hat (vgl. auch BMF-Schreiben v. 13.12.2007, BStBl. 2008 I, S. 4). Hier bedarf es dringend einer Ergänzung in der EStDV. Um europarechtlichen Anforderungen zu genügen, sollten die dabei einzuhaltenden formellen Ansprüche nicht überspannt werden. Ein Nachweis anhand eines amtlichen (deutschen) Musters scheidet unseres Erachtens aus.
Art. 5 Nr. 8 des Gesetzentwurfs: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Die geplante Verkürzung der Frist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG hat der DStV bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des vorliegenden Gesetzes (Eingabe S 24/09 vom 30.11.2009, abrufbar unter www.dstv.de) kritisiert. Leider haben unsere Hinweise nicht dazu geführt, die praxisuntaugliche und jedenfalls nicht vollständig durch europarechtliche Vorgaben erzwungene Fristverkürzung im vorliegenden Regierungsentwurf zu korrigieren.
Aus diesem Grunde möchten wir auf diesen für die tägliche Arbeit unserer Mitglieder äußerst wichtigen Punkt im Gesetzentwurf nochmals mit Nachdruck ausführlich hinweisen:
Durch die geplante Streichung des § 18a Abs. 1 Satz 6 UStG wird es künftig nicht mehr möglich sein, für die Abgabe einer ZM bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen die einem Unternehmer gewährte Dauerfristverlängerung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu nutzen. Vielmehr sehen die geplanten Neuregelungen in § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG vor, dass die Zusammenfassenden Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats oder Kalendervierteljahres abzugeben sind.
Dies bedeutet gegenüber der derzeitigen Regelung eine Verkürzung der Frist um regelmäßig ca. 15 Tage, da die Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung jedenfalls bei beratenden Mandaten Standard ist. Folge hiervon ist, dass es de facto auch zu einer Fristverkürzung für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung kommen wird, da in der Praxis meist nur eine einheitliche Bearbeitung erfolgen kann.
Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass am Ende eines Monats die fachlichen Kräfte in Steuerbüros häufig durch andere Tätigkeiten wie Lohnabrechnung gebunden sind. Zudem werden die Buchhaltungsdaten durch die Mandanten regelmäßig erst zehn bis fünfzehn Tage nach Ende des Meldezeitraums zur Verfügung gestellt, da die erforderlichen Daten in den Unternehmen selbst für die weitere Bearbeitung durch den steuerlichen Berater aufbereitet werden müssen. Dies zeigt, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Anforderungen der Praxis verkennt.
Die deutsche Wirtschaft zeichnet sich durch eine starke Exportorientierung aus. Diese führt dazu, dass die Mehrzahl der von Steuerberatern betreuten Mandanten eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen hat, so dass die verkürzte Frist für den Berufsstand eine erhebliche Bedeutung hat.
Der DStV verkennt nicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine Reaktion auf die Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) ist und dem -selbstverständlich auch vom DStV unterstützen - Ziel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen dienen soll.
Aus Sicht des DStV ist es aber unverständlich, warum der nun vorgelegte Regelungsentwurf die in der europäischen Richtlinie eingeräumte Frist von einem Monat zur Abgabe der Meldungen (vgl. Art. 263 Abs. 1 MwStSystRL) im nationalen Recht auf lediglich 25 Tage verkürzen will. Dies ist insbesondere für uns deshalb nicht nachvollziehbar, da andere Mitgliedsstaaten die in der Richtlinie vorgesehene Frist möglicherweise ausschöpfen werden und hierdurch kein Beschleunigungseffekt beim Datenabgleich ermöglicht werden kann.
Der DStV appelliert daher nachdrücklich, die in der MwStSystRL eingeräumte Frist von einem Monat im nationalen Recht voll auszuschöpfen.
Daneben rege ich an, dass sich die Deutsche Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Änderung der MwStSystRL einsetzt. Für die von uns vertretenen Steuerberater wäre es außerordentlich wünschenswert, wenn die vorgenannte Richtlinie in Art. 263 Abs. 1 dahingehend geändert werden würde, dass die Frist für die Erstattung der Zusammenfassenden Meldung an die in Deutschland üblichen Fristen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung nach §§ 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung angepasst wird.
Diese Maßnahme wäre ein wirksamer Beitrag zur Vermeidung oder zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Bereich des europäischen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Die derzeitige Reglung mit ihren verkürzten Fristen bedeutet im Ergebnis mehr Aufwand für die Erfüllung steuerlicher Berichtspflichten, die zu vermeidbaren Kosten für die Wirtschaft führt. Im Übrigen ist diese geringfügige Verlängerung des Zeitraums mit dem begrüßenswerten Ziel der Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbar.
In diesem Zusammenhang unterstützt der DStV die vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR) für dringend geboten erachtete Evaluierung der neuen in § 18a UStG vorgesehenen Meldepflichten. Zutreffend weist der NKR auf die immensen Bürokratiekosten für die Wirtschaft hin. Es bedarf in Anbetracht dieser Lasten zwingend einer Prüfung, ob die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf den Zweck der Regelung verhältnismäßig sind.
Mit freundlichen Grüßen
gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident des DStV)
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