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Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Kraeusel,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der Umsatzsteuerrichtlinien 2011 und erlauben uns hierzu folgende Anmerkungen.
Abschn. 3 Absatz 1 Satz 5 UStR-E
Der Abschnitt regelt die Steuerbarkeit von Schadenersatzleistungen im Umsatzsteuerrecht. Die Intention des Satzes 5 n.F. wird allerdings nicht hinreichend deutlich. Insofern regen wir eine Neuformulierung an.
Abschn. 4 UStR-E
Der Abschnitt enthält auch acht Jahre nach der Entscheidung zu Kennemer Golf & Country Club keinen Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH. Danach können die Mitgliedsbeträge einer Körperschaft eine Gegenleistung für von dieser Körperschaft erbrachte Dienstleistungen darstellen, auch wenn das einzelne Mitglied deren Einrichtungen nicht oder nicht regelmäßig nutzt. Sofern ungeachtet dessen an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten wird (und sich der Unternehmer nicht wahlweise auf die EuGH-Rechtsprechung stützt), regen wir analog zu den Regelungen der R 43, 44 KStR eine Pauschalsteuersatz an, mit dem die konkreten Gegenleistungen einer Körperschaft für seine Mitglieder abgegolten werden können, sofern dieser im Einzelfall grundsätzlich sachgerecht ist.
Abschn. 6 Absatz 6 UStR-E
Der Abschnitt behandelt die Steuerbarkeit des Leistungsaustausches bei Gesellschaftsverhältnissen. Hiernach ist richtigerweise zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis und einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis zu unterscheiden. Zur Frage der Steuerbarkeit der Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter soll es weiterhin nach den neuen UStR-E darauf ankommen, ob der haftende Gesellschafter neben seinem mitgliedschaftlichen Verhältnis auch steuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt. Ob die Haftungsvergütung sich unmittelbar aus dem Gesellschafterstatus ergibt - und damit nicht steuerbar ist - kann aber nicht von der genannten weiteren Fragestellung abhängen, sondern ist einheitlich zu beantworten.
Abschn. 18b UStR-E
Wir begrüßen die umfängliche umsatzsteuerliche Darstellung der Rechtslage beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. In der Praxis ist in diesem Zusammenhang eine zunehmende Tendenz zur langfristigen Vermietung von Dachflächen zwecks Unterhalts von Fotovoltaik-Anlagen zu beobachten. Hier ist die Unterscheidung zwischen steuerfreier Vermietung oder Durchführung eines steuerpflichtigen Vertrags besonderer Art oftmals nicht eindeutig vorzunehmen. Insofern wäre auch diesbezüglich eine Stellungnahme in den UStR wünschenswert.
Abschn. 21 Absatz 7 UStR-E
Im Hinblick auf die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft wird richtigerweise auf das BFH-Urteil vom 3. 4. 2008 (Az. V R 76/05) Bezug genommen. Allein mit diesem Hinweis ist der Praxis jedoch in der Mehrzahl der Fälle nicht gedient, in denen gerade keine personelle Identität der Geschäftsführung beim Organträger und der Organgesellschaft besteht. Wir plädieren daher dringend dafür, im Rahmen der Überarbeitung der UStR diesbezüglich nähere Ausführungen vorzunehmen und weitere Beispiele aufzuführen, nach denen ebenfalls eine organisatorische Eingliederung gegeben ist. Hierbei gilt es insbesondere, bei der Ausgestaltung von Alltagsfällen Rechtssicherheit zu schaffen.
Gesichert ist im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung allein, dass der Organträger hierfür durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass in der Organgesellschaft sein Wille tatsächlich durchgeführt wird und eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft nicht stattfindet. Der „Idealfall“ der personellen Identität der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft stößt allerdings in vielen Fällen auf praktische Grenzen. Im Rahmen der UStR 2011 sollte dargelegt werden, welche anderen organisatorischen Maßnahmen im Innenverhältnis getroffen werden müssen, um eine qualitative personelle Verflechtung von Organträger und Organgesellschaft herbeizuführen. Insofern sollte Klarheit darüber herrschen, ob beispielsweise eine arbeitsvertragliche Einbindung eines Fremdgeschäftsführers einer Organgesellschaft diesen Voraussetzungen genügen kann. Weiterhin ist zu klären, ob eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verpflichtung aus weiteren besonderen Gründen herbeigeführt werden kann. Derartige besondere Umstände könnten u.a. aus dem Vorliegen eines Vetorechts gegenüber Entscheidungen eines Fremdgeschäftsführers der Organgesellschaft oder eines Beherrschungsvertrages gemäß § 291 Aktiengesetz hergeleitet werden. In beiden Fällen werden Weisungsbefugnisse gegenüber der beherrschten Gesellschaft vermittelt. Schließlich ist klärungsbedürftig, ob daneben Geschäftsführungsordnungen oder Konzernrichtlinien dazu geeignet sind, eine organisatorische Eingliederung zu begründen. In beiden Fällen werden die Fremdgeschäftsführer einer Organgesellschaft im Innenverhältnis in ihrer Willensfreiheit beschränkt, wenngleich ohne Wirkung auf das Außenverhältnis, worauf es aber letztlich nicht ankommen kann.
Abschn. 23 UStR-E
Die Anweisungen zur juristischen Person des öffentlichen Rechts sollten die Ergebnisse aus dem EuGH-Urteil „Salix“ (Az. C-102/08) sowie die grundsätzlichen Aussagen aus BFH Az. 5 R 70/05 aufnehmen. Danach stellt die Vermietung keine Ausübung öffentlicher Gewalt und damit eine steuerbare Leistung dar. Damit erübrigt sich der nicht mehr sachgerechte Verweis auf die Körperschaftsteuerrichtlinien (vgl. R 6), der den Anwendungsbereich des Unternehmerbegriffs nach umsatzsteuerlicher Sicht in bedenklicher Weise einschränkt und den Begriff der Ausübung hoheitlicher Gewalt dagegen extensiv ausweitet.
Abschn. 25a UStR-E
Mit Datum vom 15.10. und 27.10.2009 hat sich der BFH in vier Vorlagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von bestimmten Fällen von Restaurationsumsätzen an den EuGH gewandt. Die Praxis erhofft sich hiervon eine umfassende Klärung dieser bereits lang umstrittenen Problematik. Der alleinige Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 16.10.2008 dürfte bis dahin dieser aktuellen Rechtsentwicklung und dem Informationsbedürfnis der Praxis nicht gerecht werden.
Abschn. 33a UStR-E
Der Abschnitt regelt den Grundfall des Leistungsortes einer sonstigen Leistung im Rahmen von „B2B-Geschäften“. Nach Absatz 10 Satz 6 soll es unschädlich sein, wenn im Einzelfall der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-ID erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. Wir regen an, beispielhaft konkrete Einzelfälle anzuführen, in denen nach Ansicht der Finanzverwaltung eine solche Ausnahme vorliegt.
Absatz 17 enthält ferner eine Aufzählung der - nicht unter die Grundregelung des 3a Absatz 2 UStG fallenden - sonstigen Leistungen. Da die neuen UStR für die Jahre 2011 ff. bestimmt sind, müssen Teile des 3. Spiegelstrichs (vgl. Messeleistungen) im Anbetracht weiterer Änderungen der MwStSysRL und dessen Umsetzung in nationales Recht gestrichen werden. Gleiches gilt für die Anpassung des Abschnitts 42n UStR-E vor dem Hintergrund der Richtlinie 2009/162/EU vom 22.12.2009, die ab 1.1.2011 gelten soll.
Abschn. 140c ff. UStR-E
Die Regelungen betreffen den Nachweis der Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Bekanntlich hat der BFH mit Urteil vom 12.5.2009 (Az.: V R 65/06) einige Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 6.1.2009 bereits verworfen. Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF gemeinsam mit den Bundesländern an der Umsetzung dieser Rechtsprechung bis zur Veröffentlichung der UStR 2011. Im Hinblick dessen appellieren wir nochmals nachdrücklich, die Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis verhältnismäßig auszugestalten und gerade den Mittelstand vor übermäßiger Bürokratie zu bewahren. Wie die Erfahrungen - auch aus der Steuerfahndung - zeigen, kann der organisierten Kriminalität beim Umsatzsteuerbetrug nicht mit vermehrten Pflichten auf Seiten der Steuerpflichtigen beigekommen werden, da professionelle USt-Hinterzieher oftmals in der Lage sind, allen Voraussetzungen durch Fälschungen vermeintlich gerecht zu werden. Sofern an ähnlich strenge Voraussetzungen wie im o.g. BMF-Schreiben festgehalten wird, drohen gerade kleineren Unternehmern erhebliche Kollateralschäden durch einen möglichen nachträglichen Wegfall der steuerfreien Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Abschn. 245a UStR-E
Die Ausführungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) enthalten noch keine Hinweise zu der sich ab 1.7.2010 ändernden Rechtslage. Im Übrigen möchten wir uns nochmals nachdrücklich dafür einsetzen, dass der durch die MwStSysRL eingeräumte verlängerte Zeitraum von einem Monat für die Abgabe der ZM vollumfänglich zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgeschöpft wird. Die künftig für ZM-Zwecke nicht mehr mögliche Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bedeutet ohnehin schon eine erhebliche Härte für Unternehmer und Beraterschaft gleichermaßen. Die weitere Verkürzung der Abgabefrist von fünf Tagen macht eine gleichzeitige Bearbeitung von USt-Voranmeldung und ZM kaum noch möglich. Eine solche Verschlechterung - über die europäischen Vorgaben hinaus - kann nicht im Sinne des wiederholt propagierten Bürokratieabbaus sein. Insofern verweisen wir ergänzend auf unsere Eingabe S 01/2010 vom 5.2.2010 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags.
Mit freundlichen Grüßen
gez. RA Markus Deutsch
(Referent)
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Entwurf der Umsatzsteuer-Richtlinien 2011
S 02/10 | 16.03.2010Download als PDF
Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Kraeusel,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der Umsatzsteuerrichtlinien 2011 und erlauben uns hierzu folgende Anmerkungen.
Abschn. 3 Absatz 1 Satz 5 UStR-E
Der Abschnitt regelt die Steuerbarkeit von Schadenersatzleistungen im Umsatzsteuerrecht. Die Intention des Satzes 5 n.F. wird allerdings nicht hinreichend deutlich. Insofern regen wir eine Neuformulierung an.
Abschn. 4 UStR-E
Der Abschnitt enthält auch acht Jahre nach der Entscheidung zu Kennemer Golf & Country Club keinen Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH. Danach können die Mitgliedsbeträge einer Körperschaft eine Gegenleistung für von dieser Körperschaft erbrachte Dienstleistungen darstellen, auch wenn das einzelne Mitglied deren Einrichtungen nicht oder nicht regelmäßig nutzt. Sofern ungeachtet dessen an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten wird (und sich der Unternehmer nicht wahlweise auf die EuGH-Rechtsprechung stützt), regen wir analog zu den Regelungen der R 43, 44 KStR eine Pauschalsteuersatz an, mit dem die konkreten Gegenleistungen einer Körperschaft für seine Mitglieder abgegolten werden können, sofern dieser im Einzelfall grundsätzlich sachgerecht ist.
Abschn. 6 Absatz 6 UStR-E
Der Abschnitt behandelt die Steuerbarkeit des Leistungsaustausches bei Gesellschaftsverhältnissen. Hiernach ist richtigerweise zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis und einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis zu unterscheiden. Zur Frage der Steuerbarkeit der Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter soll es weiterhin nach den neuen UStR-E darauf ankommen, ob der haftende Gesellschafter neben seinem mitgliedschaftlichen Verhältnis auch steuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt. Ob die Haftungsvergütung sich unmittelbar aus dem Gesellschafterstatus ergibt - und damit nicht steuerbar ist - kann aber nicht von der genannten weiteren Fragestellung abhängen, sondern ist einheitlich zu beantworten.
Abschn. 18b UStR-E
Wir begrüßen die umfängliche umsatzsteuerliche Darstellung der Rechtslage beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. In der Praxis ist in diesem Zusammenhang eine zunehmende Tendenz zur langfristigen Vermietung von Dachflächen zwecks Unterhalts von Fotovoltaik-Anlagen zu beobachten. Hier ist die Unterscheidung zwischen steuerfreier Vermietung oder Durchführung eines steuerpflichtigen Vertrags besonderer Art oftmals nicht eindeutig vorzunehmen. Insofern wäre auch diesbezüglich eine Stellungnahme in den UStR wünschenswert.
Abschn. 21 Absatz 7 UStR-E
Im Hinblick auf die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft wird richtigerweise auf das BFH-Urteil vom 3. 4. 2008 (Az. V R 76/05) Bezug genommen. Allein mit diesem Hinweis ist der Praxis jedoch in der Mehrzahl der Fälle nicht gedient, in denen gerade keine personelle Identität der Geschäftsführung beim Organträger und der Organgesellschaft besteht. Wir plädieren daher dringend dafür, im Rahmen der Überarbeitung der UStR diesbezüglich nähere Ausführungen vorzunehmen und weitere Beispiele aufzuführen, nach denen ebenfalls eine organisatorische Eingliederung gegeben ist. Hierbei gilt es insbesondere, bei der Ausgestaltung von Alltagsfällen Rechtssicherheit zu schaffen.
Gesichert ist im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung allein, dass der Organträger hierfür durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass in der Organgesellschaft sein Wille tatsächlich durchgeführt wird und eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft nicht stattfindet. Der „Idealfall“ der personellen Identität der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft stößt allerdings in vielen Fällen auf praktische Grenzen. Im Rahmen der UStR 2011 sollte dargelegt werden, welche anderen organisatorischen Maßnahmen im Innenverhältnis getroffen werden müssen, um eine qualitative personelle Verflechtung von Organträger und Organgesellschaft herbeizuführen. Insofern sollte Klarheit darüber herrschen, ob beispielsweise eine arbeitsvertragliche Einbindung eines Fremdgeschäftsführers einer Organgesellschaft diesen Voraussetzungen genügen kann. Weiterhin ist zu klären, ob eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verpflichtung aus weiteren besonderen Gründen herbeigeführt werden kann. Derartige besondere Umstände könnten u.a. aus dem Vorliegen eines Vetorechts gegenüber Entscheidungen eines Fremdgeschäftsführers der Organgesellschaft oder eines Beherrschungsvertrages gemäß § 291 Aktiengesetz hergeleitet werden. In beiden Fällen werden Weisungsbefugnisse gegenüber der beherrschten Gesellschaft vermittelt. Schließlich ist klärungsbedürftig, ob daneben Geschäftsführungsordnungen oder Konzernrichtlinien dazu geeignet sind, eine organisatorische Eingliederung zu begründen. In beiden Fällen werden die Fremdgeschäftsführer einer Organgesellschaft im Innenverhältnis in ihrer Willensfreiheit beschränkt, wenngleich ohne Wirkung auf das Außenverhältnis, worauf es aber letztlich nicht ankommen kann.
Abschn. 23 UStR-E
Die Anweisungen zur juristischen Person des öffentlichen Rechts sollten die Ergebnisse aus dem EuGH-Urteil „Salix“ (Az. C-102/08) sowie die grundsätzlichen Aussagen aus BFH Az. 5 R 70/05 aufnehmen. Danach stellt die Vermietung keine Ausübung öffentlicher Gewalt und damit eine steuerbare Leistung dar. Damit erübrigt sich der nicht mehr sachgerechte Verweis auf die Körperschaftsteuerrichtlinien (vgl. R 6), der den Anwendungsbereich des Unternehmerbegriffs nach umsatzsteuerlicher Sicht in bedenklicher Weise einschränkt und den Begriff der Ausübung hoheitlicher Gewalt dagegen extensiv ausweitet.
Abschn. 25a UStR-E
Mit Datum vom 15.10. und 27.10.2009 hat sich der BFH in vier Vorlagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von bestimmten Fällen von Restaurationsumsätzen an den EuGH gewandt. Die Praxis erhofft sich hiervon eine umfassende Klärung dieser bereits lang umstrittenen Problematik. Der alleinige Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 16.10.2008 dürfte bis dahin dieser aktuellen Rechtsentwicklung und dem Informationsbedürfnis der Praxis nicht gerecht werden.
Abschn. 33a UStR-E
Der Abschnitt regelt den Grundfall des Leistungsortes einer sonstigen Leistung im Rahmen von „B2B-Geschäften“. Nach Absatz 10 Satz 6 soll es unschädlich sein, wenn im Einzelfall der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-ID erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. Wir regen an, beispielhaft konkrete Einzelfälle anzuführen, in denen nach Ansicht der Finanzverwaltung eine solche Ausnahme vorliegt.
Absatz 17 enthält ferner eine Aufzählung der - nicht unter die Grundregelung des 3a Absatz 2 UStG fallenden - sonstigen Leistungen. Da die neuen UStR für die Jahre 2011 ff. bestimmt sind, müssen Teile des 3. Spiegelstrichs (vgl. Messeleistungen) im Anbetracht weiterer Änderungen der MwStSysRL und dessen Umsetzung in nationales Recht gestrichen werden. Gleiches gilt für die Anpassung des Abschnitts 42n UStR-E vor dem Hintergrund der Richtlinie 2009/162/EU vom 22.12.2009, die ab 1.1.2011 gelten soll.
Abschn. 140c ff. UStR-E
Die Regelungen betreffen den Nachweis der Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Bekanntlich hat der BFH mit Urteil vom 12.5.2009 (Az.: V R 65/06) einige Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 6.1.2009 bereits verworfen. Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF gemeinsam mit den Bundesländern an der Umsetzung dieser Rechtsprechung bis zur Veröffentlichung der UStR 2011. Im Hinblick dessen appellieren wir nochmals nachdrücklich, die Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis verhältnismäßig auszugestalten und gerade den Mittelstand vor übermäßiger Bürokratie zu bewahren. Wie die Erfahrungen - auch aus der Steuerfahndung - zeigen, kann der organisierten Kriminalität beim Umsatzsteuerbetrug nicht mit vermehrten Pflichten auf Seiten der Steuerpflichtigen beigekommen werden, da professionelle USt-Hinterzieher oftmals in der Lage sind, allen Voraussetzungen durch Fälschungen vermeintlich gerecht zu werden. Sofern an ähnlich strenge Voraussetzungen wie im o.g. BMF-Schreiben festgehalten wird, drohen gerade kleineren Unternehmern erhebliche Kollateralschäden durch einen möglichen nachträglichen Wegfall der steuerfreien Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Abschn. 245a UStR-E
Die Ausführungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) enthalten noch keine Hinweise zu der sich ab 1.7.2010 ändernden Rechtslage. Im Übrigen möchten wir uns nochmals nachdrücklich dafür einsetzen, dass der durch die MwStSysRL eingeräumte verlängerte Zeitraum von einem Monat für die Abgabe der ZM vollumfänglich zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgeschöpft wird. Die künftig für ZM-Zwecke nicht mehr mögliche Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bedeutet ohnehin schon eine erhebliche Härte für Unternehmer und Beraterschaft gleichermaßen. Die weitere Verkürzung der Abgabefrist von fünf Tagen macht eine gleichzeitige Bearbeitung von USt-Voranmeldung und ZM kaum noch möglich. Eine solche Verschlechterung - über die europäischen Vorgaben hinaus - kann nicht im Sinne des wiederholt propagierten Bürokratieabbaus sein. Insofern verweisen wir ergänzend auf unsere Eingabe S 01/2010 vom 5.2.2010 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags.
Mit freundlichen Grüßen
gez. RA Markus Deutsch
(Referent)
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