TeleTax

Fortbildung für die steuerrechtliche Praxis
TeleTax

Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010

S 03/10 | 27.04.2010

Download als PDF

Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Müller-Gatermann,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010). Insbesondere begrüßen wir die ausreichende Fristsetzung, welche in jüngerer Zeit leider zumeist nicht gegeben war. Die vorliegende Eingabe soll sich auf die für den DStV wesentlichen Punkte beschränken.

Ein wichtiges Anliegen aller Steuerzahler ist allerdings noch nicht Bestandteil des Artikelgesetzes geworden: Wir vermissen die im Koalitionsvertrag vereinbarte Wiederreinführung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. Das JStG 2010 sollte genutzt werden, diese steuerpolitisch unzutreffende Entscheidung des Gesetzgebers im Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682, BStBl I 2006, 79) zu korrigieren. Weder die seinerzeit prognostizierten Steuermehreinnahmen noch die als Begründung angeführte Steuervereinfachung sind eingetreten – im Gegenteil führt die nunmehr notwendige Aufteilung der Kosten zu einem erhöhten Arbeitsaufwand sowohl auf der Seite der Steuerberater als auch in der Finanzverwaltung.

Darüber hinaus belastet die derzeitige Nichtabziehbarkeit insbesondere den Mittelstand. Vom Abzugsverbot sind auch Kosten betroffen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der steuerlichen Gestaltungsberatung des Vermögensüberganges zur Bewältigung des Generationenwechsels anfallen, da diese regelmäßig weder Betriebsausgaben noch

Werbungskosten darstellen. Der vorliegende Gesetzesentwurf mit seinen Anpassungen im Bereich des Erbschaftsteuerrechts belegt, dass auch das Erbschaftsteuerreformgesetz (unabhängig von seiner Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben) eine Vielzahl von Auslegungsproblemen bereitet, die nur durch eine qualifizierte Beratung gelöst werden können. Hierdurch wird aber auch der Bestand der Betriebe gesichert und somit ein Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Deutschland geleistet. Eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine entsprechende Beratung ist damit auch aus wirtschaftspolitischer Sicht sinnvoll und sollte den politischen Vorgaben der Regierungsparteien entsprechend umgesetzt werden.

Art. 1 Nr. 7 - § 10d EStG (Verlustabzug)
Die Gesetzesänderung bezweckt, die Geltendmachung eines verbleibenden Verlustabzugs einzuschränken. Nunmehr soll eine Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG nur dann noch (nachträglich) möglich sein, wenn für den Einkommensteuerbescheid des betreffenden VZ eine Korrekturmöglichkeit besteht. Dabei soll fortan eine Konnexität zwischen dem Einkommensteuer- und dem Verlustfeststellungsbescheid hergestellt werden, die dogmatisch allerdings nicht bestehen kann. Der Bescheid nach § 10d Abs. 4 EStG mag zwar zumeist ein Ausfluss der zuvor erfolgten Veranlagung sein, indem nicht „verbrauchte“ Verluste Eingang in den Bescheid über einen verbleibenden Verlustvortrag finden. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend, wenn beispielsweise, gleich aus welchen Gründen, gar keine Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im betreffenden VZ stattgefunden hat.

Folge: Damit würden zum einen die Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die sich freiwillig oder von Gesetzes wegen einer Veranlagung unterzogen haben. Sofern es sich hierbei um Privatpersonen handelt, ergehen bei diesen die Steuerbescheide zumeist endgültig, so dass vorliegend nach Eintritt der Bestandskraft keine (ergänzende) Verlustfeststellung mehr stattfinden könnte. Damit würden zugleich diejenigen bessergestellt, die ihren Bescheid - etwa im Wege des Einspruchsverfahrens - so lange wie möglich offen halten oder, unberechtigterweise, die Abgabe der Steuererklärung hinauszögern. Eine solche Reaktion kann weder im Sinne der Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung sein. Es würden zudem die falschen Anreize gesetzt, eine „Flucht in die Offenhaltung“ der ESt-Bescheide zu betreiben, um von einer späteren günstigeren Rechtsauslegung oder –änderung im Rahmen des Verlustvortrags zu profitieren.

Ferner stellt der Bescheid über den Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG, wie in der Begründung dargelegt, einen Grundlagenbescheid für verschiedene Zwecke dar, z.B. für einen Verlustrücktrag oder für die Veranlagung in den folgenden Jahren. Als solcher steht dieser neben etwaigen Einkommensteuerbescheiden, wenn auch deren Besteuerungsgrundlagen, wie oben dargelegt, in den Feststellungsbescheid miteinfließen können. Die Zulässigkeit des Erlasses oder Änderung eines Bescheids nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG kann daher schon systematisch nicht vom Rechtszustand des anderen abhängig gemacht werden.

Dem eigentlichen Sinn und Zweck des § 10d EStG, nämlich etwaigen Härten aufgrund der Abschnittsbesteuerung vorzubeugen, würde die Gesetzesänderung nicht gerecht, wenn die Möglichkeit einer erstmaligen oder ergänzenden Verlustfeststellung von der bloßen Zufälligkeit abhinge, ob der Einkommensteuerbescheid noch einer Änderung zugänglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Maßnahme zur „Sicherung des Rechtsfriedens“ (S. 71 letzter Absatz) sich - auch - zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken könnte, wenn dieser fortan in vielen Fällen von der nachträglichen Geltendmachung von Verlusten abgeschnitten wird.

Fazit: Die Gesetzesänderung dürfte die falschen Anreize bieten, Einkommensteuerbescheide schon deshalb nicht bestandskräftig werden zu lassen, um sich nicht der Änderungsmöglichkeit nach § 10d Abs. 4 EStG zu begeben. Angesichts der weiteren dogmatischen Schwächen dieser Regelung sollten die Folgen der Rechtsprechungsänderung des BFH zur Verlustfeststellung abgewartet werden, ob aufgrund der tatsächlichen Anzahl der Praxisfälle ein solcher „Bruch“ mit den zu befürchtenden Folgen für Finanzverwaltung und Beraterschaft selbst aus fiskalischen Gründen angezeigt wäre.

Art. 1 Nr. 10 - § 23 Abs. 1 EStG (Steuerbarkeit privater Veräußerungsgeschäfte)
Die geplante Gesetzesänderung soll den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch partiellen Ausschluss der Steuerbarkeit für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ in Reaktion auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte einschränken. Eine beinahe identische Formulierung war bereits im Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes im Jahr 2003 zu finden, die jedoch letztlich keinen Eingang in das Bundesgesetzblatt fand.

Bereits zum damaligen Gesetzgebungsverfahren machte der DStV in seiner Eingabe S 2/03 auf tatbestandliche Schwierigkeiten bei der Formulierung „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ aufmerksam. Hieran wird auch vorliegend festgehalten. Zwar ist der Ansatz des Referentenentwurfs verständlich, die in § 23 EStG in Folge kurzfristiger Veräußerung unterstellte Gewinnerzielungsabsicht bei bestimmten Wirtschaftsgütern einzugrenzen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass u.a. wertvolle Gegenstände sowohl dem Gebrauch als auch beispielsweise dem Sammeln als Wertanlage dienen können. Zu denken sei hierbei an hochwertigen Hausrat, Musikinstrumente und Kunstgegenstände. Problematische Abgrenzungen sind hierbei programmiert. Wir regen daher alternative Formulierungsvorschläge an, die den seinerseits weiten Begriff „täglicher Gebrauch“ positiv oder negativ - und damit die nichtsteuerbare Sphäre - abgrenzen. Alternativ sollte überlegt werden, die Vorschrift bis auf die Regelung zu Grundstücken/grundstücksgleichen Rechten zu streichen. Seitdem der Verkauf von Wertpapieren in die Abgeltungsteuer einbezogen wird, ist die praktische Bedeutung des § 23 Abs.1 Nr. 2 EStG ohnehin gering.

Art. 1 Nr. 28 - § 52a Abs. 10 EStG (Rückwirkung bei Stückzinsen)
Die geplante Regelung des § 52a Abs.10 Satz 7 EStG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen. Hiermit soll im Jahr 2010 ein Steuertatbestand für das Jahr 2009 (!) neu geschaffen werden. Es handelt sich folglich um einen Fall einer grundgesetzlich unerlaubten echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da in einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum eingegriffen wird.

Hintergrund des vorliegenden Reparaturversuchs ist eine Lücke in den Übergangsregelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008. Nach der Systematik der Abgeltungsteuer stellen vom Verkäufer vereinnahmte Stückzinsen seit 1.1.2009 einen Teil des nunmehr regelmäßig steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns dar. Jedoch sehen die allgemeinen Übergangsregelungen des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG vor, dass für vor dem 1.1.2009 erworbene festverzinsliche Wertpapiere die bisherigen Regeln zur Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen gelten. Dies führt jenseits des Spekulationstatbestands dazu, dass realisierte Gewinne nicht steuerbar sind. Da aber auch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. zum 1.1.2009 aufgehoben worden ist, fehlt es für vereinnahmte Stückzinsen in Altfällen an einem Steuertatbestand.

Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, es handele sich um eine Klarstellung geht fehl. Zwar ist es zutreffend, dass die Steuerpflicht von Stückzinsen unter Geltung des Rechts bis 2008 unbestritten war. Jedoch wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend überarbeitet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung die aufgezeigte Regelungslücke zunächst im Erlasswege zu schließen bemüht war, vgl. Tz. 50 des BMF-Erlasses „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 22.12.2009, Gz IV C 1 - S 2252/08/10004. Nachdem auch der DStV kritisierte, dass eine derartige Lücke nicht durch die Exekutive geschlossen werden kann, soll vorliegend ein erneuter Anlauf unternommen werden. Aus genannten Gründen ist aber auch dieser abzulehnen.

Art. 1 Nr. 29 - § 52b EStG (Übergang zu ELSTAM)
Mit § 52b EStG wird eine eigene Übergangsvorschrift für das künftige ELSTAM-Verfahren geschaffen. Fraglich ist in Satz 2 des Absatzes 1 die Pflicht des Arbeitgebers, die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer zu vernichten, anstelle diese alternativ weiterhin in den Akten aufzubewahren. Eine solche Verpflichtung kollidierte einerseits mit den allgemeinen Aufbewahrungspflichten im Steuerrecht (vgl. nur §§ 146, 147 AO) und nimmt andererseits dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt durch Urkundenbeweis zu entlasten.

Art. 4 Nr. 7 a) bb) - § 13b Abs. 5 UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft)
Mit der Gesetzesänderung soll der Kreis der Unternehmer, bei denen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft angewendet werden soll, auf das Gebäudereinigungsgewerbe und bestimmte Lieferungen ausgedehnt werden.

Problematisch ist vor allem erstgenannte neue Einfügung. Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft soll sein, dass der Leistungsempfänger seinerseits Reinigungsleistungen erbringt. Dem stehen erhebliche praktische Bedenken entgegen. Diese können aus der vergleichbaren Regelung eins zu eins hergeleitet werden, die bisher schon nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG für das Baugewerbe gilt. Danach kann der Tatbestand eines sog. „Subunternehmer-Falles“ in der Praxis, wenn überhaupt, nur auf unsicherer Tatsachenbasis mit erheblichem Mehraufwand gehandhabt werden. Hiermit verbunden sind nicht mehr sachgerechte Haftungsrisiken für den Unternehmer.

Grund ist, dass der Leistungserbringer bei der Rechnungstellung zur Beurteilung der Rechtslage auf die Informationen seines Vertragspartners angewiesen ist. Stellt sich später etwa aufgrund neuer Fakten heraus, dass der Leistungserbringer zu Unrecht die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen hat, muss er nachträglich eine Brutto-Rechnung erstellen sowie die Steuer anmelden und nachentrichten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger überhaupt noch existiert oder zahlungsfähig ist, um sich von diesem die USt erstatten zu lassen.

Auf besondere Schwierigkeiten werden vor allem Vertragspartner von Mischunternehmen treffen, etwa wenn letztere nicht nur Reinigungsleistungen, sondern auch gleichzeitig weitere Serviceleistungen, wie Sicherheitsdienste, erbringen. Hierbei wird es selbst für das betroffene Unternehmen schwierig sein, sich selbst nachprüfbar zu einer bestimmten Branche zugehörig zu qualifizieren. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang nur auf die umfangreichen Hinweise in den USt-Richtlinien (A 182a Abs. 3 ff) für die Fälle der „Bauleistungen“, die die Komplexität der Beurteilung selbst von Alltagsfällen skizzieren („Einbauküchenfälle eine Bauleistung?“ etc). Für den außenstehenden Leistungserbringer wird dies oftmals unmöglich sein; insofern sind diese gänzlich vom Wohlwollen und der Rechtskundigkeit des Leistungsempfängers abhängig, um wiederum die eigenen umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen. Dies zudem in einer Branche, die die Begründung als überdurchschnittlich unzuverlässig bezeichnet.

Dabei sei unsererseits betont, dass sich der DStV nicht grundsätzlich gegen das Reverse-Charge-Verfahren ausspricht. In diesem Sinne hat sich der Verband in seiner Stellungnahme S 25/2009 gegenüber dem Europäischen Parlament für eine beschränkte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung bestimmter, besonders betrugsanfälliger Gegenstände eingesetzt – unter der Bedingung, dass sich die Bürokratielasten für die Unternehmer nicht unverhältnismäßig ausgestalten.

Wir warnen jedoch davor, den Übergang zum Reverse-Charge-Verfahren, besonders in Bezug auf die sonstigen Leistungen stückweise zu vollziehen, auch wenn hierfür eine europarechtliche Ermächtigung besteht. Anderenfalls droht ein weiterer „Flickenteppich“ im Umsatzsteuerrecht, wie er bereits in § 12 UStG hinsichtlich der Steuersätze besteht.

Fazit: Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater tragen ohnehin - von vereinzelten Vertrauensschutznormen mit hohen Hürden im UStG abgesehen - das Risiko der gleichmäßigen USt-Erhebung. Die Wirtschaft darf aber nicht noch zusätzlich mit weiterer Tatsachenforschung belastet werden, um die Abführung der Steuer zu Gunsten des Fiskus sicherzustellen.

Art. 4 Nr. 7 c) cc) -§ 13b Abs. 6 UStG (Restaurationsumsätze ausländischer Unternehmer)
Die gesetzberische Reparatur hinsichtlich der Nicht-Anwendung des § 13b Abs. 5 UStG bei Restaurationsleistungen an Bord öffentlicher Verkehrsmittel wird ausdrücklich begrüßt. Anderenfalls hätten alle Beteiligten bei einer grenzüberschreitenden Beförderung unter Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen des Bordrestaurants vor erheblichen praktischen Schwierigkeiten gestanden.


Art. 4 Nr. 8 - § 15 Abs. 1a UStG (Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Gebäuden)
Mit der Einführung u.a. eines neuen Absatzes 1a in § 15 UStG erfolgt die fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 zum 1.1.2011, betreffend die Einschränkung des VorSt-Abzugs bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.

Wie bereits an den genannten Daten zu erkennen, beträgt der Zeitkorridor zwischen Beschluss des Rates und Umsetzung in nationales Recht etwa nur ein Jahr. Dies sorgt in der Praxis unter Planungs- und Kalkulationsaspekten für teils unüberwindbare Finanzierungsprobleme. Die Durchführung von Immobilienvorhaben erfolgt regelmäßig über einen deutlich längeren Zeitraum als von 12 Monaten. In die Wirtschaftlichkeitsberechnung fließen selbstredend auch die steuerlichen Rahmenbedingungen mit ein, die sich mit der Umsetzung der Richtlinie in umsatzsteuerlicher Sicht nunmehr erheblich ändern.

Die Richtlinie selbst schreibt eine Inkraftsetzung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum 1.1.2011 vor. Hieran ist nichts ändern. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, die auch auf europäischer Ebene durchweg anerkannt sind, ist jedoch für bereits in Konstruktion befindliche Objekte eine Übergangsregelung dringend notwendig und auch unter dem Gesichtspunkt des „effet utile“ zu vertreten. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem anfänglichen 100-prozentigen Vorsteuerabzug gerade nicht um ein „Steuersparmodell“ handelt. Durch das Zusammenspiel des vollständigen Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben ergibt sich für den Steuerpflichtigen im Regelfall lediglich ein temporärer Liquiditätsvorteil, dessen Höhe jedoch maßgeblich auf die Finanzierbarkeit von Bauvorhaben Einfluss hat.

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die weiten Übergangsvorschriften im Rahmen der Neuregelung des § 9 UStG in § 27 Abs. 2 UStG, bei denen zu diesem Zweck sowohl auf den Baubeginn als auch auf die Fertigstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren abgestellt wurde. Zur Begründung dessen heißt es folgerichtig im Regierungsentwurf zum maßgeblichen StMBG (BR-Drucksache 612/93, S. 91, linke Spalte): „Den Unternehmern soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich in ihren Dispositionen einzustellen.“

Von einem derartigen - rigiden - übergangslosen Wechsel der Grundsätze des Vorsteuerabzugs wären Unternehmen wie Kommunen gleichermaßen betroffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen:

Die Bruttobaukosten für den Neubau eines kommunalen Sportkomplexes (Dreifeldsporthalle mit Schwimmhalle) belaufen sich auf 20 Mio. €. Die vorgesehene unternehmerische Nutzung (außerhalb der Trainingszeiten) beläuft sich auf cirka 30 Prozent. Die Nettobaukosten belaufen sich auf 16,8 Mio. €. Die Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgt in den Jahren 2010 und 2011.

Wenn die im Entwurf des JStG 2010 gegenwärtig vorgesehene Anwendungsvorschrift greifen würde, kann der vollständige Vorsteuerabzug nicht erfolgen, da die Schwimmhalle erst im Jahr 2011 fertig gestellt wird. Statt 3,2 Mio. € könnte die Stadt lediglich Vorsteuern in Höhe von ca. 0,96 Mio. € geltend machen. Der Differenzbetrag in Höhe von 2,24 Mio. € wäre als zusätzliche Baukosten in den Jahren 2010 und 2011 zu finanzieren und haushaltstechnisch bereit zu stellen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage vieler Kommunen unmöglich.

Infolge dessen gerieten auch öffentlich-rechtliche Baumaßnahmen in Gefahr, die oftmals erst mit Hilfe des Rückgriffs auf die Konjunkturpakete der Bundesregierung möglich wurden und bekanntlich unter großen Anstrengungen des Bundeshaushalts finanziert werden mussten.

Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sind daher zwingend die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen und Kommunen in die geltende Rechtslage angemessen zu berücksichtigen:

Fazit: Die geltende Rechtslage (Vorsteuerabzug mit Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben) ist weiterhin anzuwenden, soweit mit der Herstellung des Wirtschaftsguts vor dem 1.1.2011 begonnen wurde oder im Fall der Anschaffung das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.2011 aufgrund eines rechtwirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurde.

Um ein Mindestmaß an Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen und öffentlichen Körperschaften zu gewährleisten muss jedoch wenigstens auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010 im Bundesgesetzblatt abgestellt werden.

Art. 9 Nr. 2 - § 2 Abs. 2 AO (Verordnungsermächtigung zu DBA-Vereinbarungen)
Mit der Gesetzesergänzung soll eine Ermächtigung geschaffen werden, die Ergebnisse von zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen per Verordnung in nationales Recht zu transformieren und - darüber hinausgehend - „ergänzende Bestimmungen“ zur Auslegung eines DBA zu erlassen, um eine verbindliche Rechtsanwendung zu sichern.

Ohne vertiefend auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einzugehen, erscheint es sehr zweifelhaft, ob mit dieser Blankettnorm dem Bestimmtheitsgrundsatz in ausreichender Form Rechnung getragen wird. Zwar bezieht sich § 2 Abs. 2 AO (E) auf die Gesamtheit der DBAs, die auch innerstaatlich als formelles Gesetz verabschiedet wurden. Demgegenüber werden die Reichweite und Eingriffsintensität sowohl der künftigen zwischenstaatlichen Übereinkünfte als auch der „ergänzenden Vorschriften“ der künftigen Verordnungen nicht einmal angedeutet, so dass Tatbestand und Rechtsfolge der intendierten Regelungen nicht im Vorhinein wenigstens bestimmbar erscheinen. Insofern sollte von der Verabschiedung der Entwurfsnorm abgesehen werden, zumal eine Verordnung ihrerseits keine gesetzesgleiche Wirkung, wie ausdrücklich intendiert, für die Rechtsprechung entfaltet.

Fazit: Es erscheint hinsichtlich der vorliegenden Entwurfsvorschrift verfassungsrechtlich sehr zweifelhaft, ob hiermit den Anforderungen an ein Bundesgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG genüge getan ist, wenn sich kein Bezug auf einen bestimmten Regelungsgehalt herstellen lässt.

Art. 9 Nr. 3 - § 31 b AO (Durchbrechung des Steuergeheimnisses)
Das Steuergeheimnis soll nach dem JStG 2010 - neben vielen anderen „Ausnahmen“ - auch nicht mehr für Fälle der Übermittlung von Anhaltspunkten einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Geldwäschegesetzes gelten. Der DStV hat sich seit jeher für einen fairen Ausgleich zwischen der Privatsphäre des Steuerpflichtigen und den berechtigten Interessen des Staates bzw. der Allgemeinheit eingesetzt. Das Steuergeheimnis stellt dabei kein Privileg des Einzelnen dar, sondern ist im Gegenzug zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerbürgers gegenüber dem Fiskus zu verstehen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit steht diesem Zwecke entgegen. Eine Erweiterung des § 31b AO sollte daher nicht angestrebt werden.

Art. 9 Nr. 6 - § 146 Abs. 2a, 2b AO (Verlagerung der Buchführung, Verzögerungsgeld)
Der DStV begrüßt, dass einige nicht administrierbare Voraussetzungen bei der Verlagerung der Buchführung gestrichen werden sollen. Wir hatten bereits bei Verabschiedung des § 146 Abs. 2a AO vor übermäßigen bürokratischen Hürden hingewiesen und vor einer Schlechterstellung derjenigen Unternehmen gewarnt, die bereits zuvor im Verwaltungswege eine solche Verlagerung erwirkt hatten. Dies gilt insbesondere für die Begrenzung der Regelung auf die Mitgliedstaaten der EU, die nunmehr aufgehoben werden soll. Zudem ist gerade bei größeren Unternehmen die Verlagerung der Buchführung gebräuchlich, ohne dass negative Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind.

Gleichzeitig möchten wir in diesem Zusammenhang auf eine Klarstellung hinwirken. Im Rahmen der oben genannten Vorschriften wurde der bestehende § 146 AO gleichfalls durch einen Absatz 2b ergänzt, der der Finanzverwaltung die Möglichkeit gibt, dem Steuerpflichtigen ein „Verzögerungsgeld“, etwa im Falle der Nichtbefolgung der Voraussetzungen des Abs. 2a, aufzuerlegen. Aufgrund des weiten Wortlauts erscheint es aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das Verzögerungsgeld auch außerhalb des Zusammenhangs mit der Verlagerung der Buchführung zur Anwendung kommen kann.

Wir bitten diesbezüglich um Klarstellung, dass Abs. 2b nur in Verbindung mit Abs. 2a zu sehen ist. Für weitere allgemeine Zwangsmittel und Strafmaßnahmen in der Abgabenordnung gibt es keine Veranlassung. Denkbar wäre auch - mangels nachteiliger Implikationen der Verlagerung der Buchführung für den Fiskus - eine komplette Revision des Absatzes 2b.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
RA/StB Norman Peters
(Geschäftsführer)

gez.
RA/StB Markus Deutsch
(Referent)

Download als PDF