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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRUmsG)

S 05/11 | 19.04.2011

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Sehr geehrter Herr Dr. Peters,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem vorgenannten Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, die wir hiermit gerne nutzen.

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings trägt der jetzt vorgelegte Referentenentwurf den Anforderungen an den Datenschutz unseres Erachtens nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere die Regeln zur Authentifizierung in § 39e Abs. 4 Satz 3 EStG-E können nicht sicherstellen, dass kein Missbrauch des Verfahrens erfolgt. Insoweit ist eine Ergänzung des Entwurfs notwendig, um den Schutz der Daten des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

Darüber hinaus fordert der DStV, die technischen Standards für das Verfahren so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass sowohl der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen und ihren Beratern ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sich auf die Neuerungen einstellen und die erforderlichen Vorbereitungen treffen zu können. Wie notwendig dies ist, beweist die Regelung des § 39e Abs. 9 EStG-E. Die zur Durchführung des Verfahrens benötigte Wirtschafts-Identifikationsnummer kann nur zeitlich verzögert eingeführt werden; eine weitere
Übergangslösung wird erforderlich. Eine Umstellung auf ein elektronisches Verfahren sollte nicht vorgenommen werden, bevor nicht alle Voraussetzungen rechzeitig dafür geschaffen wurden und somit insbesondere die Steuerpflichtigen und ihre Berater mit zusätzlichen Übergangsregeln konfrontiert werden müssen.

I. Art. 2: Einkommensteuergesetz

1. § 39c Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG-E: LSt-Erhebung bei fehlenden Abzugsmerkmalen

Grundsätzlich ist bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer-Erhebung nach der Steuerklasse VI zu erheben. Dies soll für einen Zeitraum von drei Monaten dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber die elektronischen Merkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen kann.
Im Grundsatz begrüßen wir diese Regelung, da sie dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer unverschuldeten überhöhten Lohnsteuererhebung dient. Insbesondere beim Start des Verfahrens zum 1.1.2012 steht jedoch zu befürchten, dass die Frist von drei Monaten zu kurz bemessen ist, um die zu erwartenden Startschwierigkeiten zu überbrücken. Wir würden es begrüßen, wenn diese Frist auf sechs Monate verlängert wird.

2. § 42b Abs. 1EStG-E: Lohnsteuerjahresausgleich

Die geplante Einschränkung zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber angestellt war, ist aus Sicht des DStV nicht notwendig.

Vielmehr kann der Lohnsteuerjahresausgleich in den bisher möglichen Fällen durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber ermächtigt, die notwendigen Daten bei der Finanzverwaltung abzurufen, da diese dort gespeichert werden. Durch die Ausgestaltung als Wahlrecht ist dem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers am Datenschutz hinreichend Rechnung getragen. Ferner wird hierdurch sichergestellt, dass der Lohnsteuerjahresausgleich nicht weiter an Bedeutung verliert.

II. Art. 4 Körperschaftsteuergesetz

Die vorgesehene Aufhebung des § 8c Abs. 1a KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (§ 34c Abs. 7c KStG-E) als Folge des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011)275 vom 26.1.2011 verdeutlicht aus Sicht des DStV die Notwendigkeit, die Verlustverrechnungsmöglichkeiten des deutschen Ertragsteuerrechts insgesamt einer Reform zu unterwerfen.

Die als Reaktion auf die Finanzkreise eingeführte Norm sollte den Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erleichtern. Denn es zeigte sich, dass der (teilweise) Untergang des Verlustvortrages der Körperschaft potentielle Investoren von einem Engagement abhielt. Das in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen zu eng formulierte Sanierungsprivileg des § 8c Abs. 1a KStG macht jedoch zudem deutlich, dass § 8c KStG insgesamt verfehlt ist. Zwar wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zwei Ausnahmetatbestände ergänzt (Konzernklausel und Stille-Reserven-Regelung), aber das grundlegende Problem des fehlenden Regelungszwecks - jenseits des Fiskalgrundes - und der Wirkung als reine Verlustvernichtungsvorschrift nicht beseitigt.

Dennoch ist die nunmehr erforderliche ersatzlose Streichung des § 8c Abs. 1a KStG problematisch und verdeutlicht um so mehr die Notwendigkeit einer raschen Überarbeitung der Norm im Ganzen. Dabei sollte ein reformierter § 8c KStG ausschließlich Missbrauchsfälle unterbinden, jedoch im Sinne einer folgerichtigen Umsetzung des Trennungsprinzips bei Körperschaften den Bestand der Verlustvorträge der Gesellschaft unabhängig vom Gesellschafterbestand gewährleisten.

Darüber hinaus ist es aus Sicht des DStV notwendig, in diese Reformüberlegungen die Vorschriften der Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG) einzubeziehen, da diese entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers in einer Vielzahl von Fällen nicht zu einer zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung führt, sondern oftmals eine steuerliche Berücksichtigung endgültig verhindern.

Die in diesem Zusammenhang immer wieder als Argument gegen eine sofortige und vollständige Verlustverrechnung ins Spiel gebrachte Höhe der bestehenden Verlustvorträge kann dabei nicht überzeugen. Denn die Zahl der kumulierten Verlustvorträge, die per 2004 in der Körperschaftsteuer 473 Mrd. und bei der Gewerbesteuer 569 Mrd. Euro betrugen, kann keinesfalls mit den steuerlichen Auswirkungen der Verlustverrechnung gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Verlustvorträge nur dann eine steuerliche Wirkung besitzen, wenn entsprechende Verrechnungspotentiale (positive Einkünfte) in den Folgejahren zur Verfügung stehen. Eine Untersuchung Dorenkamps (Systemgerechte Neuordnung der Verlustverrechnung – Haushaltsverträglicher Ausstieg aus der Mindestbesteuerung, IFSt-Schrift Nr. 461, 2010, S. 35 ff.) zeigt, dass die fiskalische Wirkung einer Streichung der Regeln zur Mindestbesteuerung erhebliche geringere Aufkommenswirkung hätte. Diese betragen hiernach beispielsweise im Bereich der Körperschaftsteuer maximal 870 Mio. Euro.

Der DStV appelliert daher, die Reform der Verlustverrechnung zügig umzusetzen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
RA/StB Norman Peters
(Geschäftsführer)

gez.
RA Dipl.-Kfm.(FH) Carsten Rothbart
(Referent für Steurrecht)

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