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Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem genannten Gesetzentwurf nebst Anträgen Stellung nehmen zu können. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, unsere Positionen in der Anhörung am 9. Juni 2010 persönlich zu erläutern.
I. BT-Drucks. 17/1291
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung schafft die Voraussetzungen, international abgestimmte Standards für solide Vergütungspraktiken in der Finanzbranche (Principles for Sound Compensation Practices – Implementation Standards) in deutsches Recht umzusetzen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt es, dass derartige Regeln international (G20) abgestimmt sind. Nationale Alleingänge in einem derart globalisierten Bereich wie den Finanzmärkten sind nicht erfolgversprechend. Aus unserer Sicht sollte sich die Regelung zunächst darauf beschränken, diese internationalen Standards umzusetzen. Wie die Bundesregierung (BT-Drucks. 17/1457) zutreffend darlegt, ist eine Vermischung mit weiteren
– in der Sache sinnvollen – Belangen (BT-Drucks. 17/1291, Stellungnahme des Bundesrates) nicht zielführend. Dies sollte vielmehr in einem eigenen Gesetzvorhaben geschehen, um diese wichtigen Aspekte einer angemessenen Regelung zuzuführen, ohne diese quasi „am Rande“ in dieses Verfahren aufzunehmen.
Die Technik, weitere Konkretisierung mittels Rechtsverordnung zu regeln, erscheint mit Blick auf die detailreich zu erlassenden Vorschriften grundsätzlich zutreffend.
Jedoch möchten wir folgende Anmerkung machen.
Die geplante Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Abs. 1a greifen, wie zutreffend in der Begründung ausgeführt, in das Grundrecht der Vertragsparteien aus Art. 2 Abs.1 GG ein. Jedoch ist bei bestehenden Verträgen entgegen der Begründung nicht nur der Fall einer „unechten Rückwirkung“ gegeben. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann auch die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagt werden. In Fällen, in denen zwischen Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit eine derartige Auszahlungsuntersagung ausgesprochen wird, liegt ein Fall echter Rückwirkung vor, deren Rechtfertigung vorliegend zweifelhaft erscheint.
Darüber hinaus geben wir zu bedenken, dass die Regelung des § 45 Abs. 1a Satz 1 bei Verträgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits geschlossen waren, dem Arbeitgeber eine Pflicht zum Eingriff in diese Verträge auferlegt. Eine derartige Abänderung ist jedoch grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Verrtragspartner möglich. Dem hat das Rundschreiben 22/2009 der BaFin zutreffend Rechnung getragen. Es verlangt bei schon bestehenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, auf Grundlage einer fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten im Rahmen des zivil- und arbeitsrechtlich Möglichen auf eine Anpassung hinzuwirken. Dies sollte vorliegend aus Sicht des DStV übernommen werden.
II. BT-Drucks. 17/526:
1. Einführung einer Finanztransaktionssteuer:
Die Einführung einer international geltenden Finanztransaktionssteuer erscheint aufgrund des Widerstandes wichtiger Staaten wie insbesondere der USA derzeit nicht umsetzbar. Zwischenzeitlich hat sich auch der Internationale Währungsfonds (IWF) gegen eine derartige Steuer ausgesprochen; auch auf europäischer Ebene erscheint die Einführung dieser Steuer fraglich. Nationale Alleingänge sind aus Sicht des DStV abzulehnen. Marktteilnehmer würden Umsätze ins Ausland verlagern, an deren Handelsplätzen keine derartige Steuer erhoben wird. Damit würde das Ziel der geplanten Steuer verfehlt und der Finanzmarktstandort Deutschland nachhaltig geschädigt.
Der DStV gibt ferner zu bedenken, dass eine Finanztransaktionssteuer den Charakter einer Verkehrssteuer besitzt, die von den Marktteilnehmern im Ergebnis auf die „Endverbraucher“ umgelegt wird. Eine derartige Steuer würde demnach sowohl die Finanzierung von Unternehmen als auch die Geldanlage der Bürger negativ belasten.
Insbesondere vor dem Hintergrund der zutreffenden Forderung, dass vor allem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich für das Alter vorsorgen sollen, hält der DStV eine steuerliche Belastung von Finanztransaktionen für fragwürdig. Insofern handelt der Gesetzgeber widersprüchlich, da er die Zukunftssicherung beispielsweise in Investmentfonds fördert, diese Umsätze auf der anderen Seite jedoch der Besteuerung unterwerfen würde.
2. Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Gehältern:
Der DStV setzt sich seit Jahren für eine Vereinfachung des deutschen Steuerrechts ein. Auch in der Politik wird fraktionsübergreifend immer wieder das komplizierte deutsche Steuerrecht bemängelt.
Insbesondere der Antrag der SPD-Fraktion (BT-Drucks. 17/526) zeigt wieder einmal deutlich, dass diese Forderungen ganz offensichtlich nur Lippenbekenntnisse darstellen.
Es ist anerkannt, dass ein wesentlicher Grund für die Kompliziertheit und Streitanfälligkeit des Abgabenrechts in Deutschland darin liegt, dass dieses für Lenkungszwecke missbraucht wird; vgl. nur Friauf, Steuervereinfachung versus Lenkungsnormen, DStJG 21 (1998), S. 85.
Steuern dienen vorrangig der Erzielung staatlicher Einnahmen. Im Bereich der Ertragsteuern gilt dabei das Leistungsfähigkeitsprinzip als zentrales Gebot der Besteuerung. Dieses gebietet es, die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet werden, steuermindernd zu berücksichtigen. Denn nur das verbleibende Nettoeinkommen, nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten, ist Ausdruck der individuellen Leistungsfähigkeit.
Die Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Gehältern und Abfindungen auf maximal 50% der Beträge, die 1 Mio. Euro übersteigen, weicht hiervon gezielt ab und führt zu einer Durchbrechung dieses Prinzips. Es liegt dabei auf der Hand, dass die Betroffenen versuchen werden, Gestaltungen zu ergreifen, um diesem Eingriff auszuweichen. Zu erwartende Gegenreaktionen des Gesetzgebers und der Verwaltung wiederum komplettieren das Bild des seit Jahren bekannten „Hase und Igel-Spiels“. Ferner steht zu befürchten, dass Unternehmen ganze Abteilungen in das Ausland verlagern und so auch weitere Arbeitsplätze durch diese Maßnahme vernichtet werden.
Der DStV lehnt daher den Vorschlag nachdrücklich ab.
3. Maßnahmen gegen „Steueroasen“:
Im Bereich des internationalen Informationsaustauschs für Zwecke der Besteuerung konnten in der letzten Zeit beachtliche Fortschritte erzielt werden, wie die Vielzahl neuer oder überarbeiteter Abkommen belegt. Der DStV begrüßt diese Entwicklung und ist der Ansicht, dass hiermit der richtige Weg beschritten wird, um Steuerhinterziehungen im internationalen Kontext zu bekämpfen. Nationale Alleingänge, wie das sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich fragwürdige Steuerhinterhinterziehungsbekämpfungsgesetz, erscheinen hingegen nicht geeignet.
III. BT-Drucks. 17/452:
Die Forderung der Fraktion Die Linke auf Einführung einer „Boni-Steuer“ für die Finanzbranche ist aus Sicht des DStV abzulehnen.
Nach der Begründung des Antrages soll es sich bei der geplanten „Boni-Steuer“ rechtstechnisch um eine Sonderabgabe handeln. Diese parafiskalische Abgabe stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen Ausnahmetatbestand dar, der nur unter einschränkenden Voraussetzungen überhaupt zulässig ist; vgl. beispielsweise BVerfGE 108, 186, 217. Diese Sonderabgaben sind keine Steuern und stehen in einem Spannungsverhältnis zu der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung, da sich die Abgabenhoheit nicht aus Art. 105 ff. GG ergibt, sondern den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG folgt. Hierbei besteht die Gefahr, dass wegen dieser Kompetenz außerhalb der Finanzverfassung die Abgabenbelastung völlig unüberschaubar wird.
Ferner ist die Zulässigkeit der vorgeschlagenen Sonderabgabe aber auch materiell zweifelhaft. Eine der vom BVerfG entwickelten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung einer Sonderabgabe ist die sog. Gruppennützigkeit. Dieses Merkmal setzt voraus, dass das Abgabeaufkommen überwiegend im Interesse der belasteten Gruppe verwendet wird; vgl. BVerfG 67, 256, 277 ff. Diese besondere Verwendung ist vorliegend weder in der Begründung des Antrages dargelegt worden, noch ist eine derartige Verwendung erkennbar. Die Sonderabgabe soll Unternehmen des Finanzmarktsektors im Sinne des § 2 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes belasten. Da Sonderabgaben gerade nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen dürfen – dies ist den Steuern vorbehalten – reicht eine Verwendung überwiegend im Interesse der Allgemeinheit nicht aus. Ist beispielsweise das Aufkommen zur Deckung der besonderen Lasten im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise gedacht, erscheint die Gruppennützigkeit nicht gegeben zu sein, da durch die Stabilisierungsmaßnahmen vorrangig die Erhaltung eines funktionierenden Geld- und Kapitalmarktes bezweckt war. Diese Märkte sind essentielle Voraussetzungen für eine soziale Marktwirtschaft. Damit sind aber Maßnahmen zum Erhalt und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten ganz überwiegend im Interesse der Allgemeinheit.
Zusammenfassend ist aus Sicht des DStV anzumerken, dass eine Regulierung der Finanzmärkte unmittelbar durch geeignete ordnungspolitische Maßnahmen zu erfolgen hat. Der Einsatz des Steuerrechts zu Lenkungszwecken hat sich bereits in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen und führt unweigerlich zu einer weiteren Komplizierung dieses Rechtsgebiets. Dies steht im Widerspruch zu der im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien niedergelegten Absicht, dass Abgabenrecht der Bundesrepublik zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident des DStV)
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Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen", BT-Drucks. 17/291
S 06/10 | 02.06.2010Download als PDF
Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem genannten Gesetzentwurf nebst Anträgen Stellung nehmen zu können. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, unsere Positionen in der Anhörung am 9. Juni 2010 persönlich zu erläutern.
I. BT-Drucks. 17/1291
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung schafft die Voraussetzungen, international abgestimmte Standards für solide Vergütungspraktiken in der Finanzbranche (Principles for Sound Compensation Practices – Implementation Standards) in deutsches Recht umzusetzen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt es, dass derartige Regeln international (G20) abgestimmt sind. Nationale Alleingänge in einem derart globalisierten Bereich wie den Finanzmärkten sind nicht erfolgversprechend. Aus unserer Sicht sollte sich die Regelung zunächst darauf beschränken, diese internationalen Standards umzusetzen. Wie die Bundesregierung (BT-Drucks. 17/1457) zutreffend darlegt, ist eine Vermischung mit weiteren
– in der Sache sinnvollen – Belangen (BT-Drucks. 17/1291, Stellungnahme des Bundesrates) nicht zielführend. Dies sollte vielmehr in einem eigenen Gesetzvorhaben geschehen, um diese wichtigen Aspekte einer angemessenen Regelung zuzuführen, ohne diese quasi „am Rande“ in dieses Verfahren aufzunehmen.
Die Technik, weitere Konkretisierung mittels Rechtsverordnung zu regeln, erscheint mit Blick auf die detailreich zu erlassenden Vorschriften grundsätzlich zutreffend.
Jedoch möchten wir folgende Anmerkung machen.
Die geplante Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Abs. 1a greifen, wie zutreffend in der Begründung ausgeführt, in das Grundrecht der Vertragsparteien aus Art. 2 Abs.1 GG ein. Jedoch ist bei bestehenden Verträgen entgegen der Begründung nicht nur der Fall einer „unechten Rückwirkung“ gegeben. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann auch die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagt werden. In Fällen, in denen zwischen Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit eine derartige Auszahlungsuntersagung ausgesprochen wird, liegt ein Fall echter Rückwirkung vor, deren Rechtfertigung vorliegend zweifelhaft erscheint.
Darüber hinaus geben wir zu bedenken, dass die Regelung des § 45 Abs. 1a Satz 1 bei Verträgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits geschlossen waren, dem Arbeitgeber eine Pflicht zum Eingriff in diese Verträge auferlegt. Eine derartige Abänderung ist jedoch grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Verrtragspartner möglich. Dem hat das Rundschreiben 22/2009 der BaFin zutreffend Rechnung getragen. Es verlangt bei schon bestehenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, auf Grundlage einer fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten im Rahmen des zivil- und arbeitsrechtlich Möglichen auf eine Anpassung hinzuwirken. Dies sollte vorliegend aus Sicht des DStV übernommen werden.
II. BT-Drucks. 17/526:
1. Einführung einer Finanztransaktionssteuer:
Die Einführung einer international geltenden Finanztransaktionssteuer erscheint aufgrund des Widerstandes wichtiger Staaten wie insbesondere der USA derzeit nicht umsetzbar. Zwischenzeitlich hat sich auch der Internationale Währungsfonds (IWF) gegen eine derartige Steuer ausgesprochen; auch auf europäischer Ebene erscheint die Einführung dieser Steuer fraglich. Nationale Alleingänge sind aus Sicht des DStV abzulehnen. Marktteilnehmer würden Umsätze ins Ausland verlagern, an deren Handelsplätzen keine derartige Steuer erhoben wird. Damit würde das Ziel der geplanten Steuer verfehlt und der Finanzmarktstandort Deutschland nachhaltig geschädigt.
Der DStV gibt ferner zu bedenken, dass eine Finanztransaktionssteuer den Charakter einer Verkehrssteuer besitzt, die von den Marktteilnehmern im Ergebnis auf die „Endverbraucher“ umgelegt wird. Eine derartige Steuer würde demnach sowohl die Finanzierung von Unternehmen als auch die Geldanlage der Bürger negativ belasten.
Insbesondere vor dem Hintergrund der zutreffenden Forderung, dass vor allem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich für das Alter vorsorgen sollen, hält der DStV eine steuerliche Belastung von Finanztransaktionen für fragwürdig. Insofern handelt der Gesetzgeber widersprüchlich, da er die Zukunftssicherung beispielsweise in Investmentfonds fördert, diese Umsätze auf der anderen Seite jedoch der Besteuerung unterwerfen würde.
2. Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Gehältern:
Der DStV setzt sich seit Jahren für eine Vereinfachung des deutschen Steuerrechts ein. Auch in der Politik wird fraktionsübergreifend immer wieder das komplizierte deutsche Steuerrecht bemängelt.
Insbesondere der Antrag der SPD-Fraktion (BT-Drucks. 17/526) zeigt wieder einmal deutlich, dass diese Forderungen ganz offensichtlich nur Lippenbekenntnisse darstellen.
Es ist anerkannt, dass ein wesentlicher Grund für die Kompliziertheit und Streitanfälligkeit des Abgabenrechts in Deutschland darin liegt, dass dieses für Lenkungszwecke missbraucht wird; vgl. nur Friauf, Steuervereinfachung versus Lenkungsnormen, DStJG 21 (1998), S. 85.
Steuern dienen vorrangig der Erzielung staatlicher Einnahmen. Im Bereich der Ertragsteuern gilt dabei das Leistungsfähigkeitsprinzip als zentrales Gebot der Besteuerung. Dieses gebietet es, die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet werden, steuermindernd zu berücksichtigen. Denn nur das verbleibende Nettoeinkommen, nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten, ist Ausdruck der individuellen Leistungsfähigkeit.
Die Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Gehältern und Abfindungen auf maximal 50% der Beträge, die 1 Mio. Euro übersteigen, weicht hiervon gezielt ab und führt zu einer Durchbrechung dieses Prinzips. Es liegt dabei auf der Hand, dass die Betroffenen versuchen werden, Gestaltungen zu ergreifen, um diesem Eingriff auszuweichen. Zu erwartende Gegenreaktionen des Gesetzgebers und der Verwaltung wiederum komplettieren das Bild des seit Jahren bekannten „Hase und Igel-Spiels“. Ferner steht zu befürchten, dass Unternehmen ganze Abteilungen in das Ausland verlagern und so auch weitere Arbeitsplätze durch diese Maßnahme vernichtet werden.
Der DStV lehnt daher den Vorschlag nachdrücklich ab.
3. Maßnahmen gegen „Steueroasen“:
Im Bereich des internationalen Informationsaustauschs für Zwecke der Besteuerung konnten in der letzten Zeit beachtliche Fortschritte erzielt werden, wie die Vielzahl neuer oder überarbeiteter Abkommen belegt. Der DStV begrüßt diese Entwicklung und ist der Ansicht, dass hiermit der richtige Weg beschritten wird, um Steuerhinterziehungen im internationalen Kontext zu bekämpfen. Nationale Alleingänge, wie das sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich fragwürdige Steuerhinterhinterziehungsbekämpfungsgesetz, erscheinen hingegen nicht geeignet.
III. BT-Drucks. 17/452:
Die Forderung der Fraktion Die Linke auf Einführung einer „Boni-Steuer“ für die Finanzbranche ist aus Sicht des DStV abzulehnen.
Nach der Begründung des Antrages soll es sich bei der geplanten „Boni-Steuer“ rechtstechnisch um eine Sonderabgabe handeln. Diese parafiskalische Abgabe stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen Ausnahmetatbestand dar, der nur unter einschränkenden Voraussetzungen überhaupt zulässig ist; vgl. beispielsweise BVerfGE 108, 186, 217. Diese Sonderabgaben sind keine Steuern und stehen in einem Spannungsverhältnis zu der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung, da sich die Abgabenhoheit nicht aus Art. 105 ff. GG ergibt, sondern den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG folgt. Hierbei besteht die Gefahr, dass wegen dieser Kompetenz außerhalb der Finanzverfassung die Abgabenbelastung völlig unüberschaubar wird.
Ferner ist die Zulässigkeit der vorgeschlagenen Sonderabgabe aber auch materiell zweifelhaft. Eine der vom BVerfG entwickelten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung einer Sonderabgabe ist die sog. Gruppennützigkeit. Dieses Merkmal setzt voraus, dass das Abgabeaufkommen überwiegend im Interesse der belasteten Gruppe verwendet wird; vgl. BVerfG 67, 256, 277 ff. Diese besondere Verwendung ist vorliegend weder in der Begründung des Antrages dargelegt worden, noch ist eine derartige Verwendung erkennbar. Die Sonderabgabe soll Unternehmen des Finanzmarktsektors im Sinne des § 2 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes belasten. Da Sonderabgaben gerade nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen dürfen – dies ist den Steuern vorbehalten – reicht eine Verwendung überwiegend im Interesse der Allgemeinheit nicht aus. Ist beispielsweise das Aufkommen zur Deckung der besonderen Lasten im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise gedacht, erscheint die Gruppennützigkeit nicht gegeben zu sein, da durch die Stabilisierungsmaßnahmen vorrangig die Erhaltung eines funktionierenden Geld- und Kapitalmarktes bezweckt war. Diese Märkte sind essentielle Voraussetzungen für eine soziale Marktwirtschaft. Damit sind aber Maßnahmen zum Erhalt und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten ganz überwiegend im Interesse der Allgemeinheit.
Zusammenfassend ist aus Sicht des DStV anzumerken, dass eine Regulierung der Finanzmärkte unmittelbar durch geeignete ordnungspolitische Maßnahmen zu erfolgen hat. Der Einsatz des Steuerrechts zu Lenkungszwecken hat sich bereits in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen und führt unweigerlich zu einer weiteren Komplizierung dieses Rechtsgebiets. Dies steht im Widerspruch zu der im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien niedergelegten Absicht, dass Abgabenrecht der Bundesrepublik zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident des DStV)
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