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Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

S 07/11 | 06.05.2011

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Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,

wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Gerne nehmen wir, wie bereits zum Referentenentwurf des Gesetzes, zu ausgewählten Punkten Stellung.

Das Ansinnen der Regierungsfraktionen, dass deutsche Steuerrecht zu überarbeiten und auf mögliche Vereinfachungen hin zu überprüfen, entspricht einer langjährigen Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV). Insofern können Sie sich bei diesem Vorhaben grundsätzlicher Zustimmung durch den DStV sicher sein. Der Verband hatte schon im vergangenen Sommer 2010 einen entsprechenden Vorstoß einiger Finanzpolitiker des Deutschen Bundestags öffentlich unterstützt und durch eigene Vorschläge ergänzt.

Mit der nun mehr avisierten Vereinfachung, etwa bei der Abgeltungsteuer oder der Gebührenpflicht für die verbindlichen Auskünfte, wurde zwar ein Schritt in die richtige Richtung getan, aber noch längst nicht der notwendige Durchbruch erreicht. Wegen der vielfach kleinteiligen Maßnahmen werden viele Steuerpflichtige nicht die intendierten Vereinfachungen im Alltag spüren, in anderen Fällen profitiert allenfalls die Finanzverwaltung. Sogar kontraproduktiv dürften sich u.a. die Änderungen bei der Besteuerung von Ehegatten auswirken sowie die Pläne für eine „mehrjährige“ Steuererklärung.
Der Entwurf dieses Artikelgesetzes übersieht im Übrigen, dass es vor allem die steuerberatenden Berufe sind, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmern den Weg durch den „Steuerdschungel“ weisen, also im besten Sinne vereinfachen, und dabei nicht zuletzt auf die Einhaltung der Vielzahl steuerlicher Pflichten hinwirken. Mithin wäre das deutsche Steuerrecht - ohne die steuerberatenden Berufe - schlechthin nicht administrierbar. Die bisherige Untätigkeit zur Wiedereinführung der Abziehbarkeit von privaten Steuerberatungskosten allein fiskalisch zu erklären, ist den Steuerzahlern gegenüber nicht vermittelbar, zumal die Berechnungen von Einnahmeausfällen höchst unterschiedlich ausfallen. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der aktuellen positiven Steuerschätzungen. Wir erinnern dabei noch einmal an das Versprechen im Koalitionsvertrag sowie an die individuellen Zusagen aus dem Jahr 2009 von Mitgliedern der Regierungsfraktionen, die Wiedereinführung „in einem der nächsten Gesetze“ anzugehen. Wann, wenn nicht in einem Steuervereinfachungsgesetz, würde sich ein passenderer Rahmen für diese Maßnahme zum Bürokratieabbau bieten!

I. Art. 1 Nr. 2: Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung und des Spendenhöchstbetrages bei abgeltend besteuerten Einkünften, § 2 Abs. 5b EStG-E

Trotz Einführung einer Abgeltungsteuer müssen weiterhin die Kapitaleinkünfte in der unübersichtlichen Anlage KAP deklariert werden, wenn außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten etc., oder Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke steuermindernd berücksichtigt werden sollen. Die geplante Änderung im § 2 Abs. 5b EStG trägt dem Gedanken einer Abgeltungsteuer im wörtlichen Sinne Rechnung und ist aus Vereinfachungsgesichtspunkten zu begrüßen. Allerdings bevorzugen wir zur technischen Umsetzung dieses Ziels den Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrats (Drucksache 54/1/11), lediglich den bisherigen Satz 2 der Vorschrift zu streichen. Unerwünschten Folgewirkungen, etwa im Hinblick auf die Besteuerung von Rentnern, würde hiermit Rechnung getragen.

II. Art. 1 Nr. 4: Begrenzung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 S. 2 EStG-E

Der geplanten Änderung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG stimmen wir zu. Diese führt zu einer spürbaren Vereinfachung der Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten.


III. Art. 1 Nr. 5: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, § 9a S. 1 Nr. 1 EStG-E

Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages ist ebenfalls im Grundsatz zu begrüßen. Freilich bleibt der jetzt geplante Betrag von 1.000 Euro noch immer hinter dem ursprünglich, d.h. vor dem HBeglG 2004, gewährten Betrag von 1.044 Euro zurück. Der DStV hat sich wiederholt für eine stärkere Pauschalierung im Steuerrecht eingesetzt, jedoch gleichzeitig eine
- regelmäßige - Anpassung der Beträge an die allgemeine Preisentwicklung angemahnt.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der in der Begründung dargelegten Vereinfachungswirkung plädieren wir für eine weitergehende Erhöhung dieses Betrages, wobei wir hier einen Betrag von etwa 1.400 Euro im o.g. Sinne für angemessen erachten. Nur bei einer deutlichen Anhebung wird sich im Übrigen der gewünschte Effekt einstellen, dass eine deutlichere Anzahl von Arbeitnehmern auf eine konkrete Aufstellung der Werbungskosten verzichtet.

IV. Art. 1 Nr. 8a): Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG-E

Die geplante Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist zu begrüßen. Der DStV gibt jedoch zu bedenken, dass die nunmehr geplante Berücksichtigung derartiger Kosten - ausschließlich - als Sonderausgaben im selben Veranlagungsjahr dazu führen kann, dass diese gänzlich steuerlich unberücksichtigt bleiben. Dies erscheint aus familienpolitischer Sicht problematisch. Wir bitten daher entsprechende Aufwendungen im Rahmen eines Vor- oder Rücktrages, welcher im Einkommensteuerrecht an vielen Orten bekannt ist, zu berücksichtigen. Möglich erscheint ebenso, die Kinderbetreuungskosten den Werbungskosten anstelle den Sonderausgaben zuzuordnen. Damit entfiele auch die neue und umständliche Regelung des § 2 Abs. 5a EStG-E.

V. Art. 1 Nr. 8b): Erstattung von Sonderausgaben, § 10 Abs. 4a EStG-E

Der geplanten Änderung stimmen wir zu. Ein Übergangsproblem ergibt sich allerdings derzeit für die Fälle, in denen im Jahr 2010 eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen des Jahres 2009 stattfand. Problematisch hieran ist, dass die Beiträge im Jahr 2009 allenfalls eingeschränkt abziehbar waren, während die Erstattung grundsätzlich in vollem Umfang mit den Sonderausgaben zu verrechnen ist. Wir regen daher eine einmalige Sonderregelung für den betreffenden Zeitraum an.

VI. Art. 1 Nr. 11: Sukzessive Betriebsaufgabe, § 16 Abs. 3b EStG-E

Die geplante Regelung erscheint in Anbetracht der äußerst zurückhaltenden Rechtsprechung des BFH zur Annahme einer Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung (vgl. Stahl in: Korn, Kommentar zum EStG, § 16 Tz. 408 m.w.N.) nicht notwendig. Ein echter Vereinfachungseffekt ist damit aus Sicht der Praxis nicht zu erkennen.

VII. Art. 1 Nr. 12: Verbilligte Wohnraumüberlassung, § 21 Abs. 2 EStG-E

Die geplante Änderung ist zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Zweifelsfragen zu begrüßen.

VIII. Art. 1 Nr. 14: Zweijährige Steuererklärung, § 25a EStG-E

Die geplante Option, Einkommensteuererklärungen unter bestimmten Voraussetzungen für zwei Kalenderjahre abgeben zu können, lehnt der DStV in der jetzt geplanten Form ab. Hierin ist weder für die Finanzverwaltung noch für den Steuerpflichtigen und seinen Berater eine Vereinfachung zu erkennen.

Grund: Um zu ermitteln, ob das Wahlrecht ausgeübt werden sollte, ist de facto eine Steuererklärung vollständig zu erstellen. Ferner soll nach der Gesetzesfassung ohnehin zum Jahresende das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Option gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. Allein schon aufgrund dieser Rückversicherung fehlt jedoch jeder Erleichterungseffekt. Im Gegenteil ist aufgrund der Verunsicherung der Steuerpflichtigen mit verstärkten Rückfragen zu rechnen, die die ohnehin fragliche Bürokratieersparnis noch weiter in Frage stellen. Auf der anderen Seite werden Steuerpflichtige nicht selten nach Ablauf von zwei Jahren erhebliche Probleme haben, notwendige Belege vorzulegen und bestimmte Sachverhalte aufklären zu können.

Zudem wird durch die gebündelte Abgabe von Steuererklärungen in einem Jahr die Arbeitsauslastung - sowohl der Finanzämter als auch der Steuerberater - erheblichen unerwünschten Schwankungen unterliegen. Damit wird aber das Ziel insbesondere der Finanzverwaltung, eine kontinuierliche Auslastung der Finanzämter zu gewährleisten, erheblich erschwert. Von der geplanten Änderung sollte daher abgesehen werden.

IX. Art. 1 Nr. 15: Wahl der Veranlagung bei Ehegatten, §§ 26 ff. EStG-E

Der Regierungsentwurf sieht einschneidende Änderungen bei der Ehegattenbesteuerung vor. Dabei mag der Streichung des § 26c EStG (besondere Veranlagung) noch mangels verbliebenen Anwendungsbereichs zuzustimmen sein.

Die weiteren Modifikationen werden dem Ziel einer Vereinfachung nicht gerecht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die geplante Regelung des § 26 Abs. 2 EStG, nach der die gewählte Veranlagungsart (Zusammenveranlagung/getrennte Veranlagung) ab Eingang der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt bindend sein soll, abzulehnen. Hierdurch werden die Steuerpflichtigen einseitig benachteiligt. Diese Benachteiligung kann auch durch die geplante Regelung des § 32e EStG nicht beseitigt werden, nach welcher eine Tarifminderung lediglich in einigen Fällen möglich sein soll. Nach der Stellungnahme des Finanzausschusses des Bundesrats würde allein für diese Vorschrift eine weitere Günstigerprüfung notwendig, die zwei „Schattenveranlagungen“ (nämlich eine Einzelveranlagung der Ehegatten) beinhaltet. Da die Länderfinanzverwaltungen für die Steuerverwaltungen zuständig sind, sollte in dieser Verfahrensfrage dem Votum der Länder gefolgt werden.

Der DStV setzt sich dafür ein, dass eine Änderung der Veranlagungsart auch weiterhin bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich ist. Die Vorschrift stellt keinen Beitrag zur Vereinfachung dar, sondern eröffnet - ohne ersichtlichen Grund - ein weiteres Problemfeld im Einkommensteuerrecht.

X. Art. 1 Nr. 16: Einschränkung der Zuordnung von Ausgaben bei getrennter Veranlagung, § 26a Abs. 2 EStG-E

Der Gesetzentwurf sieht eine erhebliche Verschlechterung bei der Zuordnung von Ausgaben bei Ehegatten vor, die die getrennte Veranlagung (Einzelveranlagung) wählen. Nach geltendem Recht werden Sonderausgaben nach § 9c (Kinderbetreuungskosten) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) bei den Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen, sofern diese nicht eine andere Aufteilung beantragen. Künftig soll antragsgemäß eine andere als die hälftige Aufteilung nur dann vollzogen werden, wenn die geltend gemachten Ausgaben auch in dieser Höhe von den Ehegatten tatsächlich wirtschaftlich getragen wurden. Damit wird die steuerliche Dispositionsfreiheit unter verheirateten Personen erheblich eingeschränkt. Ferner stellt es vielfach gelebte Realität dar, dass gerade Ehegatten eine gemeinsame Kasse führen und es eher zufällig ist, wer welche Kosten des gemeinsamen Haushalts bzw. der Lebensführung übernommen hat. Die jetzige Regelung trägt diesem Umstand Rechnung und ist daher beizubehalten.

XI. Art. 1 Nr. 18: Steuerliche Berücksichtigung von Kindern, § 32 Abs. 4 EStG-E

Die geplanten Änderungen zur Berücksichtigung von Kindern stellen aus Sicht des DStV einen Beitrag zur Steuervereinfachung dar und sind daher prinzipiell zu begrüßen. Bedenken begegnet allerdings die Einschränkung, wonach eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Zweitstudiums oder neben einer zweiten Ausbildung nicht mehr kindergeldunschädlich möglich sein soll, obgleich hierfür oftmals dieselben finanziellen Zwänge für den Betroffenen bestehen. Dies gilt umso mehr, als die Bachelor-Studiengänge bereits als Erststudium gelten (vgl. BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Tz. 24). Demnach wäre eine Tätigkeit zwecks eigenen Unterhalts während eines Masterstudiums für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträge bei den Eltern schädlich. Wir bitten mithin dringend, diese Konsequenzen zu überdenken.

XII. Art. 3 Nr. 2: Gebühren bei verbindlichen Auskünften, § 89 Abs. 3-5 EStG-E

Der DStV hat in der Vergangenheit wiederholt die gesamte Aufhebung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte gefordert. Hieran halten wir fest. Die nunmehr geplante Einschränkung der Kostenpflichtigkeit auf wesentliche und aufwändige Fälle stellt aus unserer Sicht somit lediglich einen ersten Schritt dar. Zu begrüßen ist, dass hiermit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wird. Die Stellungnahme des Bundesrates verkennt dagegen Ursache und Wirkung, wenn dessen Finanzausschuss beim Steuerpflichtigen von einem „individuell Begünstigten“ spricht. Zunächst ist es das Steuerrecht als unvermeidbares Dauerschuldverhältnis des Bürgers oder Unternehmens gegenüber dem Fiskus, das nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Komplexität eine intensive intellektuelle Auseinandersetzung erfordert. Sofern allerdings gerade bei bestimmten (und vor allem sich wiederholenden) Sachverhalten vorab die rechtlichen Folgen nicht sicher bestimmt werden können, besteht ein zwingendes wirtschaftliches Interesse an einer vorherigen Klärung mit der zuständigen Finanzverwaltung. Aufgrund des hierbei entstehenden Mehraufwands, auch auf Seiten der Steuerpflichtigen und deren Berater, sehen wir jedoch auch mit der geplanten Gesetzesänderung nicht die Gefahr einer „Flut“ von Anträgen auf verbindliche Auskunft.

XIII. Art. 3 Nr. 5: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen, § 150 Abs. 6, 7 EStG-E

Die intendierten Regelungen sind zu begrüßen. Aus Sicht des DStV muss aber sichergestellt werden, dass auch vor Erlass der Rechtsverordnung der Praxis ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich einzubringen. Hierzu ist der DStV selbstverständlich gerne bereit.

XIV. Art. 5 Nr. 1: Elektronische Rechnung, § 14 UStG-E

Die Erleichterungen für elektronische Rechnungen bzw. deren Gleichstellung mit Papier-Rechnungen werden die Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs in der Praxis deutlich erhöhen. Die bisherigen Sicherheitsverfahren haben sich hierbei nicht durchsetzen können. Einher geht hiermit eine Arbeitserleichterung gerade für die mittelständische Wirtschaft. Der vorgelegte Entwurf greift ferner eine wiederholte Forderung des DStV auf. Die Erwähnung der qualifizierten elektronischen Signatur sowie des EDI-Verfahrens als Gewährleistung eines sicheren elektronischen Verfahrens in Abs. 3 der Vorschrift lässt jedoch die Befürchtung aufkommen, dass „andere Verfahren“ nach Abs. 1 künftig wiederum einer besonderen Rechtfertigung gegenüber dem Betriebsprüfer bedürfen. Dies stünde allerdings dem Zweck der Gesetzesänderung diametral entgegen. Insofern könnte auf den neu gefassten Abs. 3 ohne Weiteres verzichtet werden.

XV. Art. 8 Nr. 1: Feststellungen für die Fortführungsklausel, § 13a Abs. 1a ErbStG-E

Im Rahmen von unentgeltlichen Übertragungen, sei es von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden, kann die Zuwendung von bestimmten Vermögen, wie von Betrieben, erbschaftsteuer- oder schenkungssteuerlich begünstigt werden, wenn die gesetzlichen Fortführungsklauseln (mit einer Laufzeit von fünf oder sieben Jahren) durch den Übernehmer erfüllt werden. Zu diesem Zweck werden vom Lage- bzw. Betriebsfinanzamt
- bisher nur nachrichtlich - die hierfür erforderlichen Unternehmensdaten an das für die Besteuerung des Begünstigten zuständige Finanzamt übermittelt. Dies kann in der Praxis, insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, zu erheblichen Reibungsverlusten und Zeitverzögerungen führen. Ferner stellt sich das Problem, dass fehlerhafte Meldungen nicht mit dem Einspruch angefochten werden können, da diese bislang keinen Verwaltungsakt darstellen. Insofern unterstützen wir das Ansinnen des Regierungsentwurfs, diese Mitteilungen künftig in Form eines feststellenden Bescheides übermitteln zu lassen. Hiermit kann frühzeitig für alle Seiten, gegebenenfalls mithilfe eines Rechtsbehelfsverfahrens, Rechtssicherheit geschaffen werden. Auch der Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf grundsätzlich zu, möchte jedoch hinsichtlich der Feststellung der jährlichen Lohnsummen am bisherigen Verfahren festhalten. Dem ist jedoch zu widersprechen, da genannte Lohnsummen der Beschäftigten des Unternehmens durch die Finanzverwaltung ohnehin jährlich zu er- und übermitteln sind. Insofern sollte Rechtssicherheit auch in diesem Punkt so früh wie möglich bestehen und der formelle Verwaltungsweg beschritten werden.

XVI. Vorschlag des Bundesrats § 27 Abs. 2 KStG - steuerliches Einlagenkonto

Zu den Besteuerungsgrundlagen im Körperschaftsteuerrecht gehört auch die Feststellung der Höhe des steuerlichen Einlagenkontos. Aus diesem lassen sich beispielsweise steuerfreie Dividenden an die Anteilseigner ausschütten. In vielen Fällen ergeben sich jedoch über mehrere Jahre keine Veränderungen. Daher schlägt der Finanzausschuss des Bundesrats vor, abweichend vom bisherigen Satz 4 der Vorschrift, auf die bisher obligatorische Abgabe der Erklärungen zur gesonderten Feststellung zu verzichten, sofern im Wirtschaftsjahr keine Änderungen eingetreten sind.

Der DStV plädiert jedoch dafür, aus praktischen Gründen an der Erklärungspflicht festzuhalten. Zum einen ist der Aufwand hierfür gering, wenn lediglich die Vorjahreswerte übernommen zu werden brauchen. Dabei liegt die hauptsächliche Bürokratie in der unterjährigen Überwachung der Geschäftsvorfälle, um die Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto zu prüfen. Schließlich dient die Erklärung auch der Dokumentation der Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Ferner ist zu bedenken, dass in der Finanzverwaltung die Unterlagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind. Würde die Körperschaft sodann nach langjähriger Unterbrechung wieder eine Feststellungserklärung abgeben, wäre ein Abgleich mit früheren Erklärungen seitens des Finanzamts allenfalls mit erheblichem Aufwand möglich.

XVII. Forderungen des DStV

Neben den obigen Anmerkungen erlauben wir uns, neben der Wiedereinführung privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, noch folgende Anregungen im Rahmen dieser Anhörung einzubringen. Diese stellen neben den aufzuzeigenden Erleichterungen auch einen Beitrag zur weiteren Stabilisierung der deutschen Wirtschaft dar.

1. Der Investitionsabzugsbetrag (zuvor Ansparabschreibung) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG stellen einer der wichtigsten Mittel zur Wahrung der Liquidität im kleinen Mittelstand dar. Die Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, für zukünftige Investitionen Reserven zurückzuhalten und verhindert übermäßige Spitzen im progressiven Einkommensteuertarif. Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurden der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG aus Sicht der Steuerpflichtigen in wesentlichen Punkten verschlechtert. Als Reaktion auf die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber - zeitlich bis zum Ende des Jahres 2010 befristet - bestimmte Schwellenwerte der Vorschrift wieder erhöht.

Der DStV plädiert dringend dafür, diese erhöhten Schwellenwerte nunmehr endgültig und unbefristet festzulegen. Wir verweisen hierbei auf bereits umgesetzte Erleichterungen für den großen Mittelstand, wie etwa bei der Zinsschranke, die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz dauerhaft verankert wurden. Mindestens derselbe Handlungsbedarf gilt aber auch für die kleinen Betriebe, deren Betriebsvermögen unter 335.000 Euro liegt. Sofern nicht - schnellstens - gesetzgeberische Maßnahmen, wie vorgeschlagen, ergriffen werden, droht § 7g EStG bedeutungslos zu werden und wäre allenfalls auf Kleinstbetriebe anwendbar. Dies gilt ebenfalls für die ansonsten wieder ab 2011 geltenden Gewinngrenzen bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern, wie klassischerweise die Freiberufler.

2. Darüber hinaus sollte die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in § 6 Abs. 2 EStG realitätsgerecht angepasst werden. Der DStV befürwortet eine Anhebung des Betrags auf 1.000 Euro. Der bisherige Betrag von 410 € besteht unangepasst seit mehr als 40 Jahren. Mit der Umsetzung dieses Vorschlags ist ein deutlicher Vereinfachungseffekt für die Wirtschaft verbunden, der gerade im Bereich der mittelständischen Wirtschaft dringend erwartet wird.

3. Der DStV unterstützt nachdrücklich den Vorschlag des Finanzausschusses im Bundesrat, die Grenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten dauerhaft auf 500.000 € festzulegen. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten müssen Unternehmer erst dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abführen, sofern der Leistungsempfänger tatsächlich zahlt. Damit entstehen für die betroffenen Unternehmen keine Liquiditätsschwierigkeiten, weil die Umsatzsteuer vor Zahlungseingang nicht verauslagt werden muss. Gleichzeitig wird Korrekturbedarf vermieden, etwa bei Zahlungsausfall, Minderung etc. Die Entlastung von Bürokratie liegt hierbei auf der Hand. Die sog. Ist-Besteuerung wird in Teilen auch als Maßnahme gegen den Umsatzsteuer-Betrug gesehen. Die Vorschrift hat sogar umso mehr Bedeutung, als jüngst der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22.7.2010, V R 4/09), entgegen der bisher einhelligen Auslegung der Vorschrift, auch die Angehörigen der freien Berufe der wesentlich aufwändigeren Soll-Besteuerung unterwerfen möchte, sofern diese freiwillig eine „Bilanz“ erstellen. Insofern würde die vorgeschlagene Anhebung des Betrages eine Erleichterung mit erheblicher Breitenwirkung entfalten.

4. Mit den Neuregelungen im Verbund nennt der Regierungsentwurf noch weiterer Schritte zum Bürokratieabbau, die in weiteren nicht-gesetzlichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Dies soll beispielsweise die „Bereitstellung einer elektronischen vorausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuer“ betreffen. Gegen diese Maßnahme ist aus Sicht des DStV nichts einzuwenden, da hiermit auch zur Information der Steuerpflichtigen dem Fiskus bekannte Tatsachen offen gelegt werden. Jedoch sind in diesem Zusammenhang zweierlei Klarstellungen zu treffen: Einerseits kann es sich hierbei nicht um eine vollständige „Steuererklärung“ handeln, da dem Finanzamt allenfalls zufällig alle für die Erklärung relevanten Daten bekannt sind. Daher kann es sich bei diesem Vorschlag nur um eine „elektronische Ausfüllhilfe“ handeln. Missverständnissen und falschen Erwartungen bei den Bürgern muss demzufolge von Anfang an entgegengetreten werden.

Die Thematik der „vorausgefüllten Steuererklärung“ wirft andererseits ein weiteres Schlaglicht auf die mittlerweile eingetretene Disproportionalität des Informationsflusses bei den Steuerbehörden im Gegensatz zu den Bürgern und ihren steuerlichen Beratern. Während der Finanzverwaltung aufgrund gesetzlicher Regelungen zunehmend steuerlich relevante Informationen - wie über gemeinnützige Zuwendungen, Krankenversicherungsbeiträge oder Altersbezüge - elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen, muss etwa der Berufsstand der Steuerberater bei den Mandanten weiterhin umständlich um die Vorlage von Papierbelegen bitten. Eine solche Vorgehensweise wird künftig auf immer weniger Verständnis bei den Steuerpflichtigen stoßen. Im Übrigen sind diese faktischen Verfahrenshindernisse und Informationsvorsprünge der Finanzverwaltung kaum mit den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu vereinbaren. Deshalb sollte für die steuerberatenden Berufe ein Zugang zu den Datenbanken der Finanzverwaltung bereits in naher Zukunft installiert werden, um „Waffengleichheit“ des Bürgers gegenüber dem Staat herzustellen. Wir bitten daher zu prüfen, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Verwaltung zur Schaffung einer derartigen technischen Schnittstelle zu ermächtigen, auch um den Gegebenheiten des elektronischen Verfahrens im 21. Jahrhundert Rechnung zu tragen.

Für Rückfragen oder ergänzende Konsultationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident)

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