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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Grünbuch Mehrwertsteuer der Europäischen Kommission, die wir gerne wahrnehmen. Wir begrüßen die Initiative, das Umsatzsteuerrecht einfacher, robuster und effizienter zu gestalten. Hierbei sollte nach unserer Ansicht die Betonung auf einer besseren Anwendbarkeit der Vorschriften liegen. Weitgehenden dogmatischen bzw. technischen Paradigmenwechseln stehen wir skeptisch gegenüber, solange infolge fehlender Vereinheitlichung des Rechts und übermäßiger Bürokratie- und Compliance-Anforderungen die Umsatzsteuer den Anwender vor immer größere Herausforderungen stellt. Eine englischsprachige Version unserer Stellungnahme haben wir Ihnen ebenfalls übersandt.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vereint in seinen 15 regionalen Mitgliedsverbänden über 34.000 freiwillig zusammengeschlossene Angehörige der steuerberatenden Berufe in Deutschland. Etwa 4.500 Mitglieder sind zugleich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.
Allgemeines
Von einer Reform der Mehrwertsteuer müssen vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen profitieren, die keine eigene Steuerabteilung besitzen und daher einen vergleichsweise großen Aufwand haben, die Vielzahl von umsatzsteuerlichen Vorschriften zu befolgen. Die Komplexität in Europa ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die MwSt.-Richtlinie in 23 Sprachen angewendet wird, Tendenz zunehmend, mit den hiermit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Übersetzung und Umsetzung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Für die tägliche Anwendung ist es daher wichtig, dass Lösungsansätze im Rahmen einer Evaluierung vornehmlich nicht auf neue technische Details abzielen, sondern eine Reduzierung von Bürokratiekosten bei gleichzeitiger Schaffung von Rechtssicherheit für Unternehmen zum Ziel haben.
Ungeachtet der derzeitigen Anwendungsprobleme sollen allerdings nicht die Fortschritte der vergangenen 19 Jahre auf dem Gebiet der Umsatzsteuer-Praxis klein geredet werden. Um jedoch einen endgültigen Durchbruch in Sachen grenzüberschreitender Praktikabilität zu erreichen, sollte die Maxime der drei „O’s“ herrschen – one language, one legislator, one European administration konsequent zum Wohle der Marktteilnehmer durchgesetzt werden. Es sind zunächst die Unternehmen selbst, die alle Verpflichtungen inklusive des Inkassos für den Fiskus zu erfüllen haben. Die Finanzverwaltung kann sich im Nachhinein darauf beschränken, die Erfüllung dieser Pflichten zu kontrollieren und gegebenenfalls den Unternehmer noch zusätzlich in Haftung zu nehmen.
Wir möchten in unserer Stellungnahme die Diskussion von Systemfragen soweit wie möglich vermeiden, sofern diese nicht handfeste Vorteile für die Praxis versprechen. Was die Frage nach der Besteuerung im Ursprungsland betrifft, so kann zwischenzeitlich festgestellt werden, dass sich dieses System jedenfalls aufgrund der Komplexität und Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs unter den Mitgliedstaaten als kaum durchführbar erwiesen und dadurch wesentliche Befürworter verloren hat. Für den Praktiker sind diese Fragen in weiten Teilen unerheblich. Wichtiger in diesem Zusammenhang sind der Schutz vor übermäßiger Bürokratie und rechtmäßiger Teilnehmer im Geschäftsverkehr vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken.
Die Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip findet heute vielfache Anwendung, etwa im Rahmen einer stetig wachsenden Liste von Tatbeständen mit Reverse-Charge-Regeln, die oftmals als Ausnahme zur Bekämpfung des USt-Steuerbetrugs verwendet werden. Mit der Einführung weiterer und leider zumeist undifferenzierter sowie tagesaktueller Tatbestände entstehen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Wir plädieren dafür, entweder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft als grundsätzliche Methode anzuwenden oder aber auf einen weiteren 2nur noch schwer zu überblickenden „Flickenteppich“ zu verzichten. Für die erste Alternative hatten sich vor einigen Jahren die Länder Deutschland und Österreich ausgesprochen. Bei dieser Lösung muss allenfalls überprüft werden, ob der Empfänger seine Steuer ordnungsgemäß anmeldet und abführt. Risiken im Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Vorsteuerabzug entstehen hierbei nicht.
Ein weiteres Konzept, das zu lebhaften Diskussion geführt hat, beinhaltet die unterschiedslose Abführung der Umsatzsteuer zu den Steuersätzen und Regeln des Bestimmungslands. Allerdings führt diese Lösung zu erheblichen Schwierigkeiten bei der technischen Durchführung und Rechtsanwendung. Im Rahmen einer endgültigen Umsetzung könnte zwar wegen der besseren Kontrollmöglichkeiten der gutgläubige Unternehmer im Endeffekt profitieren. Solange jedoch noch kein einheitlicher europäischer „One-Stop-Shop“ etabliert ist, erscheint dieses Konzept aufgrund dessen Komplexität aussichtslos. Eine Anwendung käme allenfalls nach einer weitergehenden Harmonisierung des europäischen Umsatzsteuerrechts in Betracht. Ferner nimmt das Grünbuch an, dass der typische Umsatzsteuerbetrug von den direkten Abnehmern des Unternehmers verursacht wird. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. So genannte Karussellgeschäfte werden in komplexen Gebilden getätigt, in denen sich oftmals reihenweise gutgläubige Unternehmer befinden und somit der kriminelle Unternehmer allenfalls im Nachhinein identifiziert werden kann.
Demgegenüber behindern oftmals viele rechtliche und technische Details in der Umsatzsteuer einen ungehinderten Waren- und Dienstleistungsverkehr auf dem gemeinsamen Binnenmarkt. Die Gründe mögen hierfür in den verschiedenen Sprachen, den administrativen und historischen Traditionen und den unterschiedlichen legalen Strukturen in den Mitgliedstaaten liegen. Die hieraus entstehenden Schwierigkeiten seien wie folgt genannt, ohne dass hierbei eine abschließende Aufzählung vorliegt:
- die Bestimmung des Leistungsorts, gerade im Hinblick auf die vielfachen Änderungen der MwSt.- Systemrichtlinie
- komplizierte und schwer verständliche Umsatzsteuer-Registrierung in anderen Mitgliedstaaten
- die Compliance-Kosten bei grenzüberschreitendem Handeln
- die Gefahr für gutgläubige Unternehmer, in betrügerische „Umsatzsteuer-Karusselle“ verstrickt zu werden
- Unsicherheiten bei der Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen, national und international
- Bürokratieaufwand bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen
- die unterschiedlichen Regelungen beim Vorsteuerabzug in den Mitgliedstaaten.
Frage 1: Sind die derzeitigen MwSt-Bestimmungen für den EU-internen Handel dem
Binnenmarkt angemessen oder verhindern sie, dass die Vorteile des Binnenmarktes
optimal genutzt werden?
Zur Erleichterung des innereuropäischen Rechtsverkehrs sind weitere Maßnahmen notwendig. Zu nennen wären einheitliche Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und vereinheitlichte Verfahren bei der Steueranmeldung und -vergütung. Ferner entstehen gerade bei den sonstigen Leistungen Risiken der Doppelbesteuerung, gerade im Zusammenhang mit Drittländern, deren Vorschriften nicht mit denen der Europäischen Union abgestimmt sind. Zu nennen sind hierbei beispielsweise die Messedienstleistungen, die nach der MwSt.-Richtlinie beim ausländischen Aussteller, aber möglicherweise nach anderen Regelungen oder Auslegung der Richtlinie zusätzlich beim Messestandort im Drittland zu besteuern sind.
Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen behindern die hohen Nachweisanforderungen, zumeist durch Mitgliedstaaten auferlegt, erheblich den an sich gewünschten Vereinfachungseffekt im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Erschwernisse führen teilweise schon dazu, dass sich Lieferungen in das Drittland in der Praxis als handhabbarer und rechtssicherer herausstellen, da hier mithilfe des Zollstempels die tatsächliche physische Warenbewegung gegenüber der Finanzverwaltung (als steuerbefreiter Umsatz) nachgewiesen werden kann. Eine solche Konsequenz kann nicht Ziel eines einheitlichen europäischen Marktes sein.
Frage 2: Bitte führen Sie im letztgenannten Fall aus, welches Ihrer Ansicht nach die
geeignetsten MwSt-Vorkehrungen für EU-interne Leistungen wären. Halten Sie eine
Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat weiterhin für ein relevantes und erreichbares
Ziel?
Eine Besteuerung im Ursprungsland ist weiterhin eine mögliche Option in der MwSt.-Systemrichtlinie. Wichtiger als dogmatische Fragen ist aber diejenige nach der Verringerung bzw. Handhabbarkeit der hieraus folgenden Vorschriften. Solange noch keine vollständige Harmonisierung der Vorschriften in Europa erreicht und noch kein One-Stop-Shop etabliert ist, befürchten gerade kleine und mittelgroße Unternehmen bei einer Besteuerung im Ursprungsland noch mehr Bürokratie. Die Zunahme von Bürokratie würde sodann reflexartig den innergemeinschaftlichen Warenverkehr erschweren. Für kleinere Unternehmen würde es hingegen eine erhebliche Erleichterung darstellen, wenn B-to-C-Umsätze im Staat des liefernden oder leistenden Unternehmers besteuert werden, damit eine Registrierung im Ausland unnötig wird.
Frage 3: Halten Sie die derzeitigen MwSt-Vorschriften für öffentliche Behörden und
Holdinggesellschaften insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Steuerneutralität
für annehmbar? Wenn nein, weshalb nicht?
Die Steuerneutralität bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das prägende Merkmal auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Die Besteuerung von Holdings (und die der gesamten Organschaft, in der sich die Holding befindet) sowie von öffentlichen Unternehmen sind zwei gänzlich verschiedene Themenkomplexe. Einzige Gemeinsamkeit ist, dass beide in einigen Fällen umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden.
Die Holding-Besteuerung war bereits vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, vgl. (Polysar C-60/90, ECR (1991) I-2187; Sofitam C – 333/91; ECR (1993) I-3513; BLP C-4/94 ECR (1995) I-0983; Welcome Trust C- 155/94 (1996) ECR I-3013; Floridienne Berginvest C – 142/99, ECR (2000) I-9567; Cibo Participations C-16/00, ECR (2001) I-6663; KapHag C-422/01, ECR (2003) I-6851; Kretztechnik C-465/03, ECR (2005) I-4357; Securenta C-437/06, ECR (2008) I-1597), eine endgültige Klärung aller wichtigen Fragen ist noch nicht abzusehen.
Hinsichtlich des Rechts der Gruppenbesteuerung - bei der Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern als Innenumsätze und damit nicht als steuerbar behandelt werden - regen wir in diesem Zusammenhang an, ein Antragsrecht für die beteiligten Unternehmen einzuführen. Nach der bisherigen Rechtslage tritt die Gruppenbesteuerung ohne weiteres ein, sofern deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Deren Anforderungen sind jedoch nicht in allen Belangen geklärt, so dass das Bestehen der Organschaft oftmals nicht rechtssicher bestimmt werden kann. In Deutschland betrifft dies vor allem die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft bei der Organträgerin. Mit der Einführung eines - konstitutiv wirkenden - Antrags könnte diesem Problem zumindest bei „ungewollten Organschaften“ begegnet werden.
Die Besteuerung von öffentlichen Unternehmen stellt bereits seit längerer Zeit ein viel diskutiertes Thema, sicher nicht nur in Deutschland, dar. Umsatzsteuerliche Probleme stellen sich solange nicht, wie diese Unternehmen hoheitliche Aufgaben (Polizei, Betrieb von Gefängnissen) wahrnehmen oder zumindest solchen Zwecken dienen, bei denen keine private Konkurrenz bzw. Wettbewerbssituation besteht (z.B. Betrieb eines Leuchtturms). Ungelöst sind vielfach jedoch die Graubereiche, in denen gleichzeitig öffentliche als auch private Unternehmer agieren. Typischerweise ist dies auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge großflächig der Fall (Abfallentsorgung etc.). Hier konkurrieren oftmals private und öffentliche Unternehmensträger, wobei letztere nicht selten der erhebliche Wettbewerbsvorteil der USt-Freiheit zu Gute kommt. Eine solche Ungleichbehandlung ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen und ferner volkswirtschaftlich schädlich.
Frage 4: Welche anderen Probleme gibt es bezüglich des Anwendungsbereichs der
Mehrwertsteuer?
In einigen Ländern, wie der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich, sind steuerbefreite Unternehmen (etwa aus sozialen Gründen, vgl. Art. 132 MwStSystRL) spiegelbildlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies mag zwar rein juristisch betrachtet systemkonform sein. Damit wird jedoch nicht der eigentliche Zweck der Steuerbefreiung erfüllt. Zwar mag die Leistung des Unternehmensträgers gegenüber dem Endverbraucher infolge der Steuerbefreiung günstiger sein, jedoch muss das Unternehmen in den genannten Ländern alle Eingangsleistungen mit dem Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer einkaufen. Insofern erhöht sich die Kostenkalkulation des Unternehmens selbst, wodurch der Verbraucher indirekt die zu zahlende Umsatzsteuer für die Vorleistungen aufbringen muss. Für größere Leistungserbringer verbleibt als Ausweg die Bildung einer Organschaft, deren Tatbestände allerdings - insbesondere die wirtschaftliche und obligatorische Eingliederung - in der Rechtsprechung und Literatur umstritten sind, vgl. oben. Kleine Unternehmen werden sich diese legalen Konstruktionen, und im europäischen Kontext unnötigen, nicht leisten können.
Frage 5: Wie können diese Probleme gelöst werden?
Einerseits muss in Art. 132 der Richtlinie der Gedanke der Wettbewerbsverzerrung mehr in den Fokus rücken. Die Tatbestände der Steuerbefreiung sind zu überprüfen und notfalls zu streichen, sofern die Ziele auch durch nicht-hoheitliche Träger erreicht werden können. Steuerbefreiungen sind Ausnahmen und dementsprechend als solche restriktiv zu handhaben (vgl. EuGH Pflegedienst Kügler, C-141/00). Unternehmen, die jedoch derartigen strengen Anforderungen genügen, sollten auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, damit sie ihre Leistungen so kostengünstig wie möglich gegenüber dem Verbraucher anbieten können.
Frage 6: Welche MwSt-Befreiungen sollten abgeschafft werden? Erklären Sie bitte,
weshalb Sie diese Befreiungen für problematisch halten. Welche Steuerbefreiungen
sollten beibehalten werden? Führen Sie dafür bitte Gründe an.
Eine ideale Richtlinie ist strikt dem Neutralitätsgebot verpflichtet und verzichtet daher konsequent auf Steuerbefreiungen. Aus sozialen Gründen sind Befreiungen im Einzelfall sicherlich zu rechtfertigen. Zu bedenken ist jedoch, dass derartige Klauseln stets eine Fehlerquelle für fehlerhafte oder zumindest fragwürdige Anwendungen bilden, erst recht, wenn den Mitgliedstaaten Optionen im Hinblick auf das „ob“ und „wie“ der Umsetzung eingeräumt werden, die von ausländischen Unternehmern in der Europäischen Union von 27 Mitgliedstaaten (und künftig sogar mehr) nicht überblickt werden können.
Wie bereits in den Fragen 4 und 5 ausgeführt, dürfen Steuerbefreiungen keine negativen Folgen auf den Wettbewerb entfalten. Dementsprechende Ausnahmen, die diese Gefahr bergen, müssen konsequent überprüft werden. Sofern noch als notwendig erachtet, können diese Maßnahmen - notfalls - alternativ mit einem begünstigten Steuersatz belegt werden. Auch halten wir diesbezüglich Optionen für die Mitgliedstaaten bedenklich, da diese aufgrund damit einhergehender Rechtsunsicherheiten den freien Warenverkehr im gemeinsamen Markt gefährden.
Insofern plädieren wir dafür, dass Steuerbefreiungen klar, verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten geregelt werden. Zu der Liste der Streichungen gehört unter anderem die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen. Früher eine hoheitliche Aufgabe, hat sich diese Leistung in der Hand privater Träger bewährt. Auch wenn nunmehr für eine Steuerbefreiung eine „Universal-Postdienstleistung“ erforderlich ist, scheint aus unserer Sicht diese Privilegierung eher historisch gewachsen zu sein als tatsächlich zu rechtfertigen.
Was den Bereich der öffentlichen Gesundheit angeht, sind private und öffentliche Träger steuerlich gleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für deren Steuerpflicht als auch für das Recht des Vorsteuerabzugs. Diese Erwägungen treffen insbesondere für den Graubereich zwischen Krankenbehandlung, für Physiotherapie inklusive Rehabilitationsmaßnahmen, Wellness und Sport zu.
Frage 7: Wirft das gegenwärtige System zur Besteuerung der Personenbeförderung
hinsichtlich der Steuerneutralität oder aus anderen Gründen Probleme auf? Sollte auf
die Personenbeförderung unabhängig vom Beförderungsmittel Mehrwertsteuer
erhoben werden?
Die unterschiedlichen Arten von Personenbeförderungen werden nach der MwSt.-Systemrichtlinie in der Tat unterschiedlich besteuert. Eine hierdurch entstehende Belastungsungleichheit ist immanent. Allerdings ist auch fraglich, ob alle Beförderungsarten aus umsatzsteuerlicher Sicht miteinander verglichen werden können. Gerade der Luftverkehr ist in jüngster Zeit erheblichen Veränderungen und Herausforderungen unterworfen, was sich nicht zuletzt in der Art und Höhe der auferlegten Abgaben ausdrückt. Die Tatsache, dass internationale Flüge von der Umsatzsteuer befreit sind, kann aufgrund der Komplexität der Besteuerung des Luftverkehrs auch als Vorteil angesehen werden. Im Falle einer steuerpflichtigen Behandlung grenzüberschreitende Flüge wären Aufteilungsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Ländern programmiert. Insofern dürften Unternehmer und Verbraucher mit dem Status quo aus Praktikabilitätsgründen leben können.
Frage 8: Wie können diese Probleme gelöst werden?
Aus den oben genannten Erwägungen sehen wir derzeit keinen Bedarf zur Änderung der umsatzsteuerlichen Luftverkehrsbesteuerung.
Frage 9: Was sind Ihrer Auffassung nach die größten Probleme beim
Vorsteuerabzug?
Gemäß Art. 167 der MwSt.-Systemrichtlinie entsteht das Recht auf den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer tatsächlich die Steuer an die Finanzverwaltung abgeführt hat. Der Leistungsempfänger muss hierfür auch nicht selbst seine Zahlungen an den leistenden Unternehmer bewirkt haben. In diesem Punkt setzt die Richtlinie ein rechtmäßiges Verhalten der Marktteilnehmer voraus. Dies ist auch bei der überragenden Mehrzahl der Unternehmer der Fall.
Dieser Mechanismus wird teilweise von Endkunden dazu genutzt, sich durch spätere Zahlung des Bruttobetrages einen zinsfreien Kredit vom leistenden Unternehmer zu verschaffen. Bei starken Marktteilnehmern kann hierbei in Einzelfällen ein systematisches Vorgehen beobachtet werden. Eine einfache und durchgreifende Lösung hiergegen ist allerdings momentan nicht in Sicht. Zum Schutz von kleinen und mittelgroßen Unternehmen hat sich jedenfalls die Ausweitung der Ist-Besteuerung als probates Mittel erwiesen, womit der leistende Unternehmer erst dann die Steuer abführen muss hat, wenn der Empfänger seinerseits auf die ihm gestellte Rechnung inklusive der Umsatzsteuer gezahlt hat. Im Übrigen ist im Zuge etwaiger Änderungen der MwSt.-Systemrichtlinie bei der Missbrauchsbekämpfung stets die Mehrzahl der ehrlichen Unternehmer und deren Belastung durch Auferlegung von verhältnismäßigen Compliance-Anforderungen zu beachten.
Die Probleme beim Vorsteuerabzug im gemeinsamen Binnenmarkt sind vielschichtig. Beklagt wird oftmals die fehlende Einheitlichkeit dieser Problematik in den Mitgliedstaaten. Der Vorsteuerabzug wird in vielen Fällen aus fiskalischen Gründen eingeschränkt oder Auszahlungen werden um Wochen und Monate verzögert. Dies stellt eindeutig einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer dar. Einschränkungen sollten einheitlich und europaweit nur auf den privaten Konsum erstreckt werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Steuer Teil der Unternehmerkalkulation wird und damit in die Nähe der Qualifikation als Verbrauchsteuer rückt.
Als große Fehlerquelle für den Vorsteuerabzug erweisen sich ebenfalls die hohen Hürden bei der Fakturierung. Die Anforderungen an eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung wurden wiederholt ausgeweitet und sorgen damit für vielfältige Rechtsunsicherheit. Erschwerend kommt hinzu, dass für den Leistungsempfänger kein Recht besteht, seinen Vorsteuerabzug auf andere Weise herzustellen oder zu beweisen. Gerade kleinere Unternehmen haben mit diesen Anforderungen Schwierigkeiten, nämlich diese auf ihre lückenlose Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls vom Vertragspartner die zur Verfügungstellung eines korrekten Dokuments tatsächlich durchsetzen. Im Gegensatz zu dieser strikten Handhabung hat sich der Europäische Gerichtshof auf dem Gebiet der Zölle wesentlich flexibler gezeigt (Huygen, C-12/92, ECR (1993) I-6381).
Als ernst zu nehmendes Problem erweist sich zudem noch immer die Vorsteuervergütung für im Ausland ansässige Unternehmer. Trotz der jüngsten Änderungen weist dieses Verfahren weiterhin erhebliche technische Mängel auf und enthält ebenfalls formale Anforderungen. Hier ist dringend Abhilfe angezeigt.
Frage 10: Wie könnten die Regeln für den Vorsteuerabzug neutraler und gerechter
gestaltet werden?
Der Vielfalt von Rechtsvorschriften kann nur mit einer umfassenden Harmonisierung der Regeln über den Vorsteuerabzug begegnet werden. Ideal wäre, wie schon an verschiedenen Stellen vorgeschlagen, ein One-Stop-Shop für Unternehmer, mit dessen Hilfe diese Umsatzsteuer-Zahllasten mit Umsatzsteuer-Vergütungen europaweit verrechnen könnten.
Kurzfristig muss das Verfahren der Vorsteuervergütung für im Ausland ansässige Unternehmer anwenderfreundlicher gestaltet werden.
Frage 11: Nennen Sie die wichtigsten Probleme bei den derzeitigen MwSt-
Vorschriften für internationale Dienstleistungen unter den Gesichtspunkten von
Wettbewerb und Steuerneutralität oder anderen Faktoren.
Nach den Erfahrungen der OECD kann es gerade in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung von Lizenzgebühren zu Fällen der Doppelbesteuerung kommen. Auch mit der Einführung des jüngsten Mehrwertsteuerpakets mit dem grundsätzlichen Leistungsort beim Leistungsempfänger in B-to-B-Fällen sind neutralitätswidrige Konstellationen programmiert, vor allem wenn Drittstaaten mit eigenen (und bisher auch in der EU praktizierten) Regeln berührt sind („legal approach“ in der EU vs. „economic approach“ in der Schweiz, Australien, Neuseeland etc.). Auch innerhalb der EU sind Fälle von Doppelbesteuerung bei Qualifikationskonflikten beim Leistungsort trotz weitgehender Harmonisierung möglich. Dies gilt etwa seit dem 1.1.2011 mit dem Wegfall der bisherigen Spezialregelung für Messedienstleistungen, die nunmehr entweder am Ort der Messe als Grundstücksleistung oder beim Leistungsempfänger (auch im Ausland) zu besteuern sind.
Frage 12: Wie können diese Probleme gelöst werden?
Fällen, wie bei den Qualifikationskonflikten, kann nur durch internationale Koordinierung und Verständigung begegnet werden, wie dies bei den Verhandlungen zu den Doppelbesteuerungsabkommen bei den Ertragsteuern oder teils bei der der Erbschaftsteuer geschieht.
Frage 13: Enthalten die MwSt-Vorschriften der EU Bestimmungen, die in einer
Ratsverordnung anstatt in einer Richtlinie geregelt werden sollten?
Mit dem jetzigen Stand der MwSt.-Systemrichtlinie wurde noch keine vollständige Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt erreicht. Ausnahmen und Optionen erschweren dabei das grenzüberschreitende Handeln. Daneben verhindern verschiedene Rechtstraditionen und Interpretationsschwierigkeiten eine einheitliche Handhabung der Richtlinie.
Eine Hilfe für die Praxis könnte der Aufbau einer europäischen Behörde sein, in der Umsatzsteuer-Experten aus allen Mitgliedstaaten (aus Finanzverwaltung und Beraterschaft) mitwirken. Die Entscheidungen dieser Behörde sollten zur Anwendung und Interpretation der Rechtsfälle bindend sein und der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Marktteilnehmer könnten sich an diese Behörde wenden, um bestimmte Themen mit Breitenwirkung innerhalb einer bestimmten Zeit ab Antragstellung klären zu lassen (etwa drei Monate).
Insofern plädieren wir dafür, bei der Weiterentwicklung der MwSt.-Systemrichtlinie zwei Wege zu gehen: Einerseits eine weitere Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts anzustreben, bis hin zu einer einheitlichen Verordnung und anderseits eine einheitliche Interpretation des Rechts in Europa zu gewährleisten.
Zum ersteren Punkt gehört auch die Möglichkeit für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), sich einheitlich in ganz Europa registrieren zu lassen und die Einführung europaweit einheitlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Zusammenfassender Meldungen.
Frage 14: Sollten per Kommissionsbeschluss Durchführungsvorschriften erlassen
werden?
Die Unternehmen bevorzugen eine Lösung, bei der Umsatzsteuer-Praktiker aus allen Mitgliedstaaten bei der Interpretation der Vorschriften mitwirken. Derartige Regeln würden auch eine breitere Akzeptanz besitzen.
Frage 15: Könnten, wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, Leitlinien zu neuen
MwSt-Vorschriften der EU hilfreich sein (auch wenn sie für die Mitgliedstaaten
nicht verbindlich sind)? Könnten Leitlinien auch Nachteile haben?
Sog. „weiche Rechtsvorschriften“ könnten bei der Anwendung des Rechts im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere wenn diese international abgestimmt sind. Eine derartige Orientierung wäre vor allem für die Mitgliedstaaten sinnvoll, die noch nicht auf langjährige Erfahrungen mit der MwSt.-Systemrichtlinie zurückgreifen können.
Frage 16: Wie sollten das Legislativverfahren, seine Transparenz und die Rolle der
Beteiligten in dem Verfahren von der ersten Phase (Erstellung eines Vorschlags) bis
zur letzten (Umsetzung in den Mitgliedstaaten) generell verbessert werden?
Die momentane Gesetzgebung aus der Mitte des Rats erfüllt nicht die Voraussetzungen eines transparenten und nachvollziehbaren Verfahrens. Viele neue Vorschriften, etwa die mehrfachen Neuregelungen des Leistungsorts bei den sonstigen Leistungen im jüngsten MwSt.-Paket, sind für die Praxis nicht nachvollziehbar. Änderungen an der MwSt.-Systemrichtlinie sollten ähnlich den nationalen Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden, d.h. diese werden mit einem Fachentwurf in Gang gesetzt, welcher sodann von der Praxis diskutiert wird und mündet in einem erneuten Diskussionsprozess auf Ebene der Legislative. Nur so können Neuregelungen, auch mit dem Hintergrund deren Sinn und Zwecks, in der Praxis angewandt werden. Mithin sind gegenüber dem Status quo grundlegende Neuerungen erforderlich. Hierbei kann die Europäische Kommission eine konstruktive Zuarbeit leisten.
Frage 17: Hatten Sie aufgrund von Ausnahmen, die Mitgliedstaaten gewährt wurden,
Schwierigkeiten? Wenn ja, welche?
Neben Ausnahmen aus sozialen Gründen werden die Grundregeln oftmals zum Zwecke der Bekämpfung des Missbrauchs und des Steuerbetrugs durchbrochen. Damit gehen eine höhere Komplexität und vermehrte Befolgungsvorschriften einher, die von KMU immer weniger zu leisten sind. Hierdurch drohen den Unternehmern entweder hohe Nachzahlungen durch abweichende rechtliche Behandlung von Sachverhalten oder die nachträgliche Aberkennung des Vorsteuerabzugs von Eingangsleistungen. Ein Problem stellt es weiter dar, dass Missbrauchsvorschriften in den meisten Fällen keinem einheitlichen Konzept folgen, was die Anwendung weiter erschwert. Zu nennen sind beispielsweise die Vorschriften zum Reverse-Charge-Verfahren, deren Komplexität etwa bei Bauträgern oder neuerdings bei der Lieferung von Schlacke, Abfälle von Kunststoffen, Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen (wozu nach der weiteren Anlage 3 auch alte Druckertoner gehören sollen) kaum noch zu überblicken ist. Noch weitere Ausnahmen hin zu einem „Flickenteppich“ bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft könnten in der Praxis zu einer praktischen Unanwendbarkeit führen. Damit wäre genau das Gegenteil von Missbrauchsbekämpfung erreicht.
Frage 18: Ist das derzeitige Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen ihrer
Ansicht nach zufriedenstellend und wenn nein, was könnte verbessert werden?
Die Legislative des Rates ist in keiner Hinsicht transparent und gibt der Praxis wenig Einfluss, auf gute und sinnvolle Gesetzgebung hinzuwirken. Im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot auf Ebene der EU sind hierbei fundamentale Änderungen angebracht, vgl. unsere Anmerkungen zu Frage 16.
Frage 19: Verursacht die derzeitige Struktur der MwSt-Sätze Ihrer Ansicht nach
größere Beeinträchtigungen des Binnenmarktes (Wettbewerbsverzerrungen), eine
Ungleichbehandlung vergleichbarer Produkte (insbesondere von Online-Diensten
gegenüber Produkten oder Dienstleistungen mit ähnlichem Inhalt) oder höhere
Befolgungskosten für die Unternehmen? Wenn ja, in welchen Situationen?
Der Steuertarif stellt bei der Befolgung der Umsatzsteuer-Vorschriften von Unternehmen erst die letzte Stufe der Rechtsanwendung dar. Insofern ist der Fokus bei der Vereinfachung auf handhabbare Regeln bei der Bestimmung des Leistungsorts, des Steuerschuldners und der Bemessungsgrundlage zu legen. Europaweite Unterschiede, etwa bei den ermäßigten Steuersätzen, verursachen naturgemäß Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung, vergleichbar der Problematik bei der Unterscheidung der Tatbestände der Steuerbefreiung. Hierbei ist einmal mehr zu konstatieren, dass viele Ausnahmen entweder nur historisch erklärbar oder Ausfluss von Klientelpolitik sind. Insofern gilt unvermindert der Satz, dass die Begünstigung des einen die spiegelbildliche Benachteiligung des anderen ist. Mithin ist der einheitlichen und einfachen Rechtsanwendung am meisten gedient, wenn so wenige Ausnahmen wie möglich den Mitgliedstaaten überlassen werden und im Gegenzug der Steuertarif niedrig gehalten wird.
Wie wenig zielführend ermäßigte Umsatzsteuersätze wirken, lässt sich am Beispiel von Literatur belegen. Während gebundene (physische) Bücher begünstigt besteuert werden, soll diese Ausnahme für die e-books nicht gelten. Dennoch hat die Nachfrage nach Letzteren mit den jüngsten technischen Entwicklungen erheblich zugenommen. Daher ist nach unserer Ansicht beispielsweise diese Ausnahme in Gänze infrage zu stellen. In anderen Konstellationen, wie die Begünstigung von Restaurantumsätzen in Frankreich, fällt es noch schwerer, für den Verbraucher positive Effekte festzustellen. Zumeist begünstigen niedrige Steuersätze allein die Marge des Unternehmers, ohne dass dies dem Verbraucher zu Gute kommt. Dieser negative Effekt dürfte sich wegen der fehlenden Transparenz der Unternehmerkalkulation im Falle der sonstigen Leistungen noch mehr als bei den Lieferungen auswirken.
Frage 20: Würden Sie es vorziehen, wenn es keine ermäßigten Sätze (oder nur sehr
wenige) gäbe, so dass die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Normalsatz anwenden
könnten? Oder würden Sie eine Liste verbindlicher, einheitlich angewandter
ermäßigter MwSt-Sätze in der EU befürworten, etwa um bestimmte politische Ziele
zu verwirklichen, die insbesondere in „Europa 2020“ ausgeführt sind?
Eine einheitliche europäische Strategie wäre gegenüber der unübersehbaren Vielfalt in den Mitgliedstaaten vorzuziehen, zumindest im Hinblick auf die zu gewährenden Ausnahmen. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse und Steuersysteme in Europa und eingedenk der Tatsache, dass der Steuertarif nur die letzte Stufe der Anwendung des Umsatzsteuerrechts betrifft, sollte die Wahl der Steuersätze aber letztlich den Mitgliedstaaten verbleiben. Ausnahmen, Optionen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Anwendungsregelungen sollten hingegen einheitlich auf europäischer Ebene geregelt werden.
Frage 21: Auf welche größeren Probleme sind Sie bei den derzeitigen Bestimmungen
über mehrwertsteuerliche Pflichten gestoßen?
Die Probleme bei der Anwendung der Mehrwertsteuer liegen nicht bei den regelmäßigen Berichtspflichten. So ist die Jahresumsatzsteuererklärung, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten nur optional ausgestaltet ist, oftmals ein wichtiges Tool zur Überprüfung der bisher abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, etwa bei Bauunternehmern. Die Voranmeldungen wiederum ergeben sich vielfach aus der Buchführung, die aus handelsrechtlichen oder steuerlichen Gründen ohnehin geführt werden muss.
Eine große Herausforderung stellen die Formalien zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung dar, vor allem in den Fällen, in denen die Transportpapiere vom Spediteur nicht mehr in die Hände des (aus rechtlicher Sicht) liefernden Unternehmers gelangen. Hier stellen die Finanzverwaltungen teilweise Anforderungen auf, die von kleinen und mittelgroßen Unternehmen kaum noch oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand zu leisten sind. Insofern müssen kleinere Unternehmer überdurchschnittliche Lasten tragen, um den gesetzlichen Compliance-Vorschriften nachzukommen, da diese keine eigene Steuerabteilung beschäftigen können und nicht Teil eines internationalen Netzwerks mit entsprechender Expertise sind.
Frage 22: Welche Maßnahmen sollten auf EU-Ebene ergriffen werden, um diese
Probleme zu lösen?
Wie bereits ausgeführt, wäre die Abschaffung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Kern keine Erleichterung, da entsprechende Reviews ohnehin mit Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden müssen.
Sehr zu begrüßen wäre hingegen im Rahmen der Überwindung nationaler Barrieren die Einführung von standardisierten Umsatzsteuer-Formularen, wie es schon bei den Zöllen praktiziert wird. Hiermit könnten sprachliche Schwierigkeiten überwunden werden und Kontrollroutinen verbessert.
Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten und des Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten untereinander und mit den Marktakteuren in intensivere Kooperationen treten.
Frage 23: Sind die genannten Maßnahmen, wie sie auch in dem Programm zur
Verringerung der Verwaltungslasten für die Mehrwertsteuer (Nr. 6 bis 15) und in der
Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe vorgeschlagen wurden, Ihrer Ansicht nach
durchführbar und zielführend?
Von den vorgeschlagenen Maßnahmen sind aus unserer Sicht keine größeren Erleichterungen zu erwarten. Zu erwähnen ist vor allem, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der ohnehin obligatorischen zeitnahen Finanzbuchhaltung ihre Grundlage finden. Dasselbe gilt für die Jahreserklärungen.
Frage 24:Sollte die derzeitige Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen
überprüft werden, und was wäre bei dieser Neubewertung zu beachten?
Von den vielfachen Compliance-Vorschriften sind vor allem kleinere Unternehmen in verstärktem Maße betroffen. Daher muss der Befreiung für Kleinunternehmen besondere Aufmerksamkeit gelten. Kleinunternehmen mit einer festzulegenden Umsatzgrenze sollte es überlassen werden, ob diese zu einer gänzlichen Umsatzsteuerbefreiung optieren möchten.
Von ebenfalls großer Bedeutung wäre es für kleine Unternehmen, wenn sich diese im Rahmen einer europaweiten Expansion oder auch nur gelegentlichen Geschäftsanbahnung innerhalb der EU nur in einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen müssten. Dies gilt erst recht, solange noch erheblicher Harmonisierungsbedarf unter den Mitgliedstaaten besteht.
Frage 25: Sollten weitere Vereinfachungen erwogen wären, und was wären die
wichtigsten Bestandteile davon?
Viele Schwierigkeiten entstehen momentan aufgrund des fehlenden Gleichlaufs der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (insbesondere bei der Ist-Besteuerung) mit den Zusammenfassenden Meldungen. So entstehen momentan vielfach Schwierigkeiten aufgrund der Tatsache, dass die Zusammenfassenden Meldungen in statisch feststehenden Zeiträumen übermittelt werden muss, auch wenn der Unternehmer noch nicht wegen fehlender Zahlung des Leistungsempfängers die Steuer schuldet.
Wegen der hohen Anforderungen beim Vorsteuerabzug sollten ferner die Grenzbeträge für die vereinfachte Rechnung auf einen Bruttobetrag von 500 € angehoben werden, um kleinere Unternehmen zu schützen.
Frage 26: Tragen Regelungen für Kleinunternehmen den Bedürfnissen kleiner
Landwirte ausreichend Rechnung?
Landwirte haben aufgrund vielfacher Ausnahmen und Sonderregelungen eine vergleichsweise einfache rechtliche Stellung in der MwSt.-Richtlinie. Weitere Maßnahmen für diese Berufsgruppe erachten wir für nicht für notwendig.
Frage 27: Halten sie das Konzept einer einzigen Anlaufstelle für eine wichtige
Vereinfachungsmaßnahme? Wenn ja, was sollte es beinhalten?
Ein sog. One-Stop-Shop mit einem elektronischen Verfahren könnte nach den Schwierigkeiten bei der Einführung ein geeignetes Mittel sein, die Besteuerung in den Mitgliedstaaten zuverlässig sicherzustellen und den Unternehmer von umfangreichen Missbrauchsbekämpfungvorschriften zu befreien. Da hiermit die Registrierung des Unternehmers in verschiedenen Mitgliedstaaten entfiele, wäre eine erhebliche Vereinfachung erreicht.
Frage 28: Erschweren die derzeitigen MwSt-Vorschriften unternehmens- oder
konzerninterne grenzüberschreitende Umsätze? Wie können diese Probleme gelöst
werden?
Im Rahmen einer Organschaft werden die Leistungen zwischen den verschiedenen Unternehmen als nicht steuerbare in Umsätze behandelt. Diese rechtliche Konsequenz erspart den beteiligten Unternehmen erhebliche Bürokratie und Compliance-Kosten. Allerdings sind zumindest in Deutschland die Wirkungen der Organschaft auf im Inland belegene Unternehmensteile beschränkt. Eine Erstreckung auf in den Mitgliedstaaten belegene Unternehmensteile dürfte die bisherigen Vorteile auf grenzüberschreitende Umsätze übertragen. Bei Einführung der hiermit einhergehenden Befolgungsvorschriften müssen die Belange kleinerer Unternehmen mitberücksichtigt werden.
Frage 29: In welchen Bereichen der MwSt-Vorschriften müssen Synergien mit
anderen steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften gefördert werden?
Im Rahmen eines sog. „Single Window Concepts“, mithin eines elektronischen Portals, auf dem die grenzüberschreitenden Umsätze abgewickelt werden, könnten Zölle, Verbrauchsteuern etc. sowie etwaige Vergütungen in diesem Zusammenhang integriert und somit sinnvolle Synergien generiert werden.
Frage 30: Überprüfung der Modelle zur MwSt.-Erhebung - welche Modelle sind Ihrer Ansicht nach am vielversprechendsten und weshalb? Würden Sie andere Alternativen vorschlagen?
Auf den ersten Blick mag das Modell der „gesplitteten Zahlung“ geeignet zur Bekämpfung des Steuerbetrugs sein. Jedoch ist dieses Modell im höchsten Maße abhängig von einem effektiven Austausch von Informationen, was sich gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten als Problem herausstellen könnte. Die praktischen Probleme sollten daher nicht unterschätzt werden.
Viele Fragen bleiben darüber hinaus ungeklärt: Wie ist mit dem Wechselkursrisiko umzugehen? Wie sollen Leistungsempfänger aus den Drittstaaten von diesem Modell und dessen erheblicher Komplexität überzeugt werden? Wie kann der Tauschhandel in das Modell mit einbezogen werden? Wie soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers ausgestaltet sein, wenn der Kunde nicht (rechtzeitig) zahlt? Wie ist mit konzerninternen Cash-Pooling-Verfahren umzugehen? Wer soll für die sicherlich nicht geringen Einführungskosten eines solchen Systems aufkommen? Ergänzend sei zudem auf kleinere Unternehmer hingewiesen, bei denen der Bargeldverkehr noch immer eher die Regel als die Ausnahme ist. Ferner erscheint das Modell kaum durchführbar, solange Rechtsvorschriften zur MwSt. in Europa ihrerseits vielfach zersplittert sind.
Weitere vorgeschlagene Modelle sind das „VAT monitoring model“ und das „Data warehouse model“. Beide Systeme setzen eine Schnittstelle bzw. Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung in der elektronischen Buchführung der Unternehmer voraus. Gleichzeitig werden im Zuge dessen hochsensible Informationen wie der Name der Zulieferer, der Kunden, der Preise etc. freigegeben. Die Gefahren durch Datenlecks und Hacker sind hierbei nicht zu übersehen. Wie die immer wiederkehrenden Datenskandale zeigen, kann eine absolute IT-Sicherheit selbst unter größten Anstrengungen nicht gewährleistet werden. Diese erheblichen Risiken sind mit den zu erwartenden Vorteilen gründlich abzuwägen.
Das Modell eines „zertifizierten Wirtschaftsbeteiligten“, respektive Steuerpflichtigen, sehen wir ebenfalls skeptisch. Aufgrund der Komplexität und der Erfahrung nach vielfacher Einbindung gutgläubiger Unternehmer in betrügerische Karussellgeschäfte ist schon kaum ersichtlich, wie hierbei der Steuerbetrug tatsächlich bekämpft werden kann.
Frage 31: Halten Sie eine fakultative Aufsplitterung von Zahlungen für durchführbar
und hilfreich?
Wie bereits in Frage 30 dargelegt, überwiegen beim Split-System die Bedenken sowie die Vielzahl ungeklärter Fragen.
Bei der Frage des Schutzes gutgläubiger umsatzsteuerlicher Unternehmer sollte weniger die System-Frage im Vordergrund stehen als kleine Maßnahmen, die den Beteiligten im Alltag zu Gute kommen. Hierbei steht die Frage der Rechtssicherheit an oberster Stelle. Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr, aber auch im Inland, benötigen die Unternehmer schnell und unbürokratisch rechtssichere Informationen, mit deren Hilfe im Falle einer Involvierung in einen Steuerbetrug die tatsächlich vorhandene Gutgläubigkeit nachgewiesen werden kann. Allein die Frage nach dem Status des Geschäftspartners als Privatperson oder Unternehmer kann in Europa schon schwierig zu beantworten sein. Zur näheren Information von Nicht-Inländern bei rechtlichen Schwierigkeiten sollte zudem jede Finanzbehörde in jedem Mitgliedstaat über einen Mitarbeiter verfügen, der/die in der Lage ist, Anfragen in englischer Sprache gegenüber Ausländern zu beantworten.
Daher wären folgende wichtige Maßnahmen umzusetzen:
- Möglichkeit des Online-Abrufs von umsatzsteuerlich relevanten Daten wie bei einem Banken-Kontoauszug. Die Ausdrucke sollten amtlichen Charakter haben, so dass die Steuerpflichtigen nicht mehr ein langwierig zu beschaffendes offizielles Dokument bei den Finanzbehörden erfragen müssen.
- Einrichtung einer Umsatzsteuer-Informationsdatenbank, um Bankverbindungen mit der USt-ID des (potentiellen) Geschäftspartners abzugleichen. Der Leistungserbringer könnte darauf bestehen, dass seine Forderung aus diesem Bankkonto beglichen wird, bevor er eine Leistung in der Buchhaltung als steuerfrei behandelt. Mit dieser Vorgehensweise könnte der Missbrauch von USt-IDs wirksam bekämpft werden.
- Erweiterung der USt-Datenbank um die Information, ob es sich beim Vertragspartner um einen „zertifizierten“ Unternehmer handelt.
Frage 32: Befürworten Sie diese Vorschläge zur Verbesserung der Beziehungen
zwischen Unternehmen und Steuerbehörden? Haben Sie weitere Vorschläge?
Jeglicher Fortschritt zur Förderung der Vertrauensbildung zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen wird vom DStV ausdrücklich begrüßt. Missverständnisse und unterschiedliche Sichtweisen entstehen oftmals daraus, dass gerade große Unternehmen mit globalen Anforderungen konfrontiert sind, während die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten weitgehend mit ihrem Fokus auf das Inland beschränkt sind. Unsere Vorschläge in der Frage 31 sollen dazu dienen, den unternehmerisch Tätigen probate Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren guten Glauben hinreichend dokumentieren können. Gemeinsames Ziel muss es sein, auf möglichst handhabbare Art und Weise die ehrlichen von den betrügerischen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Eine ständige bedingungslose Auferlegung von neuen technischen und bürokratischen Anforderungen für alle Unternehmer kann in diesem Sinne nicht vertrauensbildend wirken.
Frage 33: Sollten in die Überlegungen über das künftige MwSt-System der EU noch
weitere, hier nicht angesprochene Fragen einbezogen werden? Was würden Sie
empfehlen?
Wie bereits angemerkt, sollte der Schwerpunkt der Bemühungen in einer verstärkten Kooperation zwischen den Finanzverwaltungen, der europäischen Kommission und den Unternehmern liegen. Der beste Weg wäre hierfür die Einrichtung einer gemeinsamen Behörde, in der Umsatzsteuer-Experten aus den Finanzbehörden - und gleichberechtigt Steuerberater - aus allen Mitgliedstaaten vertreten sind. Die Praxis, gerade im Mittelstand, benötigt im gemeinsamen Binnenmarkt schnelle und rechtssichere Lösungen, um ihrer Stellung als Rückgrat der wirtschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Für Fragen oder ergänzende Konsultationen stehen wir gerne telefonisch oder schriftlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
Download als PDF
Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), German Association of Tax Advisers, zum Grünbuch Mehrwertsteuer - Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System - DEUTSCHE FASSUNG
S 08/11 | 31.05.2011Download als PDF
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Grünbuch Mehrwertsteuer der Europäischen Kommission, die wir gerne wahrnehmen. Wir begrüßen die Initiative, das Umsatzsteuerrecht einfacher, robuster und effizienter zu gestalten. Hierbei sollte nach unserer Ansicht die Betonung auf einer besseren Anwendbarkeit der Vorschriften liegen. Weitgehenden dogmatischen bzw. technischen Paradigmenwechseln stehen wir skeptisch gegenüber, solange infolge fehlender Vereinheitlichung des Rechts und übermäßiger Bürokratie- und Compliance-Anforderungen die Umsatzsteuer den Anwender vor immer größere Herausforderungen stellt. Eine englischsprachige Version unserer Stellungnahme haben wir Ihnen ebenfalls übersandt.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) vereint in seinen 15 regionalen Mitgliedsverbänden über 34.000 freiwillig zusammengeschlossene Angehörige der steuerberatenden Berufe in Deutschland. Etwa 4.500 Mitglieder sind zugleich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer.
Allgemeines
Von einer Reform der Mehrwertsteuer müssen vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen profitieren, die keine eigene Steuerabteilung besitzen und daher einen vergleichsweise großen Aufwand haben, die Vielzahl von umsatzsteuerlichen Vorschriften zu befolgen. Die Komplexität in Europa ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die MwSt.-Richtlinie in 23 Sprachen angewendet wird, Tendenz zunehmend, mit den hiermit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Übersetzung und Umsetzung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Für die tägliche Anwendung ist es daher wichtig, dass Lösungsansätze im Rahmen einer Evaluierung vornehmlich nicht auf neue technische Details abzielen, sondern eine Reduzierung von Bürokratiekosten bei gleichzeitiger Schaffung von Rechtssicherheit für Unternehmen zum Ziel haben.
Ungeachtet der derzeitigen Anwendungsprobleme sollen allerdings nicht die Fortschritte der vergangenen 19 Jahre auf dem Gebiet der Umsatzsteuer-Praxis klein geredet werden. Um jedoch einen endgültigen Durchbruch in Sachen grenzüberschreitender Praktikabilität zu erreichen, sollte die Maxime der drei „O’s“ herrschen – one language, one legislator, one European administration konsequent zum Wohle der Marktteilnehmer durchgesetzt werden. Es sind zunächst die Unternehmen selbst, die alle Verpflichtungen inklusive des Inkassos für den Fiskus zu erfüllen haben. Die Finanzverwaltung kann sich im Nachhinein darauf beschränken, die Erfüllung dieser Pflichten zu kontrollieren und gegebenenfalls den Unternehmer noch zusätzlich in Haftung zu nehmen.
Wir möchten in unserer Stellungnahme die Diskussion von Systemfragen soweit wie möglich vermeiden, sofern diese nicht handfeste Vorteile für die Praxis versprechen. Was die Frage nach der Besteuerung im Ursprungsland betrifft, so kann zwischenzeitlich festgestellt werden, dass sich dieses System jedenfalls aufgrund der Komplexität und Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs unter den Mitgliedstaaten als kaum durchführbar erwiesen und dadurch wesentliche Befürworter verloren hat. Für den Praktiker sind diese Fragen in weiten Teilen unerheblich. Wichtiger in diesem Zusammenhang sind der Schutz vor übermäßiger Bürokratie und rechtmäßiger Teilnehmer im Geschäftsverkehr vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken.
Die Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip findet heute vielfache Anwendung, etwa im Rahmen einer stetig wachsenden Liste von Tatbeständen mit Reverse-Charge-Regeln, die oftmals als Ausnahme zur Bekämpfung des USt-Steuerbetrugs verwendet werden. Mit der Einführung weiterer und leider zumeist undifferenzierter sowie tagesaktueller Tatbestände entstehen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Wir plädieren dafür, entweder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft als grundsätzliche Methode anzuwenden oder aber auf einen weiteren 2nur noch schwer zu überblickenden „Flickenteppich“ zu verzichten. Für die erste Alternative hatten sich vor einigen Jahren die Länder Deutschland und Österreich ausgesprochen. Bei dieser Lösung muss allenfalls überprüft werden, ob der Empfänger seine Steuer ordnungsgemäß anmeldet und abführt. Risiken im Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Vorsteuerabzug entstehen hierbei nicht.
Ein weiteres Konzept, das zu lebhaften Diskussion geführt hat, beinhaltet die unterschiedslose Abführung der Umsatzsteuer zu den Steuersätzen und Regeln des Bestimmungslands. Allerdings führt diese Lösung zu erheblichen Schwierigkeiten bei der technischen Durchführung und Rechtsanwendung. Im Rahmen einer endgültigen Umsetzung könnte zwar wegen der besseren Kontrollmöglichkeiten der gutgläubige Unternehmer im Endeffekt profitieren. Solange jedoch noch kein einheitlicher europäischer „One-Stop-Shop“ etabliert ist, erscheint dieses Konzept aufgrund dessen Komplexität aussichtslos. Eine Anwendung käme allenfalls nach einer weitergehenden Harmonisierung des europäischen Umsatzsteuerrechts in Betracht. Ferner nimmt das Grünbuch an, dass der typische Umsatzsteuerbetrug von den direkten Abnehmern des Unternehmers verursacht wird. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. So genannte Karussellgeschäfte werden in komplexen Gebilden getätigt, in denen sich oftmals reihenweise gutgläubige Unternehmer befinden und somit der kriminelle Unternehmer allenfalls im Nachhinein identifiziert werden kann.
Demgegenüber behindern oftmals viele rechtliche und technische Details in der Umsatzsteuer einen ungehinderten Waren- und Dienstleistungsverkehr auf dem gemeinsamen Binnenmarkt. Die Gründe mögen hierfür in den verschiedenen Sprachen, den administrativen und historischen Traditionen und den unterschiedlichen legalen Strukturen in den Mitgliedstaaten liegen. Die hieraus entstehenden Schwierigkeiten seien wie folgt genannt, ohne dass hierbei eine abschließende Aufzählung vorliegt:
- die Bestimmung des Leistungsorts, gerade im Hinblick auf die vielfachen Änderungen der MwSt.- Systemrichtlinie
- komplizierte und schwer verständliche Umsatzsteuer-Registrierung in anderen Mitgliedstaaten
- die Compliance-Kosten bei grenzüberschreitendem Handeln
- die Gefahr für gutgläubige Unternehmer, in betrügerische „Umsatzsteuer-Karusselle“ verstrickt zu werden
- Unsicherheiten bei der Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen, national und international
- Bürokratieaufwand bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen
- die unterschiedlichen Regelungen beim Vorsteuerabzug in den Mitgliedstaaten.
Frage 1: Sind die derzeitigen MwSt-Bestimmungen für den EU-internen Handel dem
Binnenmarkt angemessen oder verhindern sie, dass die Vorteile des Binnenmarktes
optimal genutzt werden?
Zur Erleichterung des innereuropäischen Rechtsverkehrs sind weitere Maßnahmen notwendig. Zu nennen wären einheitliche Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und vereinheitlichte Verfahren bei der Steueranmeldung und -vergütung. Ferner entstehen gerade bei den sonstigen Leistungen Risiken der Doppelbesteuerung, gerade im Zusammenhang mit Drittländern, deren Vorschriften nicht mit denen der Europäischen Union abgestimmt sind. Zu nennen sind hierbei beispielsweise die Messedienstleistungen, die nach der MwSt.-Richtlinie beim ausländischen Aussteller, aber möglicherweise nach anderen Regelungen oder Auslegung der Richtlinie zusätzlich beim Messestandort im Drittland zu besteuern sind.
Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen behindern die hohen Nachweisanforderungen, zumeist durch Mitgliedstaaten auferlegt, erheblich den an sich gewünschten Vereinfachungseffekt im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Erschwernisse führen teilweise schon dazu, dass sich Lieferungen in das Drittland in der Praxis als handhabbarer und rechtssicherer herausstellen, da hier mithilfe des Zollstempels die tatsächliche physische Warenbewegung gegenüber der Finanzverwaltung (als steuerbefreiter Umsatz) nachgewiesen werden kann. Eine solche Konsequenz kann nicht Ziel eines einheitlichen europäischen Marktes sein.
Frage 2: Bitte führen Sie im letztgenannten Fall aus, welches Ihrer Ansicht nach die
geeignetsten MwSt-Vorkehrungen für EU-interne Leistungen wären. Halten Sie eine
Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat weiterhin für ein relevantes und erreichbares
Ziel?
Eine Besteuerung im Ursprungsland ist weiterhin eine mögliche Option in der MwSt.-Systemrichtlinie. Wichtiger als dogmatische Fragen ist aber diejenige nach der Verringerung bzw. Handhabbarkeit der hieraus folgenden Vorschriften. Solange noch keine vollständige Harmonisierung der Vorschriften in Europa erreicht und noch kein One-Stop-Shop etabliert ist, befürchten gerade kleine und mittelgroße Unternehmen bei einer Besteuerung im Ursprungsland noch mehr Bürokratie. Die Zunahme von Bürokratie würde sodann reflexartig den innergemeinschaftlichen Warenverkehr erschweren. Für kleinere Unternehmen würde es hingegen eine erhebliche Erleichterung darstellen, wenn B-to-C-Umsätze im Staat des liefernden oder leistenden Unternehmers besteuert werden, damit eine Registrierung im Ausland unnötig wird.
Frage 3: Halten Sie die derzeitigen MwSt-Vorschriften für öffentliche Behörden und
Holdinggesellschaften insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Steuerneutralität
für annehmbar? Wenn nein, weshalb nicht?
Die Steuerneutralität bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das prägende Merkmal auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Die Besteuerung von Holdings (und die der gesamten Organschaft, in der sich die Holding befindet) sowie von öffentlichen Unternehmen sind zwei gänzlich verschiedene Themenkomplexe. Einzige Gemeinsamkeit ist, dass beide in einigen Fällen umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden.
Die Holding-Besteuerung war bereits vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, vgl. (Polysar C-60/90, ECR (1991) I-2187; Sofitam C – 333/91; ECR (1993) I-3513; BLP C-4/94 ECR (1995) I-0983; Welcome Trust C- 155/94 (1996) ECR I-3013; Floridienne Berginvest C – 142/99, ECR (2000) I-9567; Cibo Participations C-16/00, ECR (2001) I-6663; KapHag C-422/01, ECR (2003) I-6851; Kretztechnik C-465/03, ECR (2005) I-4357; Securenta C-437/06, ECR (2008) I-1597), eine endgültige Klärung aller wichtigen Fragen ist noch nicht abzusehen.
Hinsichtlich des Rechts der Gruppenbesteuerung - bei der Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern als Innenumsätze und damit nicht als steuerbar behandelt werden - regen wir in diesem Zusammenhang an, ein Antragsrecht für die beteiligten Unternehmen einzuführen. Nach der bisherigen Rechtslage tritt die Gruppenbesteuerung ohne weiteres ein, sofern deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Deren Anforderungen sind jedoch nicht in allen Belangen geklärt, so dass das Bestehen der Organschaft oftmals nicht rechtssicher bestimmt werden kann. In Deutschland betrifft dies vor allem die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft bei der Organträgerin. Mit der Einführung eines - konstitutiv wirkenden - Antrags könnte diesem Problem zumindest bei „ungewollten Organschaften“ begegnet werden.
Die Besteuerung von öffentlichen Unternehmen stellt bereits seit längerer Zeit ein viel diskutiertes Thema, sicher nicht nur in Deutschland, dar. Umsatzsteuerliche Probleme stellen sich solange nicht, wie diese Unternehmen hoheitliche Aufgaben (Polizei, Betrieb von Gefängnissen) wahrnehmen oder zumindest solchen Zwecken dienen, bei denen keine private Konkurrenz bzw. Wettbewerbssituation besteht (z.B. Betrieb eines Leuchtturms). Ungelöst sind vielfach jedoch die Graubereiche, in denen gleichzeitig öffentliche als auch private Unternehmer agieren. Typischerweise ist dies auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge großflächig der Fall (Abfallentsorgung etc.). Hier konkurrieren oftmals private und öffentliche Unternehmensträger, wobei letztere nicht selten der erhebliche Wettbewerbsvorteil der USt-Freiheit zu Gute kommt. Eine solche Ungleichbehandlung ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen und ferner volkswirtschaftlich schädlich.
Frage 4: Welche anderen Probleme gibt es bezüglich des Anwendungsbereichs der
Mehrwertsteuer?
In einigen Ländern, wie der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich, sind steuerbefreite Unternehmen (etwa aus sozialen Gründen, vgl. Art. 132 MwStSystRL) spiegelbildlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies mag zwar rein juristisch betrachtet systemkonform sein. Damit wird jedoch nicht der eigentliche Zweck der Steuerbefreiung erfüllt. Zwar mag die Leistung des Unternehmensträgers gegenüber dem Endverbraucher infolge der Steuerbefreiung günstiger sein, jedoch muss das Unternehmen in den genannten Ländern alle Eingangsleistungen mit dem Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer einkaufen. Insofern erhöht sich die Kostenkalkulation des Unternehmens selbst, wodurch der Verbraucher indirekt die zu zahlende Umsatzsteuer für die Vorleistungen aufbringen muss. Für größere Leistungserbringer verbleibt als Ausweg die Bildung einer Organschaft, deren Tatbestände allerdings - insbesondere die wirtschaftliche und obligatorische Eingliederung - in der Rechtsprechung und Literatur umstritten sind, vgl. oben. Kleine Unternehmen werden sich diese legalen Konstruktionen, und im europäischen Kontext unnötigen, nicht leisten können.
Frage 5: Wie können diese Probleme gelöst werden?
Einerseits muss in Art. 132 der Richtlinie der Gedanke der Wettbewerbsverzerrung mehr in den Fokus rücken. Die Tatbestände der Steuerbefreiung sind zu überprüfen und notfalls zu streichen, sofern die Ziele auch durch nicht-hoheitliche Träger erreicht werden können. Steuerbefreiungen sind Ausnahmen und dementsprechend als solche restriktiv zu handhaben (vgl. EuGH Pflegedienst Kügler, C-141/00). Unternehmen, die jedoch derartigen strengen Anforderungen genügen, sollten auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, damit sie ihre Leistungen so kostengünstig wie möglich gegenüber dem Verbraucher anbieten können.
Frage 6: Welche MwSt-Befreiungen sollten abgeschafft werden? Erklären Sie bitte,
weshalb Sie diese Befreiungen für problematisch halten. Welche Steuerbefreiungen
sollten beibehalten werden? Führen Sie dafür bitte Gründe an.
Eine ideale Richtlinie ist strikt dem Neutralitätsgebot verpflichtet und verzichtet daher konsequent auf Steuerbefreiungen. Aus sozialen Gründen sind Befreiungen im Einzelfall sicherlich zu rechtfertigen. Zu bedenken ist jedoch, dass derartige Klauseln stets eine Fehlerquelle für fehlerhafte oder zumindest fragwürdige Anwendungen bilden, erst recht, wenn den Mitgliedstaaten Optionen im Hinblick auf das „ob“ und „wie“ der Umsetzung eingeräumt werden, die von ausländischen Unternehmern in der Europäischen Union von 27 Mitgliedstaaten (und künftig sogar mehr) nicht überblickt werden können.
Wie bereits in den Fragen 4 und 5 ausgeführt, dürfen Steuerbefreiungen keine negativen Folgen auf den Wettbewerb entfalten. Dementsprechende Ausnahmen, die diese Gefahr bergen, müssen konsequent überprüft werden. Sofern noch als notwendig erachtet, können diese Maßnahmen - notfalls - alternativ mit einem begünstigten Steuersatz belegt werden. Auch halten wir diesbezüglich Optionen für die Mitgliedstaaten bedenklich, da diese aufgrund damit einhergehender Rechtsunsicherheiten den freien Warenverkehr im gemeinsamen Markt gefährden.
Insofern plädieren wir dafür, dass Steuerbefreiungen klar, verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten geregelt werden. Zu der Liste der Streichungen gehört unter anderem die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen. Früher eine hoheitliche Aufgabe, hat sich diese Leistung in der Hand privater Träger bewährt. Auch wenn nunmehr für eine Steuerbefreiung eine „Universal-Postdienstleistung“ erforderlich ist, scheint aus unserer Sicht diese Privilegierung eher historisch gewachsen zu sein als tatsächlich zu rechtfertigen.
Was den Bereich der öffentlichen Gesundheit angeht, sind private und öffentliche Träger steuerlich gleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für deren Steuerpflicht als auch für das Recht des Vorsteuerabzugs. Diese Erwägungen treffen insbesondere für den Graubereich zwischen Krankenbehandlung, für Physiotherapie inklusive Rehabilitationsmaßnahmen, Wellness und Sport zu.
Frage 7: Wirft das gegenwärtige System zur Besteuerung der Personenbeförderung
hinsichtlich der Steuerneutralität oder aus anderen Gründen Probleme auf? Sollte auf
die Personenbeförderung unabhängig vom Beförderungsmittel Mehrwertsteuer
erhoben werden?
Die unterschiedlichen Arten von Personenbeförderungen werden nach der MwSt.-Systemrichtlinie in der Tat unterschiedlich besteuert. Eine hierdurch entstehende Belastungsungleichheit ist immanent. Allerdings ist auch fraglich, ob alle Beförderungsarten aus umsatzsteuerlicher Sicht miteinander verglichen werden können. Gerade der Luftverkehr ist in jüngster Zeit erheblichen Veränderungen und Herausforderungen unterworfen, was sich nicht zuletzt in der Art und Höhe der auferlegten Abgaben ausdrückt. Die Tatsache, dass internationale Flüge von der Umsatzsteuer befreit sind, kann aufgrund der Komplexität der Besteuerung des Luftverkehrs auch als Vorteil angesehen werden. Im Falle einer steuerpflichtigen Behandlung grenzüberschreitende Flüge wären Aufteilungsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Ländern programmiert. Insofern dürften Unternehmer und Verbraucher mit dem Status quo aus Praktikabilitätsgründen leben können.
Frage 8: Wie können diese Probleme gelöst werden?
Aus den oben genannten Erwägungen sehen wir derzeit keinen Bedarf zur Änderung der umsatzsteuerlichen Luftverkehrsbesteuerung.
Frage 9: Was sind Ihrer Auffassung nach die größten Probleme beim
Vorsteuerabzug?
Gemäß Art. 167 der MwSt.-Systemrichtlinie entsteht das Recht auf den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer tatsächlich die Steuer an die Finanzverwaltung abgeführt hat. Der Leistungsempfänger muss hierfür auch nicht selbst seine Zahlungen an den leistenden Unternehmer bewirkt haben. In diesem Punkt setzt die Richtlinie ein rechtmäßiges Verhalten der Marktteilnehmer voraus. Dies ist auch bei der überragenden Mehrzahl der Unternehmer der Fall.
Dieser Mechanismus wird teilweise von Endkunden dazu genutzt, sich durch spätere Zahlung des Bruttobetrages einen zinsfreien Kredit vom leistenden Unternehmer zu verschaffen. Bei starken Marktteilnehmern kann hierbei in Einzelfällen ein systematisches Vorgehen beobachtet werden. Eine einfache und durchgreifende Lösung hiergegen ist allerdings momentan nicht in Sicht. Zum Schutz von kleinen und mittelgroßen Unternehmen hat sich jedenfalls die Ausweitung der Ist-Besteuerung als probates Mittel erwiesen, womit der leistende Unternehmer erst dann die Steuer abführen muss hat, wenn der Empfänger seinerseits auf die ihm gestellte Rechnung inklusive der Umsatzsteuer gezahlt hat. Im Übrigen ist im Zuge etwaiger Änderungen der MwSt.-Systemrichtlinie bei der Missbrauchsbekämpfung stets die Mehrzahl der ehrlichen Unternehmer und deren Belastung durch Auferlegung von verhältnismäßigen Compliance-Anforderungen zu beachten.
Die Probleme beim Vorsteuerabzug im gemeinsamen Binnenmarkt sind vielschichtig. Beklagt wird oftmals die fehlende Einheitlichkeit dieser Problematik in den Mitgliedstaaten. Der Vorsteuerabzug wird in vielen Fällen aus fiskalischen Gründen eingeschränkt oder Auszahlungen werden um Wochen und Monate verzögert. Dies stellt eindeutig einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer dar. Einschränkungen sollten einheitlich und europaweit nur auf den privaten Konsum erstreckt werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Steuer Teil der Unternehmerkalkulation wird und damit in die Nähe der Qualifikation als Verbrauchsteuer rückt.
Als große Fehlerquelle für den Vorsteuerabzug erweisen sich ebenfalls die hohen Hürden bei der Fakturierung. Die Anforderungen an eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung wurden wiederholt ausgeweitet und sorgen damit für vielfältige Rechtsunsicherheit. Erschwerend kommt hinzu, dass für den Leistungsempfänger kein Recht besteht, seinen Vorsteuerabzug auf andere Weise herzustellen oder zu beweisen. Gerade kleinere Unternehmen haben mit diesen Anforderungen Schwierigkeiten, nämlich diese auf ihre lückenlose Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls vom Vertragspartner die zur Verfügungstellung eines korrekten Dokuments tatsächlich durchsetzen. Im Gegensatz zu dieser strikten Handhabung hat sich der Europäische Gerichtshof auf dem Gebiet der Zölle wesentlich flexibler gezeigt (Huygen, C-12/92, ECR (1993) I-6381).
Als ernst zu nehmendes Problem erweist sich zudem noch immer die Vorsteuervergütung für im Ausland ansässige Unternehmer. Trotz der jüngsten Änderungen weist dieses Verfahren weiterhin erhebliche technische Mängel auf und enthält ebenfalls formale Anforderungen. Hier ist dringend Abhilfe angezeigt.
Frage 10: Wie könnten die Regeln für den Vorsteuerabzug neutraler und gerechter
gestaltet werden?
Der Vielfalt von Rechtsvorschriften kann nur mit einer umfassenden Harmonisierung der Regeln über den Vorsteuerabzug begegnet werden. Ideal wäre, wie schon an verschiedenen Stellen vorgeschlagen, ein One-Stop-Shop für Unternehmer, mit dessen Hilfe diese Umsatzsteuer-Zahllasten mit Umsatzsteuer-Vergütungen europaweit verrechnen könnten.
Kurzfristig muss das Verfahren der Vorsteuervergütung für im Ausland ansässige Unternehmer anwenderfreundlicher gestaltet werden.
Frage 11: Nennen Sie die wichtigsten Probleme bei den derzeitigen MwSt-
Vorschriften für internationale Dienstleistungen unter den Gesichtspunkten von
Wettbewerb und Steuerneutralität oder anderen Faktoren.
Nach den Erfahrungen der OECD kann es gerade in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung von Lizenzgebühren zu Fällen der Doppelbesteuerung kommen. Auch mit der Einführung des jüngsten Mehrwertsteuerpakets mit dem grundsätzlichen Leistungsort beim Leistungsempfänger in B-to-B-Fällen sind neutralitätswidrige Konstellationen programmiert, vor allem wenn Drittstaaten mit eigenen (und bisher auch in der EU praktizierten) Regeln berührt sind („legal approach“ in der EU vs. „economic approach“ in der Schweiz, Australien, Neuseeland etc.). Auch innerhalb der EU sind Fälle von Doppelbesteuerung bei Qualifikationskonflikten beim Leistungsort trotz weitgehender Harmonisierung möglich. Dies gilt etwa seit dem 1.1.2011 mit dem Wegfall der bisherigen Spezialregelung für Messedienstleistungen, die nunmehr entweder am Ort der Messe als Grundstücksleistung oder beim Leistungsempfänger (auch im Ausland) zu besteuern sind.
Frage 12: Wie können diese Probleme gelöst werden?
Fällen, wie bei den Qualifikationskonflikten, kann nur durch internationale Koordinierung und Verständigung begegnet werden, wie dies bei den Verhandlungen zu den Doppelbesteuerungsabkommen bei den Ertragsteuern oder teils bei der der Erbschaftsteuer geschieht.
Frage 13: Enthalten die MwSt-Vorschriften der EU Bestimmungen, die in einer
Ratsverordnung anstatt in einer Richtlinie geregelt werden sollten?
Mit dem jetzigen Stand der MwSt.-Systemrichtlinie wurde noch keine vollständige Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt erreicht. Ausnahmen und Optionen erschweren dabei das grenzüberschreitende Handeln. Daneben verhindern verschiedene Rechtstraditionen und Interpretationsschwierigkeiten eine einheitliche Handhabung der Richtlinie.
Eine Hilfe für die Praxis könnte der Aufbau einer europäischen Behörde sein, in der Umsatzsteuer-Experten aus allen Mitgliedstaaten (aus Finanzverwaltung und Beraterschaft) mitwirken. Die Entscheidungen dieser Behörde sollten zur Anwendung und Interpretation der Rechtsfälle bindend sein und der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Marktteilnehmer könnten sich an diese Behörde wenden, um bestimmte Themen mit Breitenwirkung innerhalb einer bestimmten Zeit ab Antragstellung klären zu lassen (etwa drei Monate).
Insofern plädieren wir dafür, bei der Weiterentwicklung der MwSt.-Systemrichtlinie zwei Wege zu gehen: Einerseits eine weitere Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts anzustreben, bis hin zu einer einheitlichen Verordnung und anderseits eine einheitliche Interpretation des Rechts in Europa zu gewährleisten.
Zum ersteren Punkt gehört auch die Möglichkeit für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), sich einheitlich in ganz Europa registrieren zu lassen und die Einführung europaweit einheitlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Zusammenfassender Meldungen.
Frage 14: Sollten per Kommissionsbeschluss Durchführungsvorschriften erlassen
werden?
Die Unternehmen bevorzugen eine Lösung, bei der Umsatzsteuer-Praktiker aus allen Mitgliedstaaten bei der Interpretation der Vorschriften mitwirken. Derartige Regeln würden auch eine breitere Akzeptanz besitzen.
Frage 15: Könnten, wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, Leitlinien zu neuen
MwSt-Vorschriften der EU hilfreich sein (auch wenn sie für die Mitgliedstaaten
nicht verbindlich sind)? Könnten Leitlinien auch Nachteile haben?
Sog. „weiche Rechtsvorschriften“ könnten bei der Anwendung des Rechts im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere wenn diese international abgestimmt sind. Eine derartige Orientierung wäre vor allem für die Mitgliedstaaten sinnvoll, die noch nicht auf langjährige Erfahrungen mit der MwSt.-Systemrichtlinie zurückgreifen können.
Frage 16: Wie sollten das Legislativverfahren, seine Transparenz und die Rolle der
Beteiligten in dem Verfahren von der ersten Phase (Erstellung eines Vorschlags) bis
zur letzten (Umsetzung in den Mitgliedstaaten) generell verbessert werden?
Die momentane Gesetzgebung aus der Mitte des Rats erfüllt nicht die Voraussetzungen eines transparenten und nachvollziehbaren Verfahrens. Viele neue Vorschriften, etwa die mehrfachen Neuregelungen des Leistungsorts bei den sonstigen Leistungen im jüngsten MwSt.-Paket, sind für die Praxis nicht nachvollziehbar. Änderungen an der MwSt.-Systemrichtlinie sollten ähnlich den nationalen Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden, d.h. diese werden mit einem Fachentwurf in Gang gesetzt, welcher sodann von der Praxis diskutiert wird und mündet in einem erneuten Diskussionsprozess auf Ebene der Legislative. Nur so können Neuregelungen, auch mit dem Hintergrund deren Sinn und Zwecks, in der Praxis angewandt werden. Mithin sind gegenüber dem Status quo grundlegende Neuerungen erforderlich. Hierbei kann die Europäische Kommission eine konstruktive Zuarbeit leisten.
Frage 17: Hatten Sie aufgrund von Ausnahmen, die Mitgliedstaaten gewährt wurden,
Schwierigkeiten? Wenn ja, welche?
Neben Ausnahmen aus sozialen Gründen werden die Grundregeln oftmals zum Zwecke der Bekämpfung des Missbrauchs und des Steuerbetrugs durchbrochen. Damit gehen eine höhere Komplexität und vermehrte Befolgungsvorschriften einher, die von KMU immer weniger zu leisten sind. Hierdurch drohen den Unternehmern entweder hohe Nachzahlungen durch abweichende rechtliche Behandlung von Sachverhalten oder die nachträgliche Aberkennung des Vorsteuerabzugs von Eingangsleistungen. Ein Problem stellt es weiter dar, dass Missbrauchsvorschriften in den meisten Fällen keinem einheitlichen Konzept folgen, was die Anwendung weiter erschwert. Zu nennen sind beispielsweise die Vorschriften zum Reverse-Charge-Verfahren, deren Komplexität etwa bei Bauträgern oder neuerdings bei der Lieferung von Schlacke, Abfälle von Kunststoffen, Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen (wozu nach der weiteren Anlage 3 auch alte Druckertoner gehören sollen) kaum noch zu überblicken ist. Noch weitere Ausnahmen hin zu einem „Flickenteppich“ bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft könnten in der Praxis zu einer praktischen Unanwendbarkeit führen. Damit wäre genau das Gegenteil von Missbrauchsbekämpfung erreicht.
Frage 18: Ist das derzeitige Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen ihrer
Ansicht nach zufriedenstellend und wenn nein, was könnte verbessert werden?
Die Legislative des Rates ist in keiner Hinsicht transparent und gibt der Praxis wenig Einfluss, auf gute und sinnvolle Gesetzgebung hinzuwirken. Im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot auf Ebene der EU sind hierbei fundamentale Änderungen angebracht, vgl. unsere Anmerkungen zu Frage 16.
Frage 19: Verursacht die derzeitige Struktur der MwSt-Sätze Ihrer Ansicht nach
größere Beeinträchtigungen des Binnenmarktes (Wettbewerbsverzerrungen), eine
Ungleichbehandlung vergleichbarer Produkte (insbesondere von Online-Diensten
gegenüber Produkten oder Dienstleistungen mit ähnlichem Inhalt) oder höhere
Befolgungskosten für die Unternehmen? Wenn ja, in welchen Situationen?
Der Steuertarif stellt bei der Befolgung der Umsatzsteuer-Vorschriften von Unternehmen erst die letzte Stufe der Rechtsanwendung dar. Insofern ist der Fokus bei der Vereinfachung auf handhabbare Regeln bei der Bestimmung des Leistungsorts, des Steuerschuldners und der Bemessungsgrundlage zu legen. Europaweite Unterschiede, etwa bei den ermäßigten Steuersätzen, verursachen naturgemäß Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung, vergleichbar der Problematik bei der Unterscheidung der Tatbestände der Steuerbefreiung. Hierbei ist einmal mehr zu konstatieren, dass viele Ausnahmen entweder nur historisch erklärbar oder Ausfluss von Klientelpolitik sind. Insofern gilt unvermindert der Satz, dass die Begünstigung des einen die spiegelbildliche Benachteiligung des anderen ist. Mithin ist der einheitlichen und einfachen Rechtsanwendung am meisten gedient, wenn so wenige Ausnahmen wie möglich den Mitgliedstaaten überlassen werden und im Gegenzug der Steuertarif niedrig gehalten wird.
Wie wenig zielführend ermäßigte Umsatzsteuersätze wirken, lässt sich am Beispiel von Literatur belegen. Während gebundene (physische) Bücher begünstigt besteuert werden, soll diese Ausnahme für die e-books nicht gelten. Dennoch hat die Nachfrage nach Letzteren mit den jüngsten technischen Entwicklungen erheblich zugenommen. Daher ist nach unserer Ansicht beispielsweise diese Ausnahme in Gänze infrage zu stellen. In anderen Konstellationen, wie die Begünstigung von Restaurantumsätzen in Frankreich, fällt es noch schwerer, für den Verbraucher positive Effekte festzustellen. Zumeist begünstigen niedrige Steuersätze allein die Marge des Unternehmers, ohne dass dies dem Verbraucher zu Gute kommt. Dieser negative Effekt dürfte sich wegen der fehlenden Transparenz der Unternehmerkalkulation im Falle der sonstigen Leistungen noch mehr als bei den Lieferungen auswirken.
Frage 20: Würden Sie es vorziehen, wenn es keine ermäßigten Sätze (oder nur sehr
wenige) gäbe, so dass die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Normalsatz anwenden
könnten? Oder würden Sie eine Liste verbindlicher, einheitlich angewandter
ermäßigter MwSt-Sätze in der EU befürworten, etwa um bestimmte politische Ziele
zu verwirklichen, die insbesondere in „Europa 2020“ ausgeführt sind?
Eine einheitliche europäische Strategie wäre gegenüber der unübersehbaren Vielfalt in den Mitgliedstaaten vorzuziehen, zumindest im Hinblick auf die zu gewährenden Ausnahmen. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse und Steuersysteme in Europa und eingedenk der Tatsache, dass der Steuertarif nur die letzte Stufe der Anwendung des Umsatzsteuerrechts betrifft, sollte die Wahl der Steuersätze aber letztlich den Mitgliedstaaten verbleiben. Ausnahmen, Optionen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Anwendungsregelungen sollten hingegen einheitlich auf europäischer Ebene geregelt werden.
Frage 21: Auf welche größeren Probleme sind Sie bei den derzeitigen Bestimmungen
über mehrwertsteuerliche Pflichten gestoßen?
Die Probleme bei der Anwendung der Mehrwertsteuer liegen nicht bei den regelmäßigen Berichtspflichten. So ist die Jahresumsatzsteuererklärung, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten nur optional ausgestaltet ist, oftmals ein wichtiges Tool zur Überprüfung der bisher abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, etwa bei Bauunternehmern. Die Voranmeldungen wiederum ergeben sich vielfach aus der Buchführung, die aus handelsrechtlichen oder steuerlichen Gründen ohnehin geführt werden muss.
Eine große Herausforderung stellen die Formalien zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung dar, vor allem in den Fällen, in denen die Transportpapiere vom Spediteur nicht mehr in die Hände des (aus rechtlicher Sicht) liefernden Unternehmers gelangen. Hier stellen die Finanzverwaltungen teilweise Anforderungen auf, die von kleinen und mittelgroßen Unternehmen kaum noch oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand zu leisten sind. Insofern müssen kleinere Unternehmer überdurchschnittliche Lasten tragen, um den gesetzlichen Compliance-Vorschriften nachzukommen, da diese keine eigene Steuerabteilung beschäftigen können und nicht Teil eines internationalen Netzwerks mit entsprechender Expertise sind.
Frage 22: Welche Maßnahmen sollten auf EU-Ebene ergriffen werden, um diese
Probleme zu lösen?
Wie bereits ausgeführt, wäre die Abschaffung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Kern keine Erleichterung, da entsprechende Reviews ohnehin mit Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden müssen.
Sehr zu begrüßen wäre hingegen im Rahmen der Überwindung nationaler Barrieren die Einführung von standardisierten Umsatzsteuer-Formularen, wie es schon bei den Zöllen praktiziert wird. Hiermit könnten sprachliche Schwierigkeiten überwunden werden und Kontrollroutinen verbessert.
Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten und des Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten untereinander und mit den Marktakteuren in intensivere Kooperationen treten.
Frage 23: Sind die genannten Maßnahmen, wie sie auch in dem Programm zur
Verringerung der Verwaltungslasten für die Mehrwertsteuer (Nr. 6 bis 15) und in der
Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe vorgeschlagen wurden, Ihrer Ansicht nach
durchführbar und zielführend?
Von den vorgeschlagenen Maßnahmen sind aus unserer Sicht keine größeren Erleichterungen zu erwarten. Zu erwähnen ist vor allem, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der ohnehin obligatorischen zeitnahen Finanzbuchhaltung ihre Grundlage finden. Dasselbe gilt für die Jahreserklärungen.
Frage 24:Sollte die derzeitige Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen
überprüft werden, und was wäre bei dieser Neubewertung zu beachten?
Von den vielfachen Compliance-Vorschriften sind vor allem kleinere Unternehmen in verstärktem Maße betroffen. Daher muss der Befreiung für Kleinunternehmen besondere Aufmerksamkeit gelten. Kleinunternehmen mit einer festzulegenden Umsatzgrenze sollte es überlassen werden, ob diese zu einer gänzlichen Umsatzsteuerbefreiung optieren möchten.
Von ebenfalls großer Bedeutung wäre es für kleine Unternehmen, wenn sich diese im Rahmen einer europaweiten Expansion oder auch nur gelegentlichen Geschäftsanbahnung innerhalb der EU nur in einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen müssten. Dies gilt erst recht, solange noch erheblicher Harmonisierungsbedarf unter den Mitgliedstaaten besteht.
Frage 25: Sollten weitere Vereinfachungen erwogen wären, und was wären die
wichtigsten Bestandteile davon?
Viele Schwierigkeiten entstehen momentan aufgrund des fehlenden Gleichlaufs der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (insbesondere bei der Ist-Besteuerung) mit den Zusammenfassenden Meldungen. So entstehen momentan vielfach Schwierigkeiten aufgrund der Tatsache, dass die Zusammenfassenden Meldungen in statisch feststehenden Zeiträumen übermittelt werden muss, auch wenn der Unternehmer noch nicht wegen fehlender Zahlung des Leistungsempfängers die Steuer schuldet.
Wegen der hohen Anforderungen beim Vorsteuerabzug sollten ferner die Grenzbeträge für die vereinfachte Rechnung auf einen Bruttobetrag von 500 € angehoben werden, um kleinere Unternehmen zu schützen.
Frage 26: Tragen Regelungen für Kleinunternehmen den Bedürfnissen kleiner
Landwirte ausreichend Rechnung?
Landwirte haben aufgrund vielfacher Ausnahmen und Sonderregelungen eine vergleichsweise einfache rechtliche Stellung in der MwSt.-Richtlinie. Weitere Maßnahmen für diese Berufsgruppe erachten wir für nicht für notwendig.
Frage 27: Halten sie das Konzept einer einzigen Anlaufstelle für eine wichtige
Vereinfachungsmaßnahme? Wenn ja, was sollte es beinhalten?
Ein sog. One-Stop-Shop mit einem elektronischen Verfahren könnte nach den Schwierigkeiten bei der Einführung ein geeignetes Mittel sein, die Besteuerung in den Mitgliedstaaten zuverlässig sicherzustellen und den Unternehmer von umfangreichen Missbrauchsbekämpfungvorschriften zu befreien. Da hiermit die Registrierung des Unternehmers in verschiedenen Mitgliedstaaten entfiele, wäre eine erhebliche Vereinfachung erreicht.
Frage 28: Erschweren die derzeitigen MwSt-Vorschriften unternehmens- oder
konzerninterne grenzüberschreitende Umsätze? Wie können diese Probleme gelöst
werden?
Im Rahmen einer Organschaft werden die Leistungen zwischen den verschiedenen Unternehmen als nicht steuerbare in Umsätze behandelt. Diese rechtliche Konsequenz erspart den beteiligten Unternehmen erhebliche Bürokratie und Compliance-Kosten. Allerdings sind zumindest in Deutschland die Wirkungen der Organschaft auf im Inland belegene Unternehmensteile beschränkt. Eine Erstreckung auf in den Mitgliedstaaten belegene Unternehmensteile dürfte die bisherigen Vorteile auf grenzüberschreitende Umsätze übertragen. Bei Einführung der hiermit einhergehenden Befolgungsvorschriften müssen die Belange kleinerer Unternehmen mitberücksichtigt werden.
Frage 29: In welchen Bereichen der MwSt-Vorschriften müssen Synergien mit
anderen steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften gefördert werden?
Im Rahmen eines sog. „Single Window Concepts“, mithin eines elektronischen Portals, auf dem die grenzüberschreitenden Umsätze abgewickelt werden, könnten Zölle, Verbrauchsteuern etc. sowie etwaige Vergütungen in diesem Zusammenhang integriert und somit sinnvolle Synergien generiert werden.
Frage 30: Überprüfung der Modelle zur MwSt.-Erhebung - welche Modelle sind Ihrer Ansicht nach am vielversprechendsten und weshalb? Würden Sie andere Alternativen vorschlagen?
Auf den ersten Blick mag das Modell der „gesplitteten Zahlung“ geeignet zur Bekämpfung des Steuerbetrugs sein. Jedoch ist dieses Modell im höchsten Maße abhängig von einem effektiven Austausch von Informationen, was sich gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten als Problem herausstellen könnte. Die praktischen Probleme sollten daher nicht unterschätzt werden.
Viele Fragen bleiben darüber hinaus ungeklärt: Wie ist mit dem Wechselkursrisiko umzugehen? Wie sollen Leistungsempfänger aus den Drittstaaten von diesem Modell und dessen erheblicher Komplexität überzeugt werden? Wie kann der Tauschhandel in das Modell mit einbezogen werden? Wie soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers ausgestaltet sein, wenn der Kunde nicht (rechtzeitig) zahlt? Wie ist mit konzerninternen Cash-Pooling-Verfahren umzugehen? Wer soll für die sicherlich nicht geringen Einführungskosten eines solchen Systems aufkommen? Ergänzend sei zudem auf kleinere Unternehmer hingewiesen, bei denen der Bargeldverkehr noch immer eher die Regel als die Ausnahme ist. Ferner erscheint das Modell kaum durchführbar, solange Rechtsvorschriften zur MwSt. in Europa ihrerseits vielfach zersplittert sind.
Weitere vorgeschlagene Modelle sind das „VAT monitoring model“ und das „Data warehouse model“. Beide Systeme setzen eine Schnittstelle bzw. Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung in der elektronischen Buchführung der Unternehmer voraus. Gleichzeitig werden im Zuge dessen hochsensible Informationen wie der Name der Zulieferer, der Kunden, der Preise etc. freigegeben. Die Gefahren durch Datenlecks und Hacker sind hierbei nicht zu übersehen. Wie die immer wiederkehrenden Datenskandale zeigen, kann eine absolute IT-Sicherheit selbst unter größten Anstrengungen nicht gewährleistet werden. Diese erheblichen Risiken sind mit den zu erwartenden Vorteilen gründlich abzuwägen.
Das Modell eines „zertifizierten Wirtschaftsbeteiligten“, respektive Steuerpflichtigen, sehen wir ebenfalls skeptisch. Aufgrund der Komplexität und der Erfahrung nach vielfacher Einbindung gutgläubiger Unternehmer in betrügerische Karussellgeschäfte ist schon kaum ersichtlich, wie hierbei der Steuerbetrug tatsächlich bekämpft werden kann.
Frage 31: Halten Sie eine fakultative Aufsplitterung von Zahlungen für durchführbar
und hilfreich?
Wie bereits in Frage 30 dargelegt, überwiegen beim Split-System die Bedenken sowie die Vielzahl ungeklärter Fragen.
Bei der Frage des Schutzes gutgläubiger umsatzsteuerlicher Unternehmer sollte weniger die System-Frage im Vordergrund stehen als kleine Maßnahmen, die den Beteiligten im Alltag zu Gute kommen. Hierbei steht die Frage der Rechtssicherheit an oberster Stelle. Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr, aber auch im Inland, benötigen die Unternehmer schnell und unbürokratisch rechtssichere Informationen, mit deren Hilfe im Falle einer Involvierung in einen Steuerbetrug die tatsächlich vorhandene Gutgläubigkeit nachgewiesen werden kann. Allein die Frage nach dem Status des Geschäftspartners als Privatperson oder Unternehmer kann in Europa schon schwierig zu beantworten sein. Zur näheren Information von Nicht-Inländern bei rechtlichen Schwierigkeiten sollte zudem jede Finanzbehörde in jedem Mitgliedstaat über einen Mitarbeiter verfügen, der/die in der Lage ist, Anfragen in englischer Sprache gegenüber Ausländern zu beantworten.
Daher wären folgende wichtige Maßnahmen umzusetzen:
- Möglichkeit des Online-Abrufs von umsatzsteuerlich relevanten Daten wie bei einem Banken-Kontoauszug. Die Ausdrucke sollten amtlichen Charakter haben, so dass die Steuerpflichtigen nicht mehr ein langwierig zu beschaffendes offizielles Dokument bei den Finanzbehörden erfragen müssen.
- Einrichtung einer Umsatzsteuer-Informationsdatenbank, um Bankverbindungen mit der USt-ID des (potentiellen) Geschäftspartners abzugleichen. Der Leistungserbringer könnte darauf bestehen, dass seine Forderung aus diesem Bankkonto beglichen wird, bevor er eine Leistung in der Buchhaltung als steuerfrei behandelt. Mit dieser Vorgehensweise könnte der Missbrauch von USt-IDs wirksam bekämpft werden.
- Erweiterung der USt-Datenbank um die Information, ob es sich beim Vertragspartner um einen „zertifizierten“ Unternehmer handelt.
Frage 32: Befürworten Sie diese Vorschläge zur Verbesserung der Beziehungen
zwischen Unternehmen und Steuerbehörden? Haben Sie weitere Vorschläge?
Jeglicher Fortschritt zur Förderung der Vertrauensbildung zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen wird vom DStV ausdrücklich begrüßt. Missverständnisse und unterschiedliche Sichtweisen entstehen oftmals daraus, dass gerade große Unternehmen mit globalen Anforderungen konfrontiert sind, während die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten weitgehend mit ihrem Fokus auf das Inland beschränkt sind. Unsere Vorschläge in der Frage 31 sollen dazu dienen, den unternehmerisch Tätigen probate Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren guten Glauben hinreichend dokumentieren können. Gemeinsames Ziel muss es sein, auf möglichst handhabbare Art und Weise die ehrlichen von den betrügerischen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Eine ständige bedingungslose Auferlegung von neuen technischen und bürokratischen Anforderungen für alle Unternehmer kann in diesem Sinne nicht vertrauensbildend wirken.
Frage 33: Sollten in die Überlegungen über das künftige MwSt-System der EU noch
weitere, hier nicht angesprochene Fragen einbezogen werden? Was würden Sie
empfehlen?
Wie bereits angemerkt, sollte der Schwerpunkt der Bemühungen in einer verstärkten Kooperation zwischen den Finanzverwaltungen, der europäischen Kommission und den Unternehmern liegen. Der beste Weg wäre hierfür die Einrichtung einer gemeinsamen Behörde, in der Umsatzsteuer-Experten aus den Finanzbehörden - und gleichberechtigt Steuerberater - aus allen Mitgliedstaaten vertreten sind. Die Praxis, gerade im Mittelstand, benötigt im gemeinsamen Binnenmarkt schnelle und rechtssichere Lösungen, um ihrer Stellung als Rückgrat der wirtschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Für Fragen oder ergänzende Konsultationen stehen wir gerne telefonisch oder schriftlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
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