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Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie

S 10/10 | 06.10.2010

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Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Kraeusel,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie. Die vorliegende Eingabe muss sich, aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist in Relation zum Umfang der Taxonomie, auf die für den Deutschen Steuerberatungsverband e. V. (DStV) wesentlichen Punkte beschränken.

I. Kosten für die Unternehmen:

Der § 5b EStG wurde durch das Steuerbürokratieabbaugesetzes eingeführt und verpflichtet Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll gemäß dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuerbürokratieabbaugesetz (BT-Drucksache 16/10188, S. 24) die Steuerpflichtigen in die Lage versetzen, ihren steuerlichen Pflichten schnell, sicher und kostensparend nachzukommen. Die bisher vorgeschriebene Übermittlung in Papierform nach § 60 Abs. 1 EStDV entfällt, außer in den Fällen unbilliger Härte. Die im Zuge des Steuerbürokratieabbaugesetzes veranschlagten Umstellungskosten wurden für die Gesamtheit der Unternehmen in Höhe von 500.000 € geschätzt (BT-Drucksache 16/10188, S. 18).

Kritik: Die im Gesetzgebungsverfahren geschätzten finanziellen Lasten sind als vollkommen realitätsfremd einzuordnen, da sich bei 1,35 Millionen Unternehmen eine durchschnittliche Belastung von 0,37 € ergäbe. Um eine elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gewährleisten zu können, müssen Prozessanpassungen vorgenommen werden und es fallen Aufwendungen für die Datengenerierung, -aufbereitung und -pflege an. Zudem entstehen Kosten für die Programmierung der Schnittstellen, die Einarbeitung und Schulung von Mitarbeitern sowie für die Einbindung bisher nachträglich eingefügter steuerlich relevanter Daten (z. B. in Excel geführte Überleitungsrechnungen). Folglich fällt bei den Unternehmen, um die auferlegten Pflichten einer elektronischen Datenübermittlung erfüllen zu können, ein erheblicher finanzieller, logistischer sowie zeitlicher Mehraufwand an. Der realistische gesamtwirtschaftliche Aufwand ist somit um ein Vielfaches höher, als der von dem BMF geschätzte, und wird von Experten im einstelligen Milliardenbereich taxiert (vgl. Geberth/Burlein, Der Betrieb 2010, Heft 37, M 28). Um den Umstellungsmehraufwand, insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, in einem erträglichen Rahmen zu halten, sollte verwaltungseitig die für die E-Bilanz benötigten Erfassungs- und Übermittlungsprogramme den Unternehmen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls sind größenmäßige Erleichterungen, die bisher kategorisch ausgeschlossen wurden, unumgänglich. In der jetzigen Ausprägung stellt die Einführung der E-Bilanz eine Entlastung der Finanzverwaltung auf Kosten der Steuerpflichtigen dar.

II. Mindestumfang:

Das Bundesministerium der Finanzen ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt, den Umfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnung zu bestimmen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 (BStBl I S. 47) wurde für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes das Format XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als Standard einheitlich festgelegt. Dies begrüßt der DStV, da das Format bereits für Zwecke der Offenlegung von Jahresabschlussdaten zum elektronischen Bundesanzeiger Anwendung findet. Der übermittelte Datenumfang an den elektronischen Bundesanzeiger zu Zwecken der Offenlegung von Jahresabschlüssen orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben der §§ 266, 275, 326 ff. HGB. Die hierfür zu Grunde liegende HGB-Taxonomie wird, vor allem aufgrund der Berücksichtigung von Größenklassen, in der Praxis nur in minimalem Umfang genutzt. Die veröffentlichte Steuer-Taxonomie ist gegenüber der HGB-Taxonomie und den in der Wirtschaft sehr weit verbreiteten Standardkontenrahmen um ein vielfaches detaillierter.

Kritik: Das Ziel des Steuerbürokratieabbaugesetzes ist der Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen und des Staates. Dieses Ziel wird durch den Umfang der Steuer-Taxonomie, vor allem weil es keine größenmäßigen Erleichterung für kleine und mittelgroße Gesellschaften gibt, verfehlt. Die Finanzverwaltung ist zwar berechtigt, den Mindestumfang der Taxonomie zu bestimmen, wobei der Mindestumfang aber nicht über die materiell-rechtlichen Anforderungen der §§ 4, 5a, und 5 EStG in Verbindung mit §§ 266, 275 HGB hinausgehen darf, da ansonsten die Ermächtigungsnorm überschritten würde. Nahezu alle Unternehmen müssen ihre Kontenpläne erweitern, um die Gliederungstiefe der Steuer-Taxonomie abbilden zu können. Neben der technischen Erweiterung des Kontenrahmens sind auch die Mitarbeiter der Buchhaltung entsprechend zu schulen. Eine solche Ausweitung der Anforderungen an die Steuerpflichtigen, insbesondere für Klein- und Kleinstbetriebe, ist nicht zumutbar und führt nicht zum angestrebten Bürokratieabbau. Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist das BMF-Schreiben in sich, in den hierfür relevanten Punkten, sprachlich zu ungenau. Die mit dem Ziel des Steuerbürokratieabbaugesetzes konform gehende Idee der reinen Substitution von Papier zu Gunsten einer elektronischen Übermittlung sollte klar genannt werden. Eine zusätzliche Übermittlung von Daten ist nicht erforderlich, da durch die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GdPdU) schon alle steuerrelevanten Daten dem Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt werden. Ebenso erbitten wir, eine explizite Aussage in das BMF-Schreiben aufzunehmen, die besagt, dass die Nutzung von Auffangpositionen beziehungsweise die Übermittlung von NIL-Werten immer möglich ist, wenn der Steuerpflichtige die geforderten Mussfelder nicht aus seiner Buchhaltung generieren kann.

III. Anwendungsbeginn:

Der durch das Steuerbürokratieabbaugesetz eingeführte § 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG). Das BMF wurde jedoch ermächtigt, einen abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn es zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Verpflichtungen des § 5b EStG nicht ausreichen (§ 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG). Die erste Datenfernübertragung der XBRL-Datensätze soll nach Fertigstellung der Jahresabschlüsse für 2011, im Jahr 2012 stattfinden. Die Taxonomie ist - wie oben dargelegt - wesentlich umfangreicher als die gesetzlichen Mindestanforderungen der §§ 266, 275 HGB. Zudem geht die Gliederungstiefe auch über die der Standardkontenrahmen hinaus. Um die Gliederungstiefe der Taxonomie vollumfänglich anwenden zu können, müssen die Steuerpflichtigen ihre Buchhaltung durch die Anlage neuer Konten erweitern. Dies wird in der Praxis durch die Hersteller der Buchhaltungssoftware bzw. IT-Dienstleister geschehen. Durch die späte Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist eine flächendeckende Einführung neuer oder einer Aktualisierung bestehender Buchhaltungssoftware zum 1. Januar 2011 de facto unmöglich.

In der Praxis dürfte die elektronische Datenfernübermittlung im XBRL-Format insbesondere dann extrem problematisch sein, wenn für das so genannte Mapping kein handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Verfügung steht. Für beschränkt Steuerpflichtige ergibt sich diese Situation vor allem bei inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Die gleiche Konstellation ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in der Liquidationsphase zu finden. Im Liquidationsfall ergibt sich der zu versteuernde Gewinn aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und dem Abwicklung-Anfangsvermögens, wobei der Abwicklungs-und Besteuerungszeitraum drei Jahren nicht übersteigen soll (§ 11 Abs. 1-3 KStG). Hier ist festzuhalten, dass es gar keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gibt. Darüber hinaus ist anzuführen, dass noch gar keine Taxonomien für Spezialkontenrahmen, die zum Beispiel in Krankenhäusern zur Anwendung kommen, vorliegen. Dies dürfte die betroffenen Unternehmen vor große Probleme bei der Übermittlung der geforderten XBRL-Datensätze stellen. Nach uns vorliegenden Informationen von führenden Softwareherstellern ist eine Einführung beziehungsweise Aktualisierung sogar zum 1. Januar 2012 mehr als fraglich. Marktfähige Produkte werden erst für Mitte 2012 erwartet. Die Folgen aus einer zu frühen Einführung der elektronischen Datenübermittlung wären für die Finanzverwaltung, dass die Steuererklärungen verspätet abgegeben werden, Vorab-Anfragen nicht möglich sein werden und somit die Quote der abgegebenen Steuererklärungen drastisch sinken wird.

Neben der technischen spielt die organisatorische Einführung die wesentlichste Rolle. Die Mitarbeiter der Buchhaltung müssten steuerlich sensibilisiert und geschult werden. Die der Taxonomie entsprechend angepassten Kontenpläne ziehen zwangsläufig ein verändertes Buchungsverhalten nach sich. Um eine einheitliche Bebuchung der Konten zu gewährleisten, sind - gerade in Konzernen - die gesamten Buchungsrichtlinien anzupassen. Gerade die Vereinheitlichung der Buchungsrichtlinien von Konzernen mit Töchtern oder verbundenen Unternehmen verschiedener Sparten/Branchen, mit ihren individuellen Kontenplänen, ist mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Folglich ist eine flächendeckende organisatorische Implementierung zum 1. Januar 2011 ausgeschlossen. Ist es für die Steuerpflichtigen nicht möglich, zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres (i.d.R. der 1. Januar) im Sinne der Taxonomie zu buchen, sondern erst im Laufe des Jahres, führt dies entweder zu erheblichem Mehraufwand durch nachträgliche Umbuchungen oder zu einer verstärkten beziehungsweise ausnahmslosen Nutzung von Taxonomie-Auffangpositionen, wodurch der Erkenntnismehrgewinn für die Finanzverwaltung gegen „null“ gehen dürfte.


Fazit: Da weder die technischen noch organisatorischen Voraussetzungen für die Datenfernübertragung der XBRL-Datensätze vorliegen, sollte die erstmalige elektronische Datenfernübertragung frühestens für Wirtschaftsjahre verpflichtend sein, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Weiterhin sollten Liquidationsbilanzen wegen eines fehlenden handelsrechtlichen Abschluss von der elektronischen Datenübermittlung ausgenommen werden.

IV. Notwendige Erweiterungen des BMF-Schreibens:

Mit dem Entwurf des BMF-Schreibens wurde die sehr umfangreiche Steuer-Taxonomie als amtlich vorgeschriebener Datensatz veröffentlicht. Die Steuer-Taxonomie übertrifft in den meisten Bilanz- und GuV-Positionen deutlich die Gliederungsvorgaben der §§ 266, 275 HGB. Vollkommen außer Acht lassen sowohl der Entwurf des BMF-Schreibens als auch die veröffentlichte Taxonomie, dass die §§ 266, 275 HGB lediglich eine Mindestgliederung enthält, die insbesondere aus Gründen der Praktikabilität sowie der Klarheits- und Übersichtlichkeitsgebote der §§ 238, 243 HGB in Verbindung mit § 265 Abs. 5 HGB in der Wirtschaftspraxis sehr häufig erweitert wird. Beispielsweise ist es in der Praxis häufig anzutreffen, dass insbesondere in Steuerbilanzen, die nur einen begrenzten Kreis von Adressaten besitzen, die Forderungen und Verbindlichkeiten bereits in wesentliche Debitoren und Kreditoren namentlich untergliedert werden, um so die Aussagekraft des Zahlenwerkes für die Empfänger zu erhöhen. Die namentliche Nennung ist auch in Konzernen häufiger anzutreffen, da ein Gesellschafter eines Konzernunternehmens für ein anderes Konzernunternehmen mitunter nur ein normaler Debitor/Kreditor ist. Es ist aus dem BMF-Schreiben nicht ersichtlich, wie mit den über die Mindestgliederung hinausgehenden Bilanz- und GuV-Positionen zu verfahren ist. Denkbar ist eine Subsumtion unter den Auffangspositionen oder eine Erweiterung der Taxonomie durch den Steuerpflichtigen im Einzelfall. Eine Zusammenfassung unter den Auffangpositionen ist unserer Auffassung nach ungeeignet, da aus Sicht des Finanzamtes Informationen verloren gehen und es zu einem Mehraufwand bei dem Steuerpflichtigen führt. Unserem Erachten nach muss es möglich sein, dass die Steuer-Taxonomie um Bilanz- und GuV-Positionen ergänzbar ist, wenn die Gliederungstiefe des Steuerpflichtigen den gesetzlichen Mindestumfang übersteigt. Durch eine solche Verfahrensweise würde eine „Win-win-Situation“ entstehen, da die Finanzverwaltung mehr Informationen erhalten würde und für den Steuerpflichtigen lediglich ein geringer Umstellungsaufwand anfallen würde.

Zusätzlich sollte, analog zur Übermittlung der Jahresabschlüsse zum elektronischen Bundesanzeiger, eine so genannte Viewer Komponente eingeführt werden. Der Steuerpflichtige und sein Berater könnten zum Beispiel in einer Druckansicht sehen, wie genau die Daten beim Finanzamt genau eingehen und aufbereitet werden. Dies würde die Transparenz erhöhen und somit zu einer größeren Akzeptanz bei den Steuerpflichtigen führen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


gez.
RA/StB Norman Peters
(Geschäftsführer)

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