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Fortbildung für die steuerrechtliche Praxis
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Überarbeiteter Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG; Verbandsanhörung (GZ IV C 6 –S 2133-b/11/10009; DOK 2011/0309113) Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV)

S 12/11 | 01.08.2011

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Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Kraeusel,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zum Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie und der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Stellung nehmen zu können.

1. Betriebsstätten

Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht in Tz. 7 zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen der Tz. 2 bis 4 eine spezielle Übergangsregelung vor. Diese stellt sich derart dar, dass die Inhalte der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen in elektronischer Form zwingend erst für Wirtschaftsjahre abzugeben sind, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Beschränkt Steuerpflichtige, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen, vermieten, verpachten oder veräußern, erzielen auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, obwohl sie im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt haben. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG vergleichbar sind, wird das Vorliegen entsprechender gewerblicher Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. Satz 2 EStG fingiert.

Soweit in diesen Fällen (freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung) Bücher geführt werden und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf den Kreis der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG genannten Wirtschaftsgüter sowie den auf der Passivseite mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Positionen, vgl. auch BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (IV C 3 - S 2300/08/10014) unter Tz. 8.

Es liegt somit ein vergleichbarer Tatbestand, wie der in Tz. 4 geschilderte vor. Daher sollte auch hier die Härtefallregelung Anwendung finden.

2. Steuerbegünstigte Körperschaften

Zwar ist es aus Sicht der gemeinnützigen Körperschaften und Vermögensmassen zunächst zu begrüßen, dass unter Rn. 7 des Entwurfs des BMF-Schreibens eine erweiterte Übergangsregelung eingeführt worden ist.

Im Übrigen stellen die Verwaltungsanweisungen die Praxis aber immer noch vor kaum lösbare Aufgaben; denn sie sind damit verbunden, für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch in den Fällen eine gesonderte, auf elektronischem Wege zu übermittelnde Bilanz zu erstellen, in denen die gemeinnützige Körperschaft nur eine Handelsbilanz, nicht aber für den steuerlich relevanten Bereich eine Steuerbilanz erstellt. In Rn. 5 des Entwurfs des BMF-Schreibens wird es ausdrücklich als ausreichend für die Verpflichtung nach § 5b EStG angesehen, wenn eine Bilanz nach handelsrechtlichen Bestimmungen für die Körperschaft aufgestellt wird.

Wird aber nur eine Gesamtbilanz für die Körperschaft als Ganzes erstellt, ergäbe sich nur aus der Verpflichtung nach § 5b EStG die Notwendigkeit, für den steuerlich relevanten Bereich eine abgeschichtete Bilanz herzuleiten. Dies wäre nur unter nicht vertretbarem Aufwand denkbar. So kann sich für beinahe jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens die Frage stellen, ob es dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder aber den übrigen Bereichen der Körperschaft zuzuordnen ist.

Aus diesem Grund fordert der DStV, dass steuerbegünstigte Körperschaften bezüglich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus der Verpflichtung gemäß § 5b EStG grundsätzlich herauszunehmen sind. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – nicht aber die Gesamtkörperschaft – bereits aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen eine Bilanz zu erstellen ist.

3. Auffangpositionen

Positiv zu beurteilen ist aus unserer Sicht der Umstand, dass Eingriffe in das Buchungsverhalten weitestgehend vermieden werden sollen. Dies soll dadurch bewerkstelligt werden, dass eine NIL-Wert Übermittlung möglich ist, wenn sich für ein Mussfeld ein bestimmter Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten lässt. Wenn hingegen eine in der Taxonomie vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder in den Buchungskonten abgebildet wird, soll dies nicht gelten. Für die Praxis dürfte insbesondere in dieser Formulierung die Schwierigkeit liegen, denn was bedeutet „in den Buchungskonten abgebildet“ konkret? Denn Informationen sind nicht nur in den jeweiligen Buchhaltungskonten, sondern auch zum Beispiel in der Kostenstellenrechnung sowie in den Nebenbüchern, wie der Debitoren- oder Kreditorenbuchhaltung, enthalten. Um den Mehraufwand für die Steuerpflichtigen verhältnismäßig gering zu halten, schlägt der DStV vor, dass Auffangpositionen stets dann benutzt werden dürfen, wenn ein reines „Mapping“ der Konten nicht möglich ist.

4. Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen

Gemäß Tz. 20 sind die Mussfelder im Bereich der Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften erst für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31.12.2013 (Übergangsphase) beginnen. Unserer Auffassung nach sollte diese Übergangsfrist auch für Sonder- und Ergänzungsbilanzen gelten. Deswegen sollte die Formulierung in Tz. 22 dahingehend geändert werden, dass es nicht beanstandet wird, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen für Wirtschaftsjahre die vor dem 1.1.2014 enden in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden.

5. Anwendungsbeginn

Die Formulierung hinsichtlich der erstmaligen Anwendung ist in dem Anwendungsschreiben nicht eindeutig: „Im Erstjahr (vgl. Rn. 26) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.“ Diese Wortwahl erachten wir für missverständlich, da die Bilanz für das Erstjahr (2012) im überwiegenden Teil der Fälle erst in 2013 übermittelt wird. Folgt man dem Wortlaut, könnte es also von der Finanzverwaltung bemängelt werden, wenn die Bilanz zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird. Aufgrund der sehr großen Umstellungsmaßnahmen in den Unternehmen und den daraus resultierenden Kosten fordert der DStV eine inhaltliche Klarstellung, aus der hervorgeht, dass im Regelfall erst ab 2014 zwingend die elektronische Übermittlung für das Wirtschaftsjahr 2013 vorzunehmen ist.

Mit freundlichen Grüßen

StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald
(Präsident)

StB/Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher
(Referent)

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