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Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF zur zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

S 14/11 | 02.09.2011

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Sehr geehrter Herr Dr. Peters,

wir bedanken uns hiermit für die Gelegenheit zur Stellungnahme, in der wir uns schwerpunktmäßig über terminologische Ungenauigkeiten im Referentenentwurf zu der Verordnung über Art und Umfang der steuerlichen Ermittlungen der Landesfinanzbehörden bei Einsatz automationsgestützter Risikomanagementssysteme (Steuer-Ermittlungs-Verordnung-StErmV) Stellung nehmen wollen.

I. Art. 1 § 2 Ziel der Risikomanagementsysteme



Der rechtliche Ausgangspunkt für ein bundeseinheitliches Risikomanagement ist die Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 3 AO, wonach das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen kann.

Der DStV begrüßt ausdrücklich das Ziel in § 2 Abs. 2 Steuer-Ermittlungs-Verordnung (StErmV), dass auch „unzutreffende Steuerfestsetzungen und unzutreffende Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zugunsten wie auch zu ungunsten des Steuerpflichtigen weitgehend“ vermieden werden sollen.

II. Art. 1 § 3 Ausgestaltung der Risikomanagementsysteme



Generell dürfen Veränderungen im Besteuerungsverfahren nicht zulasten des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung gehen. Dieses ergibt sich aus § 85 AO, der besagt, dass die Finanzbehörden Steuern nach Maßgabe der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für das Risikomanagementsystem. Die oben beschriebene Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 3 AO lässt jedoch den Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abs. 1 AO nicht obsolet werden. Als Folge hieraus ergibt sich für das Risikomanagementssystem, dass für Steuersünder ein bundesweit gleiches Entdeckungsrisiko bestehen muss.

Nach § 3 Abs. 1 StErmV sollen Risikofilter implementiert werden, „die insbesondere aufgrund steuerrechtlicher oder verhaltensorientierter Umstände auf personell zu prüfenden Sachverhalt hinweisen.“ Demnach können die entsprechenden Risikofiltereinstellungen von jedem Finanzamt individuell bestimmt werden. Die Folge für die Praxis wird sein, dass im Endeffekt die freien Personalressourcen bei den einzelnen Finanzämtern über die Häufigkeit und Intensität von Betriebsprüfungen Einfluss haben werden. Unserer Auffassung nach wäre insbesondere die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Hinblick auf die verhaltensorientierten Umstände und die Zufallsauswahlen gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 StErmV nicht gewährleistet, da Finanzämter mit besseren personellen Ressourcen intern viel strengere interne Maßstäbe anlegen können. Zumindest hinsichtlich der Zufallsauswahl könnte durch die Festlegung einer bundesweit festen prozentualen Größe hierbei Abhilfe geschaffen werden.

Der DStV steht grundsätzlich der in § 3 Abs. 3 StErmV zur Qualitätssicherung genannten Verpflichtung, dass „die eingesetzten Risikofelder und Methoden im Sinne von Absatz 1 und 2 regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen und soweit notwendig anzupassen“ sind, positiv gegenüber. Insgesamt ist die Regelung durch das Wort „regelmäßig“ aber nicht hinreichend konkret. Auch hier sehen wir wieder latent die Gefahr, dass Finanzämter mit größeren Personalressourcen die Überprüfungen öfter vornehmen werden als Finanzämter, die über einen geringere Personalausstattung verfügen, weil diese den unbestimmten Zeitraum möglicherweise „regelmäßig“ länger auslegen werden.

III. Grundsätzliche Hinweise zu den Risikomanagementsystemen



Der DStV weist ausdrücklich auf die tragende Rolle der Steuerberater im Finanzverfahren hin. Diese Tatsache kann bei der Implementierung von Risikomanagementsystemen nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Deshalb fordert der DStV, die Zuhilfenahme eines Steuerberaters im Rahmen des Risikomanagements als positiven Compliance-Faktor aufzunehmen. Allein die ordnende Funktion des Steuerberaters im Vorfeld der Steuererklärungsabgabe bringt nicht nur dem Mandanten Vorteile, sondern ermöglicht dem Finanzamt vielfach überhaupt erst die Verarbeitung des Sachverhalts in der gebotenen Zeit. Die notwendigen Unterlagen werden zumeist schon bei Erklärungsabgabe vollständig erstellt und die vorherige Aufarbeitung der Sachverhalte erübrigt unnötige Nachfragen in ausgesteuerten Fällen.

Der DStV unterstützt selbstverständlich den technischen Fortschritt, der auch in den Finanzämtern zu veränderten Abläufen führt. Die Finanzverwaltung und die Steuerberater arbeiten im Regelfall kooperativ und konstruktiv zusammen. Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Es darf im Rahmen eines Risikomanagementsystems keinen Risikofilter geben, der die Arbeit des Steuerberaters gewichtet, da seine Arbeit von der Qualität, Relevanz und Pünktlichkeit der ihm vom Mandanten zur verfügung gestellten Unterlagen abhängt.

Für Rückfragen oder ergänzende Konsultationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. RA/StB Norman Peters
(Geschäftsführer)

gez. StB/Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher
(Steuerreferent)

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