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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Betreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)

S 16/11 | 14.09.2011

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Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem vorgenannten Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können, die wir hiermit gerne nutzen.

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings trägt der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf den Anforderungen an den Datenschutz unseres Erachtens nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere die Regeln zur Authentifizierung in § 39e Abs. 4 Satz 3 EStG-E können nicht sicherstellen, dass kein Missbrauch des Verfahrens erfolgt. Insoweit ist eine Ergänzung des Entwurfs notwendig, um den Schutz der Daten des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

Darüber hinaus fordert der DStV, die technischen Standards für das Verfahren so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass sowohl der Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen und ihren Beratern ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sich auf die Neuerungen einstellen und die erforderlichen Vorbereitungen treffen zu können. Wie notwendig dies ist, beweist die Regelung des § 39e Abs. 9 EStG-E. Die zur Durchführung des Verfahrens benötigte Wirtschafts-Identifikationsnummer kann nur zeitlich verzögert eingeführt werden; eine weitere
Übergangslösung wird erforderlich. Eine Umstellung auf ein elektronisches Verfahren sollte nicht vorgenommen werden, bevor nicht alle Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen wurden, so dass insbesondere die Steuerpflichtigen und ihre Berater nicht mit zusätzlichen Übergangsregeln konfrontiert werden müssen.

I. Art. 2: Einkommensteuergesetz

1. § 39c Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG-E: LSt-Erhebung bei fehlenden Abzugsmerkmalen

Grundsätzlich ist bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer-Erhebung nach der Steuerklasse VI zu erheben. Dies soll für einen Zeitraum von drei Monaten dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber die elektronischen Merkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen kann.

Im Grundsatz begrüßen wir diese Regelung, da sie dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer unverschuldeten überhöhten Lohnsteuererhebung dient. Insbesondere beim Start des Verfahrens zum 1.1.2012 steht jedoch zu befürchten, dass die Frist von drei Monaten zu kurz bemessen ist, um die zu erwartenden Startschwierigkeiten zu überbrücken. Wir würden es begrüßen, wenn diese Frist auf sechs Monate verlängert wird.

2. § 42b Abs. 1EStG-E: Lohnsteuerjahresausgleich

Die geplante Einschränkung zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber angestellt war, ist aus Sicht des DStV nicht notwendig.

Vielmehr kann der Lohnsteuerjahresausgleich in den bisher möglichen Fällen durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber ermächtigt, die notwendigen Daten bei der Finanzverwaltung abzurufen, da diese dort gespeichert werden. Durch die Ausgestaltung als Wahlrecht ist dem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers am Datenschutz hinreichend Rechnung getragen. Ferner wird hierdurch sichergestellt, dass der Lohnsteuerjahresausgleich nicht weiter an Bedeutung verliert.


3. § 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG-E Änderung des Steuerbescheides nach Datenübermittlung der Vorsorgeaufwendungen

Der Bundesrat schlägt eine Änderung der oben erwähnten Korrekturnorm dergestalt vor, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Steuerbescheid zu ändern ist, statt bisher geändert werden kann.

Der DStV begrüßt den Vorschlag, hält ihn allerdings nicht für weitgehend genug, um die Rechte der Steuerpflichtigen zu wahren. Was die Informationspflichten des Datenübermittlers gegenüber dem Steuerzahler über die Inhalte und den Zeitpunkt der Meldungen angeht, sind aus unserer Sicht weitere Rechtsänderungen erforderlich. Im Einzelnen verweisen wir diesbezüglich auf die gemeinsame Eingabe des Bundes der Steuerzahler, des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, des Deutschen Steuerberaterverbandes und des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine vom 9. September 2011 zur Anpassung des Steuerverfahrens an die moderne Kommunikation mit der Finanzverwaltung, die wir unserer Stellungnahme beigefügt haben.


II. Art. 4 Körperschaftsteuergesetz

Die vorgesehene Aufhebung des § 8c Abs. 1a KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (§ 34c Abs. 7c KStG-E) als Folge des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011)275 vom 26.1.2011 verdeutlicht aus Sicht des DStV die Notwendigkeit, die Verlustverrechnungsmöglichkeiten des deutschen Ertragsteuerrechts insgesamt einer Reform zu unterwerfen.

Die als Reaktion auf die Finanzkreise eingeführte Norm sollte den Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erleichtern. Denn es zeigte sich, dass der (teilweise) Untergang des Verlustvortrages der Körperschaft potentielle Investoren von einem Engagement abhielt. Das in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen zu eng formulierte Sanierungsprivileg des § 8c Abs. 1a KStG macht jedoch zudem deutlich, dass § 8c KStG insgesamt verfehlt ist. Zwar wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zwei Ausnahmetatbestände ergänzt (Konzernklausel und Stille-Reserven-Regelung), aber das grundlegende Problem des fehlenden Regelungszwecks - jenseits des Fiskalgrundes - und der Wirkung als reine Verlustvernichtungsvorschrift nicht beseitigt.

Dennoch ist die nunmehr erforderliche ersatzlose Streichung des § 8c Abs. 1a KStG problematisch und verdeutlicht um so mehr die Notwendigkeit einer raschen Überarbeitung der Norm im Ganzen. Dabei sollte ein reformierter § 8c KStG ausschließlich Missbrauchsfälle unterbinden, jedoch im Sinne einer folgerichtigen Umsetzung des Trennungsprinzips bei Körperschaften den Bestand der Verlustvorträge der Gesellschaft unabhängig vom Gesellschafterbestand gewährleisten.

Darüber hinaus ist es aus Sicht des DStV notwendig, in diese Reformüberlegungen die Vorschriften der Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG) einzubeziehen, da diese entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers in einer Vielzahl von Fällen nicht zu einer zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung führt, sondern oftmals eine steuerliche Berücksichtigung endgültig verhindern.

Die in diesem Zusammenhang immer wieder als Argument gegen eine sofortige und vollständige Verlustverrechnung ins Spiel gebrachte Höhe der bestehenden Verlustvorträge kann dabei nicht überzeugen. Denn die Zahl der kumulierten Verlustvorträge, die per 2004 in der Körperschaftsteuer 473 Mrd. und bei der Gewerbesteuer 569 Mrd. Euro betrugen, kann keinesfalls mit den steuerlichen Auswirkungen der Verlustverrechnung gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Verlustvorträge nur dann eine steuerliche Wirkung besitzen, wenn entsprechende Verrechnungspotentiale (positive Einkünfte) in den Folgejahren zur Verfügung stehen. Eine Untersuchung Dorenkamps (Systemgerechte Neuordnung der Verlustverrechnung – Haushaltsverträglicher Ausstieg aus der Mindestbesteuerung, IFSt-Schrift Nr. 461, 2010, S. 35 ff.) zeigt, dass die fiskalische Wirkung einer Streichung der Regeln zur Mindestbesteuerung erhebliche geringere Aufkommenswirkung hätte. Diese betragen hiernach beispielsweise im Bereich der Körperschaftsteuer maximal 870 Mio. Euro.

III. Art. 12 Abgabenordnung

Der DStV fordert den neuen Absatz 5 zu § 226 AO nicht einzuführen, weil die Bevorzugung der Finanzverwaltung dem Ziel der Insolvenzordnung - der Gläubigergleichbehandlung - entgegensteht. Mit seinem Urteil vom 2. November 2010 (VII R 6/10) hatte der BFH seine langwierige (und als gefestigt) anzusehende Rechtsprechung zur Aufrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamtes mit Umsatzsteuervergütungsansprüchen aufgrund Vorsteuerbeträgen des Insolvenzschuldners (insbesondere aus den Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters) aufgegeben und damit die Aufrechnungsmöglichkeiten des Fiskus deutlich eingeschränkt. Gemäß der Begründung des Bundesrates (vgl. BT-Drucksache 17/6263 S. 83) hat diese Entscheidung jährliche Steuermindereinnahmen in beträchtlicher Höhe zur Folge, die eine zuverlässige Haushaltsplanung des Bundes und der Länder erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Nur aus diesem Grund soll durch die Neueinführung des Abs. 5 zu § 226 AO dieses insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot pauschal umgangen werden. Der Finanzverwaltung wird nun auch die Möglichkeit zur Aufrechnung an die Hand gegeben, auch wenn diese durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.

Die Privilegierung der Finanzverwaltung hat nicht nur die Verringerung der Befriedigungsaussichten aus der Insolvenzmasse für die übrigen Gläubiger zur Folge. Sie stellt auch die geplante Reform zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) infrage, da der Fiskus kein Interesse mehr daran hätte, im Insolvenzverfahren sich an den Sanierungsversuchen zu beteiligen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. RA/StB Norman Peters
(Geschäftsführer)

gez. StB/Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher
(Steuerreferent)

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