TeleTax

Fortbildung für die steuerrechtliche Praxis
TeleTax

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen

S 25/09 | 01.12.2009

Download als PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) als Dachverband der deutschen Steuerberaterverbände, in denen 33.000 Steuerberater organisiert sind, unterstützt europäische Maßnahmen gegen MwSt-Hinterziehung und MwSt-Betrug durch Erlangung unrechtmäßiger Vorsteuern. Einer zeitlich begrenzten Ausweitung des „Reverse Charge“ steht der Verband somit grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber.

I. Vorteil des Reverse-Charge-Modells

Zahlen über das wahre Ausmaß derartiger betrügerischer Aktivitäten stehen allerdings auf einer unsicheren Datenbasis, da sich die strafrechtlichen Aktivitäten selbstredend einer Evaluation entziehen. Richtig ist jedenfalls, dass ein nicht geringer Teil der Steuerausfälle auf Insolvenz leistender Unternehmer beruht, die grundsätzlich die MwSt schulden.

Vorzug einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft („Reverse Charge“) gegenüber dem derzeitigen System ist, dass auf betrügerische Weise kein vermeintlicher Anspruch auf Vorsteuerauszahlung geltend gemacht werden kann, obwohl der Leistende (als „missing trader“) die Steuer selbst nicht entrichtet. „Allenfalls“ geht dem Fiskus - im Falle unterlassener Anmeldung - der Steueranspruch verloren. Hingegen würde kein unberechtigter Vorsteueranspruch direkt ausgezahlt.

II. Umsetzung des Modells

Die praktischen Probleme im Rahmen des Reverse-Charge-Systems sind allerdings als erheblich einzuschätzen. Zwar existiert auch schon bisher die Möglichkeit einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, vgl. Art. 194 ff. MwStSystRL. Allerdings handelt es sich hierbei um Sachverhalte (Leistungen und sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen etc.), die ihrer Art nach objektiv relativ leicht - vom Regelfall der Steuerschuldnerschaft - abzugrenzen sind. Die Lieferung, beispielsweise von Parfum kann jedoch sowohl an eine Privatperson als auch an einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt werden. Die geplante flächendeckende Vergabe von MwSt-ID ist daher für die Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers unerlässlich, damit dieser sich als Unternehmer ausweisen kann.

III. Technische Voraussetzungen

Die Vergabe von MwSt-ID ergibt sich schon nach derzeitiger Rechtslage im Rahmen Zusammenfassender Meldungen. Hiernach hat der Unternehmer grundsätzlich nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen elektronisch per Datensatz an den heimischen Fiskus zu übermitteln. Ab dem 1. Januar 2010 gilt diese Pflicht darüber hinaus auch für grenzüberschreitende sonstige Leistungen.

Aus der Praxis wird demgegenüber berichtet, dass die IDs noch immer nicht in allen Mitgliedsstaaten zuverlässig vergeben werden. Steuerehrlichen Unternehmern droht hierbei die Gefahr, selbst als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden, sofern diese dem inländischen Finanzamt nicht die ID des ausländischen Geschäftspartners mitteilen. Weitere Probleme sollen nach Informationen des DStV im Mitgliedsstaat Spanien existieren, wo die regulären Steuernummern gleichzeitig als MwSt-ID verwendet werden. Um als letztere auch genutzt werden zu können, ist eine zusätzlich Freischaltung seitens des dortigen Fiskus erforderlich. Ob dies bereits der Fall ist, ist für einen Dritten nicht ersichtlich.

Der Mangel an organisatorischer Durchführung der MwStSystRL führt mithin zu einem Hemmnis im Rahmen grenzüberschreitender unternehmerischer Aktivitäten - entgegen dem Bestreben zur Erreichung eines freien Binnenmarktes. Bevor das Reverse-Charge-Verfahren, wie geplant, (zeitweilig) ausgebaut wird, müssen die hierfür technischen Voraussetzungen auch tatsächlich in allen Mitgliedstaaten erfüllt sein. Anderenfalls wäre die Akzeptanz alternativer MwSt-Schuldnerverfahren in der Praxis gefährdet.

IV. Begrenzung des bürokratischer Mehraufwands unabdingbar

Die Einführung von Sondervorschriften wird einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen bedeuten. Um zu verhindern, dass der unternehmerische Empfänger die Deklaration seiner MwSt-Schuld nicht unterlässt, werden umfangreichere Mitteilungspflichten der Beteiligten unausweichlich sein, um - etwa im Rahmen einer Außenprüfung - einen Abgleich zwischen Leistendem und dem Empfänger zu ermöglichen.

Zur Durchführung dieses Abgleichs lehnt der DStV ein etwaiges „Cross-Check“-Modell jedoch als unverhältnismäßig ab. Demnach würde umfassend jeder Umsatz des leistenden Unternehmers dahingehend abgeglichen werden, ob der empfangende Unternehmer seinerseits seine die gesetzliche MwSt-Betrag tatsächlich deklariert und abgeführt hat. Angesichts des Umfangs der Gesamtheit aller Rechnungen in der EU muss dieses Vorhaben aufgrund des unübersehbaren technischen und finanziellen Aufwands als undurchführbar bezeichnet werden. So plante das deutsche Bundesministerium der Finanzen im Rahmen von Planspielen die Unternehmer zu verpflichten, ihre Daten der Finanzbuchhaltung täglich an den Fiskus elektronisch zu übermitteln. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die ab dem 1. Januar 2010 verschärften Pflichten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, in die künftig auch grenzüberschreitende sonstige Leistungen einbezogen sind (§ 18a Abs. 1 UStG-Deutschland). Ab dem 1. Juli 2010 wird zudem die in Deutschland mögliche Dauerfristverlängerung zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen für die Zusammenfassenden Meldungen wegfallen, wodurch die nationalen Finanzverwaltungen noch frühzeitiger steuerrelevante Informationen erhalten.

Auch zwecks Vergleichbarkeit der Ergebnisberichte der Mitgliedsstaaten - nach der zeitlich begrenzten Einführung des Reverse Charge - wird vorgeschlagen, in diesem Rahmen die Verfahrensregeln soweit wie möglich in der Europäischen Richtlinie festzulegen. Anderenfalls ist erfahrungsgemäß seitens der Finanzverwaltung der Mitgliedstaaten mit einem Übermaß an Missbrauchs-Verhinderungsvorschriften zu rechnen, die die steuerehrlichen Unternehmer unverhältnismäßig belasten.

Neben zusätzlichen Mitteilungspflichten werden die notwendige Anpassung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und die Schulung/Einweisung aller Mitarbeiter der Unternehmer sowie der steuerberatenden Berufe gleichfalls zusätzlichen Aufwand verursachen.

V. Gutglaubensschutz für den sorgfältigen Unternehmer

Im vorliegenden Richtlinien-Entwurf ist keine Gutglaubensvorschrift für den steuerehrlichen Unternehmer enthalten, die diesen vor einer etwaigen Haftung gegenüber dem Fiskus schützt. Gerade im Massengeschäft, wie etwa beim Handel mit Parfum (Anhang VI A (3)), verfügt der Lieferer aber kaum über Möglichkeiten, sich hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit des Vertragspartners zu informieren, als sich über den (formellen) Besitz einer MwSt-ID zu vergewissern.

Grundsätzlich gilt es schließlich bei der Ausgestaltung von MwSt-Missbrauchsvorschriften zu beachten: Der Einzug der MwSt wird beinahe vollständig in die Verantwortung der Unternehmer übertragen, ohne dass diese hierfür einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Gleichzeitig kann der Unternehmer sogar noch in Haftung genommen werden. Dies mag bei Vernachlässigung der allgemeinen Pflichten noch gerechtfertigt erscheinen.

Sofern jedoch der Unternehmer die Verfahrensvorschriften und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, darf diesem keinesfalls eine Inanspruchnahme drohen. Bei der weiteren Ausgestaltung der MwSt-Richtlinie darf damit nicht nur die Betrugsbekämpfung allein im Mittelpunkt stehen, sondern gleichzeitig auch die berechtigten Belange der Unternehmer, die überhaupt erst das Milliarden-Aufkommen an MwSt gewährleisten.

Im Sinne einheitlicher europäischer Anwendung und Vergleichbarkeit plädiert der DStV im Übrigen dafür, die Waren und Lieferungen der Anlage VI A den Mitgliedsstaaten uniform vorzugeben und auf ein Wahlrecht diesbezüglich zu verzichten.

VI. Ergebnis

Die temporär erweiterte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft („Reverse-Charge“) wird in Unternehmen und Finanzverwaltung zu Zusatzkosten und -aufwand führen. Angesichts der nur vorläufig auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwendenden Vorschriften dürfen den europäischen Unternehmern keine unverhältnismäßigen Pflichten auferlegt werden. Zudem dürfen an den leistenden Unternehmer im Massenverkehr keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; eine eigene Regelung zum Gutglaubensschutz ist daher im Richtlinien-Entwurf zu empfehlen. Zur besseren Vergleichbarkeit des „Feldversuchs“ in den Mitgliedsstaaten sollten die Verfahrens- und Mitwirkungspflichten der am Steuerverfahren Beteiligten detailliert in der MwSt-Richtlinie niedergelegt werden.

Letztlich vermag das Reverse-Charge-Verfahren den Vorsteuerbetrug eindämmen. Gegen MwSt-Hinterziehung stellt auch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft kein alleiniges Patentrezept dar.

Mit freundlichen Grüßen

gez. RA/StB Norman Peters
(Geschäftsführer)

gez. RA Markus Deutsch
(Referent)

Download als PDF