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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 25.6.2009 (Az. IX R 42/08) für Recht erkannt, dass der Erwerbsaufwand bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei privaten Kapitalbeteiligungen jedenfalls dann nicht durch das seinerzeit geltende hälftige Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das BMF hatte zunächst mit Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl I S. 181) erklärt, dass dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Diese Meinung revidiert das BMF mit seinem aktuellen Schreiben und folgt somit der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV). Damit wird es auch der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Vorgabe gerecht, die eine Minimierung der Nichtanwendungserlasse vorsieht.
Es bleibt zu prüfen, ob Veräußerungsgeschäfte bei privaten Kapitalbeteiligungen noch zu tätigen sind, da das hieraus ergebende steuerliche Gestaltungspotential vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2010 bis zum 31.12.2010 befristet ist. Ab 2011 wird die bisherige Verwaltungsauffassung im EStG festgeschrieben und damit die gegenteilige Rechtsprechung außer Kraft gesetzt.
Aufhebung des Nichtanwendungserlasses zum Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28.6.2010 bekannt gegeben, dass der Nichtanwendungserlass zum Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG aufgehoben wird.Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 25.6.2009 (Az. IX R 42/08) für Recht erkannt, dass der Erwerbsaufwand bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei privaten Kapitalbeteiligungen jedenfalls dann nicht durch das seinerzeit geltende hälftige Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das BMF hatte zunächst mit Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl I S. 181) erklärt, dass dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Diese Meinung revidiert das BMF mit seinem aktuellen Schreiben und folgt somit der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV). Damit wird es auch der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Vorgabe gerecht, die eine Minimierung der Nichtanwendungserlasse vorsieht.
Es bleibt zu prüfen, ob Veräußerungsgeschäfte bei privaten Kapitalbeteiligungen noch zu tätigen sind, da das hieraus ergebende steuerliche Gestaltungspotential vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2010 bis zum 31.12.2010 befristet ist. Ab 2011 wird die bisherige Verwaltungsauffassung im EStG festgeschrieben und damit die gegenteilige Rechtsprechung außer Kraft gesetzt.








