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Gemäß der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gab es zum 1.1.2011 ca. 80.000 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Unter ihnen sind knapp 12.000 so genannte Doppelbänder, d.h. Berufsträger die sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater sind. Diese sind im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerberater gehalten, die Verlautbarungen des IDW anzuwenden. Sollte das IDW an seinem Entwurf festhalten, ist die Folge, dass in der Praxis zwei unterschiedliche Jahresabschlüsse für kleine Gesellschaften aufgestellt werden, je nachdem durch welchen Berater der Mandant vertreten wird. Konflikte drohen zudem bei Konstellationen, in denen ein von einem Steuerberater erstellter Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Gleiches gilt für den Wechsel des steuerlichen Beraters von einem Steuerberater zu einem Doppelbänder. Probleme entstehen hierbei zwischen den GoB (Bilanzkontinuität) und dem Berufsrecht.
Es war Ziel des Gesetzgebers, die kleinen Kapitalgesellschaften von der schwierigen Thematik der latenten Steuern zu entlasten. Diese Entlastung würde aber, wenn man der Meinung des IDW folgt, ins Leere laufen – zumindest, wenn es sich nicht um quasi-permanente Differenzen handelt. Quasi-permanente Differenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs nicht in naher Zukunft abgebaut werden (z.B. Verkauf eines Grundstücks, das eine steuerlich nicht anerkannte Abschreibung enthält).
Vor diesem Hintergrund hat der DStV in seiner Eingabe an das BMJ eine Ergänzung des § 249 HGB dahin gehend gefordert, dass in diesem Paragraphen kodifiziert wird, dass Rückstellungen für latente Steuern nicht gebildet werden dürfen. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, dass er für die Finanzverwaltung eine Arbeitserleichterung darstellt und höchstens in Ausnahmefällen finanzielle Einbußen entstehen können. Darüber hinaus führt er bei den Steuerpflichtigen zu einer erheblichen Steuervereinfachung, da kleine Gesellschaften von der Bilanzierung latenter Steuern befreit werden. Die Stellungnahme des DStV an das BMJ kann hier heruntergeladen werden.
Forderung des DStV: kein Ausweis latenter Steuern bei den Rückstellungen
Seit dem BilMoG sind kleine Gesellschaften nach dem Wortlaut des § 274a Nr. 5 HGB von der Abgrenzung latenter Steuern befreit. Anderer Meinung sind Teile des Schriftums und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), das in seinen Verlautbarungen die Berufsauffassung darlegt, wie die Wirtschaftsprüfer ihre eigenverantwortliche Tätigkeit ausüben sollen, um Falschberatungen und die damit einhergehenden Haftungsfälle zu vermeiden.Gemäß der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gab es zum 1.1.2011 ca. 80.000 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Unter ihnen sind knapp 12.000 so genannte Doppelbänder, d.h. Berufsträger die sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater sind. Diese sind im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerberater gehalten, die Verlautbarungen des IDW anzuwenden. Sollte das IDW an seinem Entwurf festhalten, ist die Folge, dass in der Praxis zwei unterschiedliche Jahresabschlüsse für kleine Gesellschaften aufgestellt werden, je nachdem durch welchen Berater der Mandant vertreten wird. Konflikte drohen zudem bei Konstellationen, in denen ein von einem Steuerberater erstellter Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Gleiches gilt für den Wechsel des steuerlichen Beraters von einem Steuerberater zu einem Doppelbänder. Probleme entstehen hierbei zwischen den GoB (Bilanzkontinuität) und dem Berufsrecht.
Es war Ziel des Gesetzgebers, die kleinen Kapitalgesellschaften von der schwierigen Thematik der latenten Steuern zu entlasten. Diese Entlastung würde aber, wenn man der Meinung des IDW folgt, ins Leere laufen – zumindest, wenn es sich nicht um quasi-permanente Differenzen handelt. Quasi-permanente Differenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs nicht in naher Zukunft abgebaut werden (z.B. Verkauf eines Grundstücks, das eine steuerlich nicht anerkannte Abschreibung enthält).
Vor diesem Hintergrund hat der DStV in seiner Eingabe an das BMJ eine Ergänzung des § 249 HGB dahin gehend gefordert, dass in diesem Paragraphen kodifiziert wird, dass Rückstellungen für latente Steuern nicht gebildet werden dürfen. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, dass er für die Finanzverwaltung eine Arbeitserleichterung darstellt und höchstens in Ausnahmefällen finanzielle Einbußen entstehen können. Darüber hinaus führt er bei den Steuerpflichtigen zu einer erheblichen Steuervereinfachung, da kleine Gesellschaften von der Bilanzierung latenter Steuern befreit werden. Die Stellungnahme des DStV an das BMJ kann hier heruntergeladen werden.








