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In der Praxis zeigten sich bereits wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes die befürchteten Probleme. Hinzu kamen lohnsteuerliche Auswirkungen, die sowohl für Arbeitgeber als auch Steuerberater eine ernorme Rechtsunsicherheit brachten.
Nach anfänglichem Zögern hat das BMF nun einen erläuternden Erlass veröffentlicht und für die Praxis pragmatische Lösungen aufgezeigt.
Insbesondere folgende Punkte sind bemerkenswert:
Das BMF-Schreiben vom heutigen Tage finden Sie hier.
BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zu Beherbergungsleistungen
Schon während der parlamentarischen Beratungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes im letzten Jahr stand die Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen im Zentrum der Kritik. Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), StB/WP Hans-Christoph Seewald, hat bei der Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages auf die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von begünstigten und nicht begünstigten Leistungen hingewiesen. Dennoch verabschiedete das Parlament gegen den ausdrücklichen Rat der großen Mehrheit der Experten das Gesetz.In der Praxis zeigten sich bereits wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes die befürchteten Probleme. Hinzu kamen lohnsteuerliche Auswirkungen, die sowohl für Arbeitgeber als auch Steuerberater eine ernorme Rechtsunsicherheit brachten.
Nach anfänglichem Zögern hat das BMF nun einen erläuternden Erlass veröffentlicht und für die Praxis pragmatische Lösungen aufgezeigt.
Insbesondere folgende Punkte sind bemerkenswert:
- Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn die im Schreiben unter Tz. 15 genannten, nicht begünstigten Leistungen bei Pauschalangeboten in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Hierzu zählt das BMF auch die Abgabe eines Frühstücks.
- Dabei soll es ebenfalls nicht beanstandet werden, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
- Lohnsteuer: Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, so ist grundsätzlich für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen (= 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden; vgl. auch R 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln.
Das BMF-Schreiben vom heutigen Tage finden Sie hier.








