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Fortbildung für die steuerrechtliche Praxis
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Oberfinanzdirektion Niedersachen, S-7105-94-St 171, Vfg. v. 10.12.2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteile vom 22. April und 10. Juni 2010 (V R 9/09 und
V R 62/09) seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Eine Kapitalgesellschaft ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn
  • zwischen zwei Schwestergesellschaften ein Beherrschungsvertrag besteht,
  • zugunsten einer Schwestergesellschaft Stimmbindungsverträge vorliegen oder
  • ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft verfügt.


In dem anhängigen Revisionsverfahren XI R 43/08 hat der BFH zu entscheiden, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, wenn die Gesellschaftsanteile zweier Kapitalgesellschaften im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden und das Über-Unterordnungsverhältnis durch einen Beherrschungsvertrag und einen Gewinnabführungsvertrag sichergestellt ist.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Entscheidung über die Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung bis zum Urteil des BFH im Verfahren XI R 43/08 zurück. Daher soll nach der OFD Niedersachsen die derzeit geltende Verwaltungsanweisung - insbesondere Abschnitt 2.8 Abs. 5 Satz 7 UStAE - bis auf Weiteres anzuwenden sein.