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Allerdings bleibt der vorgelegte Entwurf hinter den Erwartungen zurück. Gerade die für Arbeitnehmer geltenden Vorschläge zeigen deutlich, dass von einer wirklichen Vereinfachung gerade auch für die Steuerpflichtigen nicht gesprochen werden kann.
So ist die jetzt geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro zwar grundsätzlich zu begrüßen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2003 dieser Betrag 1.044 Euro betrug. Die jetzt geplante Erhöhung gleicht somit nicht einmal die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommene Kürzung aus. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass der Pauschbetrag seit 1990 nahezu keine Anhebung erfahren hat und somit die in den Jahren eingetretene Geldentwertung völlig unberücksichtigt bleibt. Dieses Beispiel macht das im deutschen Steuerrecht immer wieder anzutreffendes Dilemma deutlich, dass Pauschalen über Jahre hinweg nicht an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.
Der DStV hat bei seinen eigenen Vorschlägen zur Vereinfachung des Steuerrechts wiederholt darauf hingewiesen, dass eine stärkere Pauschalisierung im Abgabenrecht zu erheblichen Vereinfachungen beitragen kann, jedoch gleichzeitig immer wieder eine regelmäßige Anpassung dieser Beträge an die Geldwertentwicklung angemahnt.
Auch der weitere Vereinfachungsvorschlag, der insbesondere für Arbeitnehmer Anwendung findet, kann nicht überzeugen. Die geplante Einführung einer Abgabe von Steuererklärungen im zweijährigen Turnus bringt nach Auffassung des DStV keine spürbare Vereinfachung. Häufig wird eher das Gegenteil zu befürchten sein. Gerade die Belegsuche und die Beantwortung von Fragen nach lang zurückliegenden Sachverhalten wird die Bearbeitung von Erklärungen erschweren. Daneben wird auch die Arbeitsbelastung der Finanzämter stärkeren Schwankungen unterliegen und es steht somit zu befürchten, dass jedenfalls zeitweilig die Bearbeitungszeit durch die Finanzverwaltung zunehmen wird.
Für Unternehmer hingegen sieht der Gesetzentwurf eine durchaus begrüßenswerte Regelung vor: Für umsatzsteuerliche Zwecke soll eine Gleichstellung von Papier- und Onlinerechnung erfolgen. Dies würde das bisher notwendige aufwendige Signaturverfahren für elektronische Rechnungen entbehrlich machen. In diesem Zusammenhang weist der DStV in seiner Eingabe S 1/2011 (die Sie hier abrufen können) jedoch darauf hin, dass die jetzt vorgeschlagene Gesetzesformulierung zu unbestimmt ist, da künftig neben den bisher zugelassenen auch andere Verfahren zulässig sein sollen, die die Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten müssen. Hier besteht zu befürchten, dass bei der Umsetzung der Regelung in der Praxis die Finanzbehörden „durch die Hintertür“ den Vereinfachungseffekt durch überspannte Anforderungen an die „anderen Verfahren“ zunichtemachen. Dies sollte durch eine Präzisierung bereits im Gesetzestext unterbunden werden.
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
Eine Vereinfachung des deutschen Steuerrechts wird von allen Seiten zu Recht gefordert. Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierung hat sich ebenfalls diesem Ziel verschrieben. Mit dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes soll dieses Versprechen eingelöst werden.Allerdings bleibt der vorgelegte Entwurf hinter den Erwartungen zurück. Gerade die für Arbeitnehmer geltenden Vorschläge zeigen deutlich, dass von einer wirklichen Vereinfachung gerade auch für die Steuerpflichtigen nicht gesprochen werden kann.
So ist die jetzt geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro zwar grundsätzlich zu begrüßen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2003 dieser Betrag 1.044 Euro betrug. Die jetzt geplante Erhöhung gleicht somit nicht einmal die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommene Kürzung aus. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass der Pauschbetrag seit 1990 nahezu keine Anhebung erfahren hat und somit die in den Jahren eingetretene Geldentwertung völlig unberücksichtigt bleibt. Dieses Beispiel macht das im deutschen Steuerrecht immer wieder anzutreffendes Dilemma deutlich, dass Pauschalen über Jahre hinweg nicht an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.
Der DStV hat bei seinen eigenen Vorschlägen zur Vereinfachung des Steuerrechts wiederholt darauf hingewiesen, dass eine stärkere Pauschalisierung im Abgabenrecht zu erheblichen Vereinfachungen beitragen kann, jedoch gleichzeitig immer wieder eine regelmäßige Anpassung dieser Beträge an die Geldwertentwicklung angemahnt.
Auch der weitere Vereinfachungsvorschlag, der insbesondere für Arbeitnehmer Anwendung findet, kann nicht überzeugen. Die geplante Einführung einer Abgabe von Steuererklärungen im zweijährigen Turnus bringt nach Auffassung des DStV keine spürbare Vereinfachung. Häufig wird eher das Gegenteil zu befürchten sein. Gerade die Belegsuche und die Beantwortung von Fragen nach lang zurückliegenden Sachverhalten wird die Bearbeitung von Erklärungen erschweren. Daneben wird auch die Arbeitsbelastung der Finanzämter stärkeren Schwankungen unterliegen und es steht somit zu befürchten, dass jedenfalls zeitweilig die Bearbeitungszeit durch die Finanzverwaltung zunehmen wird.
Für Unternehmer hingegen sieht der Gesetzentwurf eine durchaus begrüßenswerte Regelung vor: Für umsatzsteuerliche Zwecke soll eine Gleichstellung von Papier- und Onlinerechnung erfolgen. Dies würde das bisher notwendige aufwendige Signaturverfahren für elektronische Rechnungen entbehrlich machen. In diesem Zusammenhang weist der DStV in seiner Eingabe S 1/2011 (die Sie hier abrufen können) jedoch darauf hin, dass die jetzt vorgeschlagene Gesetzesformulierung zu unbestimmt ist, da künftig neben den bisher zugelassenen auch andere Verfahren zulässig sein sollen, die die Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten müssen. Hier besteht zu befürchten, dass bei der Umsetzung der Regelung in der Praxis die Finanzbehörden „durch die Hintertür“ den Vereinfachungseffekt durch überspannte Anforderungen an die „anderen Verfahren“ zunichtemachen. Dies sollte durch eine Präzisierung bereits im Gesetzestext unterbunden werden.








