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Als Gastreferent erläuterte Dr. Roland Rief (Ernst & Young, Wien) das österreichische Modell der Gruppenbesteuerung, auf das vielfach in den Diskussionen in Deutschland Bezug genommen wird. Dr. Rief unterstrich den erheblichen Mut des damaligen österreichischen Gesetzgebers, der im Jahr 2005 das vormalige, dem deutschen ähnliche Organschaftsmodell reformierte. Das neue Modell erlaube beispielsweise eine Mehrmütterorganschaft, so Dr. Rief. Als österreichische Besonderheit, die das Modell auch und gerade für ausländische Holdings interessant mache, ist die Einbeziehung ausländischer Körperschaften – allerdings nur auf der ersten Ebene. Hierfür sei lediglich eine finanzielle Verbindung zwischen Gruppenmutter und Gruppenmitglied von mehr als 50 Prozent der Kapitalanteile und Stimmrechte notwendig. Diese Mehrheit müsse entweder unmittelbar oder mittels einer zwischengeschalteten Personengesellschaft bestehen. Einer organisatorischen Eingliederung oder eines EAV bedürfe es hingegen ausdrücklich nicht. Es genüge eine Anzeige eines „Steuerumlagevertrages“ gegenüber dem Finanzamt, mithilfe dessen die Rechte von Minderheitsgesellschaftern - etwa bei Verlustvorträgen - gewahrt werden sollen.
Als Rechtsfolge einer österreichischen Gruppenbesteuerung ergebe sich nach den Ausführungen Dr. Riefs eine vollständige Zurechnung der Gewinne oder Verluste zur Gruppenmutter. Letztere dürfe sodann aber keine Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste der Tochtergesellschaft geltend machen. Ein Veräußerungsgewinn bleibe hingegen steuerpflichtig, da es in Österreich keine analoge Regelung des § 8b Abs. 2 KStG gebe. Derweil werden von ausländischen Gruppenmitgliedern nur die Verluste nur pro rata in Höhe der Beteiligung aufgenommen, vergleichbar dem früheren deutschen § 3 AuslInvG. Als schwierig erweise sich hierbei die Gewinnermittlung im Falle von Auslandsgesellschaften, die sich prinzipiell nach österreichischem Recht richten müsse. Aus Vereinfachungszwecken, beispielsweise bei chinesischen Gruppenmitgliedern, werde aber ein Abschluss nach IFRS anerkannt. Im Falle der Schließung oder des Untergangs des ausländischen Gruppenmitglieds finde eine Nachversteuerung statt. Eine vergleichbare Norm zum deutschen § 15a EStG wurde auf Nachfrage bereits im Jahr 1988 in der Alpenrepublik abgeschafft. Der Wiener Referent konnte aber nicht verhehlen, dass derzeit in Österreich - auch unter dem Eindruck der Finanzkrise - das Modell der Gruppenbesteuerung in der Kritik steht. So hätten eine österreichische Bank als ansonsten größter Steuerzahler des Landes zuletzt wegen ausländischer Verluste keine steuerpflichtigen Gewinne mehr erzielt. Allerdings hätten alle jüngsten Änderungswünsche an der Gruppenbesteuerung bis zuletzt abgewehrt werden können.
Hans Herbert Krebühl (Bereichsleiter Steuern für Mittel- und Osteuropa der ExxonMobil Central Europe Holding GmbH) erläuterte sodann die Änderungswünsche der deutschen Wirtschaft, die sich in vielen Punkten dem zuvor vorgestellten österreichischen Modell annäherten. Insbesondere für das Erfordernis eines EAV, der nach seinen Worten international fast einmalig sei, äußerte er kein Verständnis. Dieser sei grenzüberschreitend kaum zu vermitteln und zudem sehr streitanfällig. Krebühl verwies nur auf die Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung bei lediglich partieller Verweisung auf die Vorschriften des Aktiengesetzes, was nach zwischenzeitlicher Meinung vieler Finanzverwaltungen zur Unwirksamkeit der Organschaft führen sollte. Sympathien äußerte er ferner für eine Mehrmütterorganschaft sowie für eine Verkürzung des organschaftlichen Verbundes auf drei Jahre, wie heutzutage eben in Österreich.
In der anschließenden Diskussion, moderiert von Dr. Thomas Eisgruber (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen), äußerte dieser zunächst Zweifel, ob der EAV tatsächlich als „völlig unmodern“ bezeichnet werden könne, und bejahendenfalls, welches Rechtsinstitut diesen ersetzen könne. Unterstützt in seinem Petitum für den EAV wurde er dabei von einer Publikumsäußerung, die in dem Vertrag die eigentliche Rechtfertigung für die Zuweisung des Jahresergebnisses sah. Dem hielt Krebühl entgegen, dass die Organschaft lediglich Ausdruck des arbeitsteiligen Wirkens verschiedener Gesellschaften sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen Aktivitäten in Form von neuen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften begründe. Dr. Roland Rief betonte, dass die Gruppenbesteuerung vor allem der Rechtsform neutralen Besteuerung diene, da im Falle von Personengesellschaften der Gewinn oder Verlust ja ohne weiteres zugerechnet werde. Die Voraussetzungen zur Begründung einer Organschaft hielt Dr. Rief im Übrigen für beliebig. Man könne ebenso auch nur auf den Abschluss eines EAV abstellen. Dr. Eisgruber zeigte sich demgegenüber weniger reformfreudig und stellte vor allem bei allen Veränderungen die fiskalische Beherrschbarkeit in den Mittelpunkt.
Einigkeit bestand weitestgehend indes darin, dass mit einer etwaigen Übernahme der österreichischen Regeln ohne Erfordernis eines EAV dem deutschen KStG eine analoge Regelung des § 15a EStG drohe. Den DStV vertrat auf der Veranstaltung RA/StB Markus Deutsch.
Sind die deutschen Regeln der Organschaft noch zukünftsfähig?
Nicht nur der Koalitionsvertrag aus dem vergangenen Jahr verheißt es, auch von Seiten der Praxis werden erhebliche Nachteile bei der deutschen ertrag- und gewerbesteuerlichen Organschaft geltend gemacht. Im Mittelpunkt der Kritik steht zumeist das Erfordernis eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV). Dies ist auch das Ergebnis der vergangenen Veranstaltung der IFA-Sektion Berlin-Brandenburg (International Fiscal Association) am 9.11.2010 zum Thema „Gegenwart und Zukunft der Organschaftsbesteuerung in Österreich und Deutschland“.Als Gastreferent erläuterte Dr. Roland Rief (Ernst & Young, Wien) das österreichische Modell der Gruppenbesteuerung, auf das vielfach in den Diskussionen in Deutschland Bezug genommen wird. Dr. Rief unterstrich den erheblichen Mut des damaligen österreichischen Gesetzgebers, der im Jahr 2005 das vormalige, dem deutschen ähnliche Organschaftsmodell reformierte. Das neue Modell erlaube beispielsweise eine Mehrmütterorganschaft, so Dr. Rief. Als österreichische Besonderheit, die das Modell auch und gerade für ausländische Holdings interessant mache, ist die Einbeziehung ausländischer Körperschaften – allerdings nur auf der ersten Ebene. Hierfür sei lediglich eine finanzielle Verbindung zwischen Gruppenmutter und Gruppenmitglied von mehr als 50 Prozent der Kapitalanteile und Stimmrechte notwendig. Diese Mehrheit müsse entweder unmittelbar oder mittels einer zwischengeschalteten Personengesellschaft bestehen. Einer organisatorischen Eingliederung oder eines EAV bedürfe es hingegen ausdrücklich nicht. Es genüge eine Anzeige eines „Steuerumlagevertrages“ gegenüber dem Finanzamt, mithilfe dessen die Rechte von Minderheitsgesellschaftern - etwa bei Verlustvorträgen - gewahrt werden sollen.
Als Rechtsfolge einer österreichischen Gruppenbesteuerung ergebe sich nach den Ausführungen Dr. Riefs eine vollständige Zurechnung der Gewinne oder Verluste zur Gruppenmutter. Letztere dürfe sodann aber keine Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste der Tochtergesellschaft geltend machen. Ein Veräußerungsgewinn bleibe hingegen steuerpflichtig, da es in Österreich keine analoge Regelung des § 8b Abs. 2 KStG gebe. Derweil werden von ausländischen Gruppenmitgliedern nur die Verluste nur pro rata in Höhe der Beteiligung aufgenommen, vergleichbar dem früheren deutschen § 3 AuslInvG. Als schwierig erweise sich hierbei die Gewinnermittlung im Falle von Auslandsgesellschaften, die sich prinzipiell nach österreichischem Recht richten müsse. Aus Vereinfachungszwecken, beispielsweise bei chinesischen Gruppenmitgliedern, werde aber ein Abschluss nach IFRS anerkannt. Im Falle der Schließung oder des Untergangs des ausländischen Gruppenmitglieds finde eine Nachversteuerung statt. Eine vergleichbare Norm zum deutschen § 15a EStG wurde auf Nachfrage bereits im Jahr 1988 in der Alpenrepublik abgeschafft. Der Wiener Referent konnte aber nicht verhehlen, dass derzeit in Österreich - auch unter dem Eindruck der Finanzkrise - das Modell der Gruppenbesteuerung in der Kritik steht. So hätten eine österreichische Bank als ansonsten größter Steuerzahler des Landes zuletzt wegen ausländischer Verluste keine steuerpflichtigen Gewinne mehr erzielt. Allerdings hätten alle jüngsten Änderungswünsche an der Gruppenbesteuerung bis zuletzt abgewehrt werden können.
Hans Herbert Krebühl (Bereichsleiter Steuern für Mittel- und Osteuropa der ExxonMobil Central Europe Holding GmbH) erläuterte sodann die Änderungswünsche der deutschen Wirtschaft, die sich in vielen Punkten dem zuvor vorgestellten österreichischen Modell annäherten. Insbesondere für das Erfordernis eines EAV, der nach seinen Worten international fast einmalig sei, äußerte er kein Verständnis. Dieser sei grenzüberschreitend kaum zu vermitteln und zudem sehr streitanfällig. Krebühl verwies nur auf die Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung bei lediglich partieller Verweisung auf die Vorschriften des Aktiengesetzes, was nach zwischenzeitlicher Meinung vieler Finanzverwaltungen zur Unwirksamkeit der Organschaft führen sollte. Sympathien äußerte er ferner für eine Mehrmütterorganschaft sowie für eine Verkürzung des organschaftlichen Verbundes auf drei Jahre, wie heutzutage eben in Österreich.
In der anschließenden Diskussion, moderiert von Dr. Thomas Eisgruber (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen), äußerte dieser zunächst Zweifel, ob der EAV tatsächlich als „völlig unmodern“ bezeichnet werden könne, und bejahendenfalls, welches Rechtsinstitut diesen ersetzen könne. Unterstützt in seinem Petitum für den EAV wurde er dabei von einer Publikumsäußerung, die in dem Vertrag die eigentliche Rechtfertigung für die Zuweisung des Jahresergebnisses sah. Dem hielt Krebühl entgegen, dass die Organschaft lediglich Ausdruck des arbeitsteiligen Wirkens verschiedener Gesellschaften sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen Aktivitäten in Form von neuen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften begründe. Dr. Roland Rief betonte, dass die Gruppenbesteuerung vor allem der Rechtsform neutralen Besteuerung diene, da im Falle von Personengesellschaften der Gewinn oder Verlust ja ohne weiteres zugerechnet werde. Die Voraussetzungen zur Begründung einer Organschaft hielt Dr. Rief im Übrigen für beliebig. Man könne ebenso auch nur auf den Abschluss eines EAV abstellen. Dr. Eisgruber zeigte sich demgegenüber weniger reformfreudig und stellte vor allem bei allen Veränderungen die fiskalische Beherrschbarkeit in den Mittelpunkt.
Einigkeit bestand weitestgehend indes darin, dass mit einer etwaigen Übernahme der österreichischen Regeln ohne Erfordernis eines EAV dem deutschen KStG eine analoge Regelung des § 15a EStG drohe. Den DStV vertrat auf der Veranstaltung RA/StB Markus Deutsch.








