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Besteuerung von Erstattungszinsen: FG bestätigt die Regelung im JStG 2010

Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die auf Steuererstattungen der Finanzverwaltung unter den Voraussetzungen des § 233a AO gezahlt werden, ist nach Ansicht des 5. Senates des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß (Urteil vom 16.12.2010, 5 K 3626/03 E).

Die geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 sieht in Reaktion auf das Urteil des BFH v. 15.6.2010 (Az. VIII R 33/07) nunmehr ausdrücklich vor, dass derartige Erstattungszinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Damit hat der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Korrektur die Nichtanwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung angeordnet, nach der Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen sollten, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden darf.

Eine derartige gesetzliche Entscheidung ist grundsätzlich rechtsstaatlich zulässig, wenn auch für viele Steuerpflichtige weiterhin die Ungleichbehandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht einsichtig ist. Nachzahlungszinsen sind steuerlich unbeachtlich, während Erstattungszinsen steuerpflichtige Einnahmen darstellen sollen. Ob der Gesetzgeber mit einer solchen Politik zur Steigerung der Akzeptanz des Steuerrechts insgesamt beiträgt, kann sicherlich bezweifelt werden. Wieder einmal scheint sich eine kurzfristige Politik nach Kassenlage gegenüber einer langfristig orientierten Abgabenerhebung mit Augenmaß durchgesetzt zu haben. Dies ist bedauerlich, jedoch eine Frage, die von Gerichten in einem gewaltengeteilten Staat nur sehr eingeschränkt beispielsweise im Rahmen der Folgerichtigkeit einer gesetzlichen Regelung überprüft werden kann.

Anders steht es um die Frage zum Anwendungszeitpunkt der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Ob diese, wie vom Gesetzgeber gewollt, rückwirkend auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, muss am verfassungsrechtlich fundierten Rückwirkungsverbot gemessen werden. Das FG Münster ordnet die Gesetzesänderung zutreffend als sog. echte Rückwirkung ein, beurteilt diese aber als ausnahmsweise zulässig, da mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die vormals geltende Rechtslage lediglich wieder hergestellt worden sei.

Das FG hat jedoch gegen seine Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen, die zwischenzeitlich unter dem Az. VIII R 1/11 anhängig ist. Jeder Steuerpflichtige, der vom Fiskus Erstattungszinsen aufgrund eines Bescheides erhalten hat, der vor dem 13.12.2010 ergangen ist, sollte gegen die steuerliche Erfassung Einspruch einlegen und auf das vorgenannte Verfahren Bezug nehmen. Bis zu einer Entscheidung durch den BFH ruht das Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.