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Abgeordnetenpauschale vor dem EGMR gerügt

Das Verfahren wegen einer möglichen Ungleichbehandlung der Bürger gegenüber den Abgeordneten des Deutschen Bundestages - im Hinblick auf die Gewährung einer steuerfreien Kostenpauschale von 48.000 € - befindet sich nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Beschwerdeführer, unter anderen Dr. Michael Balke (Richter am niedersächsischen FG), rügen Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie gegen den Schutz des Eigentums (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) durch Teile der vollziehenden Staatsgewalt (Finanzverwaltung) sowie durch Teile der Judikative. Dabei wird beantragt, das Einkommensteuerrecht der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich selbst - seit dem Jahr 2000 - auszudehnen. Daneben „erhoffen“ sich die Kläger in weiteren Anträgen, dass der EGMR einerseits die deutschen Volksvertreter künftig ohne Ausnahmen den allgemeinen Gesetzen unterwirft. Zudem sollen deutsche Richter effektiven Rechtsschutz gegen „diskriminierende Privilegien“ gewähren. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 7258/11, in einem Parallelverfahren 7227/11.

Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss (Az. 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08) entschieden, dass es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit fehle, wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den Kläger günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert sei. Daneben sei die von der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterschiedliche steuerliche Berücksichtigung von mandatsbedingten Aufwendungen eines parlamentarischen Mandatsträgers „sachlich gerechtfertigt“. Dies folge aus der besonderen beruflichen Stellung von Abgeordneten. Soweit ferner die Höhe der Abgeordnetenentschädigung gerügt wurde, fehle es bereits am Rechtsschutzinteresse. Selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit der Abgeordnetenpauschale könne die insoweit gewährte Steuerfreiheit „nicht auch den Beschwerdeführern gewährt werden“, so die Karlsruher Richter.

Für die Praxis: Inwiefern die Beschwerde vor dem EGMR Auswirkungen auf ein mögliches Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO in laufenden Einspruchsverfahren hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Grund ist, dass der Gesetzestext unpräzise nur den „Europäischen Gerichtshof“ benennt, worunter zumeist der „Gerichtshof der Europäischen Union“ (EuGH), offiziell oft nur „Gerichtshof“ genannt, verstanden wird. Insofern ist die Wirkung der vorliegenden Beschwerde als „Musterverfahren“ noch nicht eindeutig geklärt. Allerdings wird die Finanzverwaltung sicherlich auf eine Vielzahl von Rechtsbehelfen seitens der Steuerpflichtigen hin pragmatisch reagieren. Nicht zuletzt ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 46 EMRK verpflichtet, das endgültige Urteil des Gerichtshofes zu befolgen.

Den Volltext der Beschwerde vor dem EGMR finden Sie HIER