Inhalt
Bereits am 14.4.2011 hatte Andreas Benecke, LL.M. aus dem BMF auf einer Veranstaltung des „Vereins zur Förderung des Bilanz- und Steuerrechts sowie der Wirtschaftsprüfung in Berlin und Brandenburg e.V.“ den Durchbruch bei den Gesprächen zwischen dem Bund und den Ländern vermeldet und eine kurzfristige Veröffentlichung des Erlasses angekündigt. Voraussichtlich ab Mitte Juli kommt es nach Auswertung der Stellungnahmen der Verbände zu weiteren Abstimmungen in der Finanzverwaltung, so dass voraussichtlich im September der endgültige Erlass veröffentlicht wird. Parallel prüft das BMF, ob neben den überarbeiteten Anwendungsregelungen zusätzlich weiterer gesetzgeberischer Bedarf besteht.
Der Dozent ging bei seinen Ausführungen auch auf einzelne Aspekte des Entwurfs ein. So habe man sich insbesondere der Thematik der steuerlichen Rückwirkung gewidmet. Danach müsse etwa im Falle der Übertragung eines Teilbetriebs dieser schon zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorgelegen haben. Die finanzielle Eingliederung bei der Bildung einer Organschaft könne hingegen rückwirkend geschaffen werden, was allerdings nicht für den Fall einer Ausgliederung gelten soll. Aufgrund des Gesetzeswortlauts seien darüber hinaus keine rückwirkenden Folgen im Rahmen der §§ 20, 21 UmwStG möglich.
Zur steuerlichen Schlussbilanz werde nach Benecke im Erlass klargestellt, dass es sich hierbei um eine eigenständige Bilanz handele mit eigenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Hiernach können alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, mithin auch originär geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, angesetzt werden. Die Ansatzverbote nach § 5 EStG gelten in diesem Zusammenhang nicht, so dass ebenso Drohverlustrückstellungen nicht ausgeschlossen sind. Besonderheiten gelten nur für Pensionsrückstellungen.
Für den Begriff des steuerlichen Teilbetriebs sollen weiterhin die Bestimmungen aus der Fusions-Richtlinie gelten, wonach u.a. eine 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eines Teilbetriebs nach § 24 UmwStG darstellt. Inhaltlich werde auf eine organisatorische Selbständigkeit abgestellt, die sich nicht zwingend nach außen manifestieren müsse. Allerdings, so der Referent, werde künftig kein „Teilbetrieb im Aufbau“ mehr akzeptiert.
Kein Zweifel wurde ferner daran gelassen, dass die Finanzverwaltung zukünftig weiterhin an dem Konstrukt des „Gesamtplans“ bei Umstrukturierungen festhält. Eine derartige Sichtweise sei - auch unter Beachtung neuerer Rechtsprechung des BFH - von der Missbrauchsnorm des § 42 AO gedeckt. Sofern einzelne höchstrichterliche Urteile Zweifel hieran aufkommen lassen, seien diese nach der Ansicht des BMF für den zu Grunde liegenden Fall nicht entscheidungserheblich gewesen. Insofern habe man ebenso nicht über einen etwaigen Nicht-Anwendungserlass diskutiert. Benecke kündigte weiterführende Klarstellungen bei der Übertragung von Teilbetrieben in einem Erlass zu § 6 Abs. 5 EStG an.
Zur Behandlung „sperrfristbehafteter Anteile“ im Rahmen weiterer Umstrukturierungen, etwa nach § 24 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG etc., sollte nach den Ausführungen des Dozenten zunächst eine „harte Linie“ verfolgt werden. Letztlich habe man sich aber auf eine Billigkeitslösung verständigt, die einen übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Daneben müsse das Steuersubstrat im Inland verbleiben.
Zu Einzelpunkten erläuterte Benecke, dass in der finalen Fassung des Erlass sog. „Mischumwandlungen“ nicht mehr vorgesehen sind. Ferner werde im Rahmen des § 20 UmwStG die Frage der Einzelrechtsnachfolge nicht streng nach Zivilrecht behandelt, so dass hierunter auch die Fälle der Anwachsung bei Mitunternehmern oder des wirtschaftlichen Eigentums falle.
Auf einige bereits bekannte Fragestellungen, dies kann schon jetzt festgestellt werden, wird die Praxis allerdings auch nach Veröffentlichung des Erlasses keine konkrete Antwort finden. So sei noch nicht geklärt, wie - grundsätzlich - eine Umwandlung zu definieren sei. Diese keineswegs nur akademische Diskussion ist vor allem bei der Problematik von Abspaltungen relevant, die vom BFH neuerdings als Sachausschüttung angesehen wird. Weiters habe die Finanzverwaltung noch nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt das steuerliche Einlagenkonto auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Auch die Frage aus dem Publikum nach weitergehenden Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Finanzamt musste verneint werden.
An der Veranstaltung nahm für den DStV RA/StB Markus Deutsch teil.
Umwandlungssteuererlass – Verbandsanhörung bis 15.6.2011
Der seit langem angekündigte Entwurf eines neuen Erlasses zum Umwandlungssteuergesetz wurde vom BMF den Verbänden zur Anhörung übersandt. Er steht auch auf der Internetseite des BMF zum Download bereit. Der DStV wird die Gelegenheit nutzen, den Entwurf kritisch zu prüfen und aus der Sicht der Praxis kommentieren.Bereits am 14.4.2011 hatte Andreas Benecke, LL.M. aus dem BMF auf einer Veranstaltung des „Vereins zur Förderung des Bilanz- und Steuerrechts sowie der Wirtschaftsprüfung in Berlin und Brandenburg e.V.“ den Durchbruch bei den Gesprächen zwischen dem Bund und den Ländern vermeldet und eine kurzfristige Veröffentlichung des Erlasses angekündigt. Voraussichtlich ab Mitte Juli kommt es nach Auswertung der Stellungnahmen der Verbände zu weiteren Abstimmungen in der Finanzverwaltung, so dass voraussichtlich im September der endgültige Erlass veröffentlicht wird. Parallel prüft das BMF, ob neben den überarbeiteten Anwendungsregelungen zusätzlich weiterer gesetzgeberischer Bedarf besteht.
Der Dozent ging bei seinen Ausführungen auch auf einzelne Aspekte des Entwurfs ein. So habe man sich insbesondere der Thematik der steuerlichen Rückwirkung gewidmet. Danach müsse etwa im Falle der Übertragung eines Teilbetriebs dieser schon zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorgelegen haben. Die finanzielle Eingliederung bei der Bildung einer Organschaft könne hingegen rückwirkend geschaffen werden, was allerdings nicht für den Fall einer Ausgliederung gelten soll. Aufgrund des Gesetzeswortlauts seien darüber hinaus keine rückwirkenden Folgen im Rahmen der §§ 20, 21 UmwStG möglich.
Zur steuerlichen Schlussbilanz werde nach Benecke im Erlass klargestellt, dass es sich hierbei um eine eigenständige Bilanz handele mit eigenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Hiernach können alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, mithin auch originär geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, angesetzt werden. Die Ansatzverbote nach § 5 EStG gelten in diesem Zusammenhang nicht, so dass ebenso Drohverlustrückstellungen nicht ausgeschlossen sind. Besonderheiten gelten nur für Pensionsrückstellungen.
Für den Begriff des steuerlichen Teilbetriebs sollen weiterhin die Bestimmungen aus der Fusions-Richtlinie gelten, wonach u.a. eine 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eines Teilbetriebs nach § 24 UmwStG darstellt. Inhaltlich werde auf eine organisatorische Selbständigkeit abgestellt, die sich nicht zwingend nach außen manifestieren müsse. Allerdings, so der Referent, werde künftig kein „Teilbetrieb im Aufbau“ mehr akzeptiert.
Kein Zweifel wurde ferner daran gelassen, dass die Finanzverwaltung zukünftig weiterhin an dem Konstrukt des „Gesamtplans“ bei Umstrukturierungen festhält. Eine derartige Sichtweise sei - auch unter Beachtung neuerer Rechtsprechung des BFH - von der Missbrauchsnorm des § 42 AO gedeckt. Sofern einzelne höchstrichterliche Urteile Zweifel hieran aufkommen lassen, seien diese nach der Ansicht des BMF für den zu Grunde liegenden Fall nicht entscheidungserheblich gewesen. Insofern habe man ebenso nicht über einen etwaigen Nicht-Anwendungserlass diskutiert. Benecke kündigte weiterführende Klarstellungen bei der Übertragung von Teilbetrieben in einem Erlass zu § 6 Abs. 5 EStG an.
Zur Behandlung „sperrfristbehafteter Anteile“ im Rahmen weiterer Umstrukturierungen, etwa nach § 24 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG etc., sollte nach den Ausführungen des Dozenten zunächst eine „harte Linie“ verfolgt werden. Letztlich habe man sich aber auf eine Billigkeitslösung verständigt, die einen übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Daneben müsse das Steuersubstrat im Inland verbleiben.
Zu Einzelpunkten erläuterte Benecke, dass in der finalen Fassung des Erlass sog. „Mischumwandlungen“ nicht mehr vorgesehen sind. Ferner werde im Rahmen des § 20 UmwStG die Frage der Einzelrechtsnachfolge nicht streng nach Zivilrecht behandelt, so dass hierunter auch die Fälle der Anwachsung bei Mitunternehmern oder des wirtschaftlichen Eigentums falle.
Auf einige bereits bekannte Fragestellungen, dies kann schon jetzt festgestellt werden, wird die Praxis allerdings auch nach Veröffentlichung des Erlasses keine konkrete Antwort finden. So sei noch nicht geklärt, wie - grundsätzlich - eine Umwandlung zu definieren sei. Diese keineswegs nur akademische Diskussion ist vor allem bei der Problematik von Abspaltungen relevant, die vom BFH neuerdings als Sachausschüttung angesehen wird. Weiters habe die Finanzverwaltung noch nicht geklärt, zu welchem Zeitpunkt das steuerliche Einlagenkonto auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Auch die Frage aus dem Publikum nach weitergehenden Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Finanzamt musste verneint werden.
An der Veranstaltung nahm für den DStV RA/StB Markus Deutsch teil.








