TeleTax

Fortbildung für die steuerrechtliche Praxis
TeleTax

Noch kein Durchbruch für zeitnahe Betriebsprüfung

Die sog. „zeitnahe Betriebsprüfung“ wird bereits seit längerem in Praxis und Wissenschaft diskutiert. Die Befürworter erhoffen sich hierdurch schnellere Rechtssicherheit in Steuerangelegenheiten und dadurch einen geringeren Änderungsbedarf älterer Steuerbescheide. Zudem liegen die Vorteile für Prüfer und Unternehmen auf der Hand, wenn die Sachbearbeiter der betreffenden Wirtschaftsjahre noch im Betrieb tätig sind und Sachverhalte schnell aufgeklärt werden können. Auch der hohe Zinsanteil bei den heutigen korrigierten Steuerfestsetzungen beweist vielfach Handlungsbedarf. Nicht ohne Grund findet sich bereits im Koalitionsvertrag ein Bekenntnis zur zeitnahen Betriebsprüfung wieder. Auch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nennt dieses Institut als eine der geplanten flankierende Maßnahmen beim Abbau von Steuerbürokratie. Auf regionaler Ebene bestehen bereits mehrere Modellversuche, die jedoch verschiedenen Ansätzen folgen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in diesem Sinne einen Entwurf zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung (BpO) vorgelegt, um den Weg zu einer bundesweiten zeitnahen Betriebsprüfung zu ebnen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 6/11 den Entwurf zwar grundsätzlich begrüßt, den Vorschlag jedoch wenig ambitioniert bezeichnet. Grund ist, dass dieser wesentliche Elemente einer Verfahrensbeschleunigung nicht enthält.

Der Signalwirkung einer besonderen Kooperation zwischen Unternehmer und Finanzverwaltung würden die Vorschriften beispielsweise erst dann gerecht, wenn für den Beginn und den Abschluss der Betriebsprüfung bestimmte Fristen gesetzt werden. Im Übrigen seien auch im Rahmen einer „regulären Betriebsprüfung“ die Vorschriften über die Ablaufhemmung zu überprüfen, da mehrjährige Prüfungen für einen Veranlagungszeitraum regelmäßig nicht zumutbar sind. Im Hinblick auf die gewünschte Beschleunigungswirkung der zeitnahen Betriebsprüfung schlägt der DStV ferner ergänzend vor, dass eine Prüfungsanordnung erst dann ergehen kann, wenn die Vorjahre des Steuerpflichtigen prüfungstechnisch abgeschlossen sind. Gänzlich ungeregelt sei zudem ein Antragsrecht des Steuerpflichtigen auf eine zeitnahe Betriebsprüfung.