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Noch viele Fragen im Umwandlungssteuererlass offen

Ein Zeitraum von etwa fünf Jahren musste vergehen, bis die Finanzverwaltung ihre Ansicht zum Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des SEStEG veröffentlicht hat. Der DStV hatte schon vorab einige Parameter des Erlasses bekannt gegeben (vgl. E-Mail-Abo vom 15.4.2011, Stbg 2011 Heft 5, S. 232). In seiner Stellungnahme S 09/11 vom 15.6.2011 hat der Verband nunmehr ausgewählte Punkte des Erlassentwurfes kommentiert.

Nachbesserungsbedarf sieht der DStV bei der Definition des Teilbetrieb-Begriffs. Der Entwurf sieht hier eine komplette Bezugnahme auf die europäische Fusionsrichtlinie vor, ohne jedoch im Detail zu erläutern, wie diese mit dem bisherigen Verständnis des Teilbetriebs zu vereinbaren ist. Demnach sind nach dem bisherigen Stand in vielen Fragen große Unsicherheiten in der Praxis zu befürchten.

Bei der Wahl eines Zwischenwertes im Zuge von Umstrukturierungen - und angesichts der Aufgabe der „Stufentheorie“ nach dem vorliegenden Entwurf - fordert der DStV, dass der Firmenwert so lange außer Betracht bleiben soll, wie besagter Zwischenwert die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Anderenfalls wäre bei jedem Ansatz des Betriebsvermögens über dem Buchwert eine häufig für die Beteiligten unverhältnismäßige Unternehmensbewertung notwendig.

Die Eingabe des DStV widmet sich darüber hinaus einigen Problempunkten bei der Einbringung von Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft. Hier müsse bei der „Gesamtplanung“, wenn überhaupt an diesem zweifelhaft gewordenen Konstrukt festgehalten werden soll, deren Voraussetzungen und wichtige Einzelfälle sowie aktuelle Rechtsprechung genauer dargelegt werden. Daneben müsse die Tatsache gewürdigt werden, dass ein Gesamtplan auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen vorliegen kann. Im Zusammenhang mit
§ 20 UmwStG plädiert der DStV darüber hinaus für weitere Detailklärungen bei der sog. erweiterten Anwachsung.

Kritik im Erlass erfahren vor allem die Statuierung eines „Transparenzprinzips“ für die Beurteilung, ob eine Veräußerung eines sperrfristbehafteten Anteils bei Zwischenschaltung von Personengesellschaften vorliegt sowie die vorgegebene Reihenfolge von steuerwirksamen bzw. steuerunwirksamen Hinzurechnungen bei vorherigen Abschreibungen auf Beteiligungen. Ferner setzt sich der DStV in seiner Eingabe unter anderem für eine deutliche Aussage ein, dass der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann.

Die Stellungnahme zum Entwurf eines Umwandlungssteuerlasses kann auf www.dstv.de nachgelesen werden. Mit dem endgültigen Erlass soll im kommenden September 2011 zu rechnen sein.

Die Eingabe des DStV können Sie HIER nachlesen.