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Verlustverrechnung vor einer Reform?

Die bloße Zahl klingt zunächst gewaltig, der Verlustvortrag bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll mittlerweile auf 600 Milliarden € angestiegen sein. Hierdurch wird vor allem im Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein erhebliches Risiko für die Haushalte von Bund und Ländern gesehen. Wer das 39. Berliner Steuergespräch verfolgte, musste den Eindruck gewinnen, dass zur Korrektur dessen einige Regeländerungen in Planung sind, vor allem was den Verlustvortrag in zeitlicher Hinsicht anbelangt.

Dr. Christian Dorenkamp, LL.M. (Deutsche Telekom) erläuterte in seinem Eingangsreferat Fakten und Einschätzungen zur Systematik der deutschen Verlustverrechnungs- und Untergangsvorschriften. In diesem Zusammenhang hielt er den § 8c KStG mit seinen jüngeren Modifikationen als nunmehr echte Missbrauchsvorschrift für gerade noch verfassungsgemäß. Im Hinblick auf den Verlustvortrag nach § 10d EStG hätten es im Jahr 2004 lediglich eine tatsächliche Verlustverrechnung in Höhe von 22,4 Milliarden Euro gegeben, mithin ein Volumen von 3 % der gesamten Verlustvorträge. Angesichts der aus seiner Sicht limitierten Haushaltsrisiken bestünden daher die Möglichkeit, die Einschränkungen nach § 10d EStG sukzessive abzuschmelzen („Phasing out“/„Ausschleichen“).

Ministerialrat Peter Rennings (BMF) stellte erste Ergebnisse einer Arbeitsgruppe zur Verlustverrechnung vor. Im Rahmen einer Simulation an Echtfällen solle auch die Wirkung von ausländischen Verlusten untersucht werden. Nach seinem Kenntnisstand befänden sich 95 % der Verlustvorträge bei lediglich 6 % der Unternehmen. Nach seiner Meinung soll ferner der Anteil der, oftmals dauerdefizitären, öffentlichen sowie der insolventen Betriebe weniger als 10 % des Verlustvolumens betragen. Insofern stellten die Verlustvorträge ein reales Risiko für den Fiskus dar. Hieraus schloss er die unter Umständen notwendige Begrenzung der Verlustvorträge auf sieben oder zehn Jahre. Als Kompensation für eine derartige Maßnahme könne er sich die Erhöhung des Sockelbetrags des
§ 10d EStG vorstellen. Ebenso sei eine degressive Abschmelzung der Verlustvorträge möglich. Im Übrigen sei ein derartiger Schnitt international nicht unüblich. Die praktische Bedeutung des Verlustrücktrags hingegen werde seitens des BMF aufgrund der geringen Inanspruchnahme eher unkritisch gesehen; eine Streichung würde jedoch die kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverhältnismäßig treffen.

Professor Dr. Marc Desens verwies auf die Herausforderung, die Abschnittsbesteuerung mit der Lebensbesteuerung in Einklang zu bringen. Eine genaue Abgrenzung, wann eines der Prinzipien verletzt sei, sei allerdings kaum möglich. In jedem Fall müsse allerdings ein endgültiger Verlustabzug wenigstens theoretisch möglich bleiben. In diesem Sinne sei
§ 8c KStG kaum zu rechtfertigen. Ferner wies er darauf hin, dass bei Einführung des
§ 10d Abs. 2 EStG noch kein zeitlicher Aufschub oder gar Streichung von Verlusten nach
§ 8c KStG oder § 12 Abs. 3 UmwStG existiert hätte. Ohne diese Vorschriften wäre eine frühzeitigere Verwertung wesentlich besser möglich, so dass sich nicht in diesem Maße Verlustvorträge bilden würden.

Im Zuge der weiteren Diskussion betonte Dr. Dorenkamp, dass im heutigen Steuerrecht kaum noch „künstliche“ Verluste möglich seien, die eine zeitliche Begrenzung rechtfertigen könnten. Nach Ansicht von Professor Dr. Wolfgang Kessler als weiteren Diskutanten müsse es in einem solchen Szenario aber gleichzeitig einen unbegrenzten Verlustrücktrag geben.

Für den DStV nahm an der Veranstaltung RA/StB Markus Deutsch teil.