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Es war Ziel des Gesetzgebers, die kleinen Kapitalgesellschaften von der schwierigen Thematik der latenten Steuern zu entlasten. Diese Entlastung würde aber, wenn man der Meinung des IDW folgt, ins Leere laufen – zumindest, wenn es sich nicht um quasi-permanente Differenzen handelt. Quasi-permanente Differenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs nicht in naher Zukunft abgebaut werden (z.B. Verkauf eines Grundstücks, das eine steuerlich nicht anerkannte Abschreibung enthält).
In seiner Eingabe führt der DStV aus, dass die Voraussetzung einer Rückstellungsbildung für latente Steuern nicht vorliegt. Er vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des BilMoG eine Umqualifizierung der latenten Steuern in einen „Posten besonderer Art“ vorgenommen hat. Somit sind kleine Gesellschaften von der Bilanzierung latenter Steuern befreit. Aufgrund der praktischen Relevanz und um Sicherheit in der Beratungspraxis zu haben, bereitet der DStV darüber hinaus eine weitere Eingabe an das Bundesministerium der Justiz mit der Bitte um gesetzliche Klarstellung vor. Die Stellungnahme des DStV an das IDW kann HIER heruntergeladen werden.
Kleine Gesellschaften: Keine Bilanzierung von latenten Steuern
Seit dem BilMoG sind kleine Gesellschaften nach dem Wortlaut des § 274a Nr. 5 HGB von der Abgrenzung latenter Steuern befreit. Dieses sieht das IDW in seinem Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung (in Tz. 24 seines ERS HFA 7 n.F.) jedoch anders. Es kommt zu dem Schluss, dass eine solche Befreiung nicht vorliegt, wenn die Voraussetzung einer Rückstellungsbildung gegeben ist. Konkret bedeutet dieses, dass kleine Gesellschaften – im Gegensatz zu größeren Gesellschaften - latente Steuern weiterhin unter den Steuerrückstellungen ausweisen müssten. Der DStV teilt diese Auffassung nicht und hat sich deswegen mit einer Eingabe an das IDW gewandt.Es war Ziel des Gesetzgebers, die kleinen Kapitalgesellschaften von der schwierigen Thematik der latenten Steuern zu entlasten. Diese Entlastung würde aber, wenn man der Meinung des IDW folgt, ins Leere laufen – zumindest, wenn es sich nicht um quasi-permanente Differenzen handelt. Quasi-permanente Differenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs nicht in naher Zukunft abgebaut werden (z.B. Verkauf eines Grundstücks, das eine steuerlich nicht anerkannte Abschreibung enthält).
In seiner Eingabe führt der DStV aus, dass die Voraussetzung einer Rückstellungsbildung für latente Steuern nicht vorliegt. Er vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des BilMoG eine Umqualifizierung der latenten Steuern in einen „Posten besonderer Art“ vorgenommen hat. Somit sind kleine Gesellschaften von der Bilanzierung latenter Steuern befreit. Aufgrund der praktischen Relevanz und um Sicherheit in der Beratungspraxis zu haben, bereitet der DStV darüber hinaus eine weitere Eingabe an das Bundesministerium der Justiz mit der Bitte um gesetzliche Klarstellung vor. Die Stellungnahme des DStV an das IDW kann HIER heruntergeladen werden.








