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LMR Dr. Ingo van Lishaut (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen) konnte in seinem Eingangsreferat auch gleich etwas satirisch berichten, dass die Einführung der Grundsteuer in Preußen über die Zeit von „drei Königen und zwölf Finanzministern“ andauerte. Bei einem Gesamtaufkommen von 11 Milliarden € bei 30 Mio. Einheiten des Grundvermögens und 5,5 Mio. Einheiten der Land und Forstwirtschaft ergebe sich pro Grundstück ein durchschnittliches Aufkommen von 300-400 €. Reformbemühungen in Sachen Grundsteuer gebe es bereits seit längerem, zuletzt sei am 28.1.2010 eine länderoffene Arbeitsgruppe unter Federführung von Nordrhein-Westfalen unter Begleitung des BMF ins Leben gerufen worden. Im Falle einer Einigung zur Reform sei eine Probezeit von 2-3 Jahren vorgesehen, in denen die alte mit der neuen Bemessungsgrundlage verglichen werde.
BFH-Richter Dr. Matthias Loose konnte über den aktuellsten jüngst entschiedenen Fall des II. Senats berichten, der die Schwierigkeiten des derzeitigen Bewertungsrechts widerspiegelte. Klagegegenstand war ein wenig aufwändig errichteter Discounter, der jedoch auf das Jahr 1964 mit dem Herstellungswert eines gut ausgestatteten „Warenhauses“ bewertet wurde. Dies geschah unter anderem deshalb, weil Discounter zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch nicht bekannt waren und man daher auf die naheliegendste, aber dennoch unrichtige Bewertungseinheit zurückgriff. Hier seien Bewertungsfehler immanent, so Dr. Loose. Positiv für den Gesetzgeber sei nach Ansicht des Richters die Aussage des BFH, dass bei der Grundsteuer eine Streubreite bei der Bemessungsgrundlage von 100 %, angesichts des niedrigen Tarifs, noch hinnehmbar sei.
Ministerialrat Matthias Schenk vom hessischen Finanzministerium betonte die Wichtigkeit eines praktikablen Bewertungsverfahrens. Hierbei sollte die Fläche der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit im Mittelpunkt stehen. Die Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips bei den Betroffenen könne hierbei angesichts einer Objektsteuer außer Betracht bleiben. Skeptisch äußerte er sich auch zum oft erwähnten Äquivalenzprinzip als Rechtfertigung dieser Steuer. Insgesamt solle der Bewertungsaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen.
Die etwas unkonventionelle niederländische Sicht auf die Grundsteuer erläuterte Prof. Dr. Gerard Meussen. Im Nachbarland machten die kommunalen Steuern ohnehin nur 8 % des Haushalts der Gemeinden aus. Davon belaufen sich allerdings 77 % auf die Immobiliensteuer, gefolgt von der Parksteuer von 15 %. Die Bewertung werde von den Gemeinden selbst und in jedem Jahr durchgeführt, überwacht von sog. Bewertungskammern. Hierbei stehe das Vergleichswertverfahren im Mittelpunkt, ergänzt durch zahlreiche Fiktionen. Bei fehlenden Anhaltspunkten gelte das Sachwertverfahren. Die Ergebnisse würden im Prinzip auch für die Einkommensteuer und Ertragsteuer angewandt. Die Anzahl der Gerichtsverfahren sei begrenzt, u.a. auch weil die Beweislast für geringere Werte dem Steuerpflichtigen obliegt, ebenso die Kostentragungspflicht für ein Gegengutachten. Deshalb würden viele Bürger ein Rechtsbehelfsverfahren scheuen und die vergleichsweise moderaten Steuern hinnehmen. Die Steuersätze seien in den Gemeinden aber höchst unterschiedlich.
Prof. Dr. Ralf Maiterth als weiterer Gast auf dem Podium bezeichnete die Grundsteuer als „Teil-Vermögensteuer" auf Grundstücke. Auch er wies darauf hin, dass eine große Streuung bei standardisierten Bewertungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könne. Insofern wäre eine gewisse Gelassenheit - wie bei den niederländischen Nachbarn - sicherlich hilfreich. Als kritisch bzw. aussichtslos sah er das Primat bei den Reformbemühungen an, einerseits das Bewertungsverfahren bei der Grundsteuer überarbeiten zu wollen, aber andererseits höhere Belastungen und sogar höhere Belastungsunterschiede zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten ausschließen zu wollen. Van Lishaut betonte schließlich etwas überraschend, dass die Verwaltung im Rahmen des weiteren Vorhabens ein Signal seitens der Gerichte begrüßen würde.
Mangels derzeit anhängiger einschlägiger Verfahren vor dem BFH, scheint somit eine Reform noch in weiter Ferne zu liegen. Den Betroffenen dürfte ferner die Rechtfertigung der Grundsteuer durch das Äquivalenz- oder Leistungsfähigkeitsprinzip einerlei sein, sofern sich die wirtschaftlichen Belastungen auch künftig in Grenzen halten. An der Veranstaltung nahmen für den DStV Geschäftsführer RA/StB Norman Peters, Dipl.-Kfm. StB Mathias Fortenbacher sowie der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des DStV, RA/StB Markus Deutsch, teil.
Grundsteuer quo vadis?
Die Grundsteuer dürfte zu einer der anachronistischsten Steuerarten in Deutschland zählen, vor allem was die Bewertung betrifft. Die Rückrechnung auf das Jahr 1964 bzw. sogar 1935 ruft auch zunehmend Skepsis in der Rechtsprechung hervor, wenn gleich der BFH das Bewertungsverfahren bis zum Jahr 2007 als „gerade noch“ verfassungsmäßig erachtete. Nicht zu Unrecht befasste sich daher das 41. Berliner Steuergespräch am 14.10.2011 mit der „Neuordnung der Grundsteuer“.LMR Dr. Ingo van Lishaut (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen) konnte in seinem Eingangsreferat auch gleich etwas satirisch berichten, dass die Einführung der Grundsteuer in Preußen über die Zeit von „drei Königen und zwölf Finanzministern“ andauerte. Bei einem Gesamtaufkommen von 11 Milliarden € bei 30 Mio. Einheiten des Grundvermögens und 5,5 Mio. Einheiten der Land und Forstwirtschaft ergebe sich pro Grundstück ein durchschnittliches Aufkommen von 300-400 €. Reformbemühungen in Sachen Grundsteuer gebe es bereits seit längerem, zuletzt sei am 28.1.2010 eine länderoffene Arbeitsgruppe unter Federführung von Nordrhein-Westfalen unter Begleitung des BMF ins Leben gerufen worden. Im Falle einer Einigung zur Reform sei eine Probezeit von 2-3 Jahren vorgesehen, in denen die alte mit der neuen Bemessungsgrundlage verglichen werde.
BFH-Richter Dr. Matthias Loose konnte über den aktuellsten jüngst entschiedenen Fall des II. Senats berichten, der die Schwierigkeiten des derzeitigen Bewertungsrechts widerspiegelte. Klagegegenstand war ein wenig aufwändig errichteter Discounter, der jedoch auf das Jahr 1964 mit dem Herstellungswert eines gut ausgestatteten „Warenhauses“ bewertet wurde. Dies geschah unter anderem deshalb, weil Discounter zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch nicht bekannt waren und man daher auf die naheliegendste, aber dennoch unrichtige Bewertungseinheit zurückgriff. Hier seien Bewertungsfehler immanent, so Dr. Loose. Positiv für den Gesetzgeber sei nach Ansicht des Richters die Aussage des BFH, dass bei der Grundsteuer eine Streubreite bei der Bemessungsgrundlage von 100 %, angesichts des niedrigen Tarifs, noch hinnehmbar sei.
Ministerialrat Matthias Schenk vom hessischen Finanzministerium betonte die Wichtigkeit eines praktikablen Bewertungsverfahrens. Hierbei sollte die Fläche der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit im Mittelpunkt stehen. Die Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips bei den Betroffenen könne hierbei angesichts einer Objektsteuer außer Betracht bleiben. Skeptisch äußerte er sich auch zum oft erwähnten Äquivalenzprinzip als Rechtfertigung dieser Steuer. Insgesamt solle der Bewertungsaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen.
Die etwas unkonventionelle niederländische Sicht auf die Grundsteuer erläuterte Prof. Dr. Gerard Meussen. Im Nachbarland machten die kommunalen Steuern ohnehin nur 8 % des Haushalts der Gemeinden aus. Davon belaufen sich allerdings 77 % auf die Immobiliensteuer, gefolgt von der Parksteuer von 15 %. Die Bewertung werde von den Gemeinden selbst und in jedem Jahr durchgeführt, überwacht von sog. Bewertungskammern. Hierbei stehe das Vergleichswertverfahren im Mittelpunkt, ergänzt durch zahlreiche Fiktionen. Bei fehlenden Anhaltspunkten gelte das Sachwertverfahren. Die Ergebnisse würden im Prinzip auch für die Einkommensteuer und Ertragsteuer angewandt. Die Anzahl der Gerichtsverfahren sei begrenzt, u.a. auch weil die Beweislast für geringere Werte dem Steuerpflichtigen obliegt, ebenso die Kostentragungspflicht für ein Gegengutachten. Deshalb würden viele Bürger ein Rechtsbehelfsverfahren scheuen und die vergleichsweise moderaten Steuern hinnehmen. Die Steuersätze seien in den Gemeinden aber höchst unterschiedlich.
Prof. Dr. Ralf Maiterth als weiterer Gast auf dem Podium bezeichnete die Grundsteuer als „Teil-Vermögensteuer" auf Grundstücke. Auch er wies darauf hin, dass eine große Streuung bei standardisierten Bewertungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könne. Insofern wäre eine gewisse Gelassenheit - wie bei den niederländischen Nachbarn - sicherlich hilfreich. Als kritisch bzw. aussichtslos sah er das Primat bei den Reformbemühungen an, einerseits das Bewertungsverfahren bei der Grundsteuer überarbeiten zu wollen, aber andererseits höhere Belastungen und sogar höhere Belastungsunterschiede zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten ausschließen zu wollen. Van Lishaut betonte schließlich etwas überraschend, dass die Verwaltung im Rahmen des weiteren Vorhabens ein Signal seitens der Gerichte begrüßen würde.
Mangels derzeit anhängiger einschlägiger Verfahren vor dem BFH, scheint somit eine Reform noch in weiter Ferne zu liegen. Den Betroffenen dürfte ferner die Rechtfertigung der Grundsteuer durch das Äquivalenz- oder Leistungsfähigkeitsprinzip einerlei sein, sofern sich die wirtschaftlichen Belastungen auch künftig in Grenzen halten. An der Veranstaltung nahmen für den DStV Geschäftsführer RA/StB Norman Peters, Dipl.-Kfm. StB Mathias Fortenbacher sowie der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des DStV, RA/StB Markus Deutsch, teil.








